Gewerbesteuer in Preußen.
deren Gegenständen, wozu Wohnungen
nicht gehören, zu beschaffen bezwecken,
sind steuerfrei bei Beschränkung des Ver-
kehrs auf die Mitglieder und Ausschluß
von Gewinn- und Vermögensverteilung,
85.
Diese Realsteuer hat nicht umhin kön-
nen, einige persönliche Gesichtspunkte in
sich aufzunehmen: so werden mehrere Be-
triebe einer Person als ein Gewerbe ver-
anlagt, mit Ausnahme der Konsumanstal-
ten gewerblicher Unternehmer, $ 17,
ebenso die Betriebe von Ehemann und
Frau, $ 20.
Gegenstand des Gewerbebetriebes, in-
sonderheit des Handels, kann jedes wirt-
schaftliche Gut sein und somit Gewerbe-
ertrag liefern; wenn auch das Kapitalver-
mögen regelmäßig solchen nicht abwirft,
beim Bankgeschäft ist es der Fall, ebenso
wenn jemand fortdauernd in kleinen Be-
trägen auf kurze Zeiten Geld gegen Wech-
sel gibt, Forderungen aufkauft, um bei der
Einziehung zu verdienen usw. Ebenso ist
es mit der Nutzung, dem gewinnreichen
Verkauf von Grundbesitz; erst wenn er
zur Ware wird, ein Gegenstand des Han-
dels, sind Nutzungen und Gewinne Ge-
werbeertrag.
Die Veranlagung geschieht nach Maß-
gabe des gewerblichen Kapitals und des
gewerblichen Ertrages.
Das Kapital ist die Summe der dauernd
dem Betriebe gewidmeten Werte, 8 23,
auch entgeltlich erworbene immaterielle,
als Firma, Kundschaft usw, nicht bloße
Konzessionen, wie Apothekenkonzession,
im Gegensatz zu dem Apothekenprivile-
gium. Spareinlagen und Depositen bei
Banken, Baugelder im laufenden Grund-
stückshandel sind nicht dauernd gewidmet
und Grundstücke, an denen der Uhnter-
nehmer nicht mindestens Nießbrauch
hat, gehören nicht zum Gewerbekapital.
Im übrigen können Werte aller Art zum
Gewerbekapital gehören, Geldkapitalien
so gut wie Grundstücke, diese sowohl als
Inventar (Anlagevermögen) wie als Ware
(Betriebsvermögen) im Grundstückshan-
del, sei es, daß sie eingelegt oder noch
nicht herausgenommen sind. Bei Aktien-
gesellschaften usw ist mit noch nicht ein-
geforderten Teilen des Grundkapitals
nicht zu rechnen, wohl aber mit den nicht
bloß zeitweiligen, vorübergehenden Rück-
lagen. Kapitalschulden sind nicht abzugs-
fähig.
Posener Rechtalexikon I.
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Ertrag, $ 22, ist der Inbegriff dessen,
was in einem bestimmten Zeitabschnitt an
Geldwert, Gütern, Nutzungen durch den
objektiven Betrieb hervorgebracht wird,
also entweder unmittelbar durch den Be-
trieb erzielte oder geschaffene Einnah-
men oder solche, die sich mittelbar
als Früchte des Gewerbekapitals darstel-
len; Grundstücksverkaufsgewinne — in-
zwischen gezogene Grundstücksnutzun-
gen. Steuerbarer Ertrag und handels-
rechtlicher Gewinn sind gleichbedeutend.
Also nur der Reinertrag unterliegt der
Steuer, d. h. dasjenige, was nach Deckung
der tatsächlichen Betriebskosten, d. h. der
zur Gütererzeugung und Gewinnerzielung
sowie bei dieser Gelegenheit gemachten
Sachaufwendungen (Steuern), übrig
bleibt, zu denen einmal die Abschreibun-
gen gehören, die Absetzungen von dem
dem Betriebe gewidmeten Vermögen ent-
sprechend seinem Verbrauch im und für
den Betrieb. Sodann gehören auch die
Zinsen der laufenden Schulden zu den Be-
triebskosten, nicht aber die Zinsen der zur
Anlage oder Erweiterung des Geschäfts,
Verstärkung des Betriebskapitals oder zu
sonstigen Verbesserungen aufgenomme-
nen Schulden. Z. B. im Grundstückshan-
del sind die Zinsen der bei Begründung
des Geschäfts aufgenommenen (übernom-
menen) Hypothekenschulden nicht abzieh-
bar, wohl aber die Zinsen der im Laufe
des Geschäfts entstandenen derartigen
Schulden. Darin prägt sich die Eigenart
dieser Objektsteuer aus; mit wieviel frem-
dem Gelde der einzelne arbeitet, liegt eben
auf dem persönlichen Gebiet und die Un-
vollkommenheit muß hingenommen wer-
den, daß, wer seine Geschäftsräume zur
Miete hat, den Mietzins abziehen darf, wer
sie aber im eigenen Hause hat, die Zinsen
der Hypothekenpassivkapitalien nicht kür-
zen darf. Daß die Kosten des aus dem Ge-
schäft bestrittenen Unterhalts des Unter-
nehmers und seiner Familie, sei es in bar
oder Erzeugnissen und Waren des Ge-
schäfts, keinen Abzugsposten bilden, ist
selbstverständlich ; die entnommenen Bar-
beträge, die Ausgaben für die Anschaf-
fung, Herstellung der selbstverbrauchten
Waren sind mithin den Einnahmen zuzu-
rechnen. Die auch oberstrichterlich vertre-
tene Auffassung ist abzulehnen, daß nicht
nur letztere Ausgaben anzurechnen seien,
sondern der volle Verkaufswert; denn an
dem Eigenverbrauch hat der Unternehmer
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