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keinen steuerbaren Gewinn. Ebenso sind
die Ausgaben für Verbesserungen und
Geschäftserweiterungen zu Lasten der
Einnahmen diesen wieder zuzusetzen, eine
Vorschrift, die von der Ertragsberechnung
aus der Gegenüberstellung von Einnah-
men und Ausgaben ausgeht, aber nicht
vollständig ist; dern allgemein ist jeg-
licher Mehrbestand an Waren, Forderun-
gen, Einrichtungsstücken usw, nur nicht
der Kasse, am Ende eines Zeitabschnitts
gegenüber dem Anfang den Einnahmen
zu-, jeder Minderbestand abzurechnen, der
Mehrbestand aus Kapital- und laufenden
Schulden ist dagegen den Ausgaben zu-,
ein Minderbestand abzurechnen. Bei der
Ertragsberechnung auf Grund einer Ver-
mögensbilanz bedarf es dessen nicht; sie
ist das zuverlässigste Mittel der Ertrags-
berechnung. Die Berechnung von Zinsen
des eigenen Handlungskapitals, die den
Gewinn kleiner erscheinen läßt, H 121,
168, ist lediglich Formsache und nicht ge-
eignet, den steuerbaren Ertrag zu verrin-
gern. Wie nicht Zinsen des eigenen Ka-
pitals so sind auch nicht abzugsfähig der
Mietwert der Geschäftsräume im eigenen
Hause, der Wert der eigenen Arbeitskraft.
Die wichtigste Frage ist bei der Ertrag-
feststellung diejenige nach der Behand-
lung der Einnahmerückstellungen, der sog
Reserven (s. Artikel Bilanz). Diejenigen
aus dem Reingewinn sind steuerbar, d. h.
diejenigen, denen keine derzeitige Bela-
stung gegenübersteht, die also zu irgend-
welchen, sei es bestimmten oder unbe-
stimmten, künftigen Ausgaben schon jetzt
bereitgestellt werden; genießen die künf-
tig aus der Reserve geleisteten Ausgaben
das Abzugsrecht, so sind sie dann noch
besonders vom Ertrage zu kürzen, den sie
bisher wegen Deckung aus der Reserve
nicht beeinflußt haben. Die steuerfreien
unechten Reserven dagegen wollen eine
schon jetzt dem Unternehmer obliegende
Belastung zum Ausdruck bringen; z. B.
er schuldet für eine Hausausbesserung
einen noch nicht bekannten, also schät-
zungsweise einzustellenden Betrag, er hat
die Verpflichtung, seinen Angestellten
Ruhegehälter zu zahlen, der er durch An-
sammlung eines genügend hohen Pen-
sionsfonds Rechnung tragen muß. Oder
er hat ein Aktivum zu hoch bewertet, in-
dem er keine oder keine genügende Ab-
schreibung vorgenommen hat: der Unter-
schied ist der in die Passiven zum Aus-
Gewerbesteuer in Preußen.
gleich zu setzende sog Erneuerungsfonds,
als Form passiver Abschreibung auf For-
derungen Delkrederekonto genannt. Alle
diese Fonds oder Konten haben mit Recht
durch ihre Stellung in den Passiven den
steuerbaren Ertrag gekürzt. Die kaufmän-
nische Bilanz lehrt uns auch, daß zur
Rechnung mit einer Einnahme, einer Aus-
gabe weder deren Fälligkeit noch deren
Zahlung notwendig ist; das Recht auf die
eine, die Verbindlichkeit zur andern ge-
nügt. Bezüglich der Ausgaben für Waren-
anschaffung erhebt sich eine Schwierigkeit
dann, wenn ein Verein die benötigten
Rohstoffe oder Arbeiten gegen Entgelt
von seinen Mitgliedern bezieht, eine Rü-
benzuckeraktiengesellschaft ihre Rüben
von den Aktionären, eine Molkereigenos-
senschaft die Milch, eine Produktivgenos-
senschaft die Arbeit von den Genossen.
Wollte man allen Entgelt an die Mitglie-
der als abzugsfähige Ausgabe des Vereins
ansehen, so hätte er niemals Gewinn aus
seinem Gewerbebetrieb; darum ist der
Entgelt nur insoweit steuerfreie Ausgabe,
als die Kosten der Beschaffung bei Frem-
den ausmachen würden oder soweit er in-
folge unbedingten Anspruchs der Lieferer
von dem wirtschaftlichen Ergebnis unab-
hängig ist und der Verfügung des Vereins,
der Hauptversammlung nicht unterliegt.
Ebenso ist es mit dem sog Kundengewinn,
den insbesondere Konsumvereine an ihre
warenkaufenden Mitglieder nach Verhält-
nis der Entnahme am Jahresschluß ab-
führen; haben sie einen vom Geschäfts-
ergebnis unabhängigen, also vor der Rein-
gewinnverteilung zu berücksichtigenden
Anspruch auf einen mindestens nach ob-
jektiven Verhältnissen bestimmbaren Be-
trag, so liegen Betriebskosten vor, echter
Kundengewinn; hat aber der Verein, die
Hauptversammlung freie Verfügung über
den Betrag, so ist Gewinnverteilung ge-
geben. Das gleiche trifft zu auf die von
anderen Geschäftsinhabern den Mitglie-
dern gewährten, an den Verein abgeführ-
ten Rabatte, auf die von Versicherungsge-
sellschaften an ihre Versicherten zurück-
gezahlten Dividenden (Beitragsteile).
Zu den abzugsfähigen Löhnen gehören
auch die Leistungen an Unterhalt und Bar-
geld an die eigenen Kinder auf Grund
Lohnvertrages, der stillschweigend abge-
schlossen sein kann — anzunehmen, wenn
Unternehmer sonst einer fremden Arbeits-
hilfe bedürfte; ebenso die Tantiemen an