Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gewerbesteuer in Preußen. 
deren Gegenständen, wozu Wohnungen 
nicht gehören, zu beschaffen bezwecken, 
sind steuerfrei bei Beschränkung des Ver- 
kehrs auf die Mitglieder und Ausschluß 
von Gewinn- und Vermögensverteilung, 
85. 
Diese Realsteuer hat nicht umhin kön- 
nen, einige persönliche Gesichtspunkte in 
sich aufzunehmen: so werden mehrere Be- 
triebe einer Person als ein Gewerbe ver- 
anlagt, mit Ausnahme der Konsumanstal- 
ten gewerblicher Unternehmer, $ 17, 
ebenso die Betriebe von Ehemann und 
Frau, $ 20. 
Gegenstand des Gewerbebetriebes, in- 
sonderheit des Handels, kann jedes wirt- 
schaftliche Gut sein und somit Gewerbe- 
ertrag liefern; wenn auch das Kapitalver- 
mögen regelmäßig solchen nicht abwirft, 
beim Bankgeschäft ist es der Fall, ebenso 
wenn jemand fortdauernd in kleinen Be- 
trägen auf kurze Zeiten Geld gegen Wech- 
sel gibt, Forderungen aufkauft, um bei der 
Einziehung zu verdienen usw. Ebenso ist 
es mit der Nutzung, dem gewinnreichen 
Verkauf von Grundbesitz; erst wenn er 
zur Ware wird, ein Gegenstand des Han- 
dels, sind Nutzungen und Gewinne Ge- 
werbeertrag. 
Die Veranlagung geschieht nach Maß- 
gabe des gewerblichen Kapitals und des 
gewerblichen Ertrages. 
Das Kapital ist die Summe der dauernd 
dem Betriebe gewidmeten Werte, 8 23, 
auch entgeltlich erworbene immaterielle, 
als Firma, Kundschaft usw, nicht bloße 
Konzessionen, wie Apothekenkonzession, 
im Gegensatz zu dem Apothekenprivile- 
gium. Spareinlagen und Depositen bei 
Banken, Baugelder im laufenden Grund- 
stückshandel sind nicht dauernd gewidmet 
und Grundstücke, an denen der Uhnter- 
nehmer nicht mindestens Nießbrauch 
hat, gehören nicht zum Gewerbekapital. 
Im übrigen können Werte aller Art zum 
Gewerbekapital gehören, Geldkapitalien 
so gut wie Grundstücke, diese sowohl als 
Inventar (Anlagevermögen) wie als Ware 
(Betriebsvermögen) im Grundstückshan- 
del, sei es, daß sie eingelegt oder noch 
nicht herausgenommen sind. Bei Aktien- 
gesellschaften usw ist mit noch nicht ein- 
geforderten Teilen des Grundkapitals 
nicht zu rechnen, wohl aber mit den nicht 
bloß zeitweiligen, vorübergehenden Rück- 
lagen. Kapitalschulden sind nicht abzugs- 
fähig. 
Posener Rechtalexikon I. 
  
657 
Ertrag, $ 22, ist der Inbegriff dessen, 
was in einem bestimmten Zeitabschnitt an 
Geldwert, Gütern, Nutzungen durch den 
objektiven Betrieb hervorgebracht wird, 
also entweder unmittelbar durch den Be- 
trieb erzielte oder geschaffene Einnah- 
men oder solche, die sich mittelbar 
als Früchte des Gewerbekapitals darstel- 
len; Grundstücksverkaufsgewinne — in- 
zwischen gezogene Grundstücksnutzun- 
gen. Steuerbarer Ertrag und handels- 
rechtlicher Gewinn sind gleichbedeutend. 
Also nur der Reinertrag unterliegt der 
Steuer, d. h. dasjenige, was nach Deckung 
der tatsächlichen Betriebskosten, d. h. der 
zur Gütererzeugung und Gewinnerzielung 
sowie bei dieser Gelegenheit gemachten 
Sachaufwendungen (Steuern), übrig 
bleibt, zu denen einmal die Abschreibun- 
gen gehören, die Absetzungen von dem 
dem Betriebe gewidmeten Vermögen ent- 
sprechend seinem Verbrauch im und für 
den Betrieb. Sodann gehören auch die 
Zinsen der laufenden Schulden zu den Be- 
triebskosten, nicht aber die Zinsen der zur 
Anlage oder Erweiterung des Geschäfts, 
Verstärkung des Betriebskapitals oder zu 
sonstigen Verbesserungen aufgenomme- 
nen Schulden. Z. B. im Grundstückshan- 
del sind die Zinsen der bei Begründung 
des Geschäfts aufgenommenen (übernom- 
menen) Hypothekenschulden nicht abzieh- 
bar, wohl aber die Zinsen der im Laufe 
des Geschäfts entstandenen derartigen 
Schulden. Darin prägt sich die Eigenart 
dieser Objektsteuer aus; mit wieviel frem- 
dem Gelde der einzelne arbeitet, liegt eben 
auf dem persönlichen Gebiet und die Un- 
vollkommenheit muß hingenommen wer- 
den, daß, wer seine Geschäftsräume zur 
Miete hat, den Mietzins abziehen darf, wer 
sie aber im eigenen Hause hat, die Zinsen 
der Hypothekenpassivkapitalien nicht kür- 
zen darf. Daß die Kosten des aus dem Ge- 
schäft bestrittenen Unterhalts des Unter- 
nehmers und seiner Familie, sei es in bar 
oder Erzeugnissen und Waren des Ge- 
schäfts, keinen Abzugsposten bilden, ist 
selbstverständlich ; die entnommenen Bar- 
beträge, die Ausgaben für die Anschaf- 
fung, Herstellung der selbstverbrauchten 
Waren sind mithin den Einnahmen zuzu- 
rechnen. Die auch oberstrichterlich vertre- 
tene Auffassung ist abzulehnen, daß nicht 
nur letztere Ausgaben anzurechnen seien, 
sondern der volle Verkaufswert; denn an 
dem Eigenverbrauch hat der Unternehmer 
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