Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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keinen steuerbaren Gewinn. Ebenso sind 
die Ausgaben für Verbesserungen und 
Geschäftserweiterungen zu Lasten der 
Einnahmen diesen wieder zuzusetzen, eine 
Vorschrift, die von der Ertragsberechnung 
aus der Gegenüberstellung von Einnah- 
men und Ausgaben ausgeht, aber nicht 
vollständig ist; dern allgemein ist jeg- 
licher Mehrbestand an Waren, Forderun- 
gen, Einrichtungsstücken usw, nur nicht 
der Kasse, am Ende eines Zeitabschnitts 
gegenüber dem Anfang den Einnahmen 
zu-, jeder Minderbestand abzurechnen, der 
Mehrbestand aus Kapital- und laufenden 
Schulden ist dagegen den Ausgaben zu-, 
ein Minderbestand abzurechnen. Bei der 
Ertragsberechnung auf Grund einer Ver- 
mögensbilanz bedarf es dessen nicht; sie 
ist das zuverlässigste Mittel der Ertrags- 
berechnung. Die Berechnung von Zinsen 
des eigenen Handlungskapitals, die den 
Gewinn kleiner erscheinen läßt, H 121, 
168, ist lediglich Formsache und nicht ge- 
eignet, den steuerbaren Ertrag zu verrin- 
gern. Wie nicht Zinsen des eigenen Ka- 
pitals so sind auch nicht abzugsfähig der 
Mietwert der Geschäftsräume im eigenen 
Hause, der Wert der eigenen Arbeitskraft. 
Die wichtigste Frage ist bei der Ertrag- 
feststellung diejenige nach der Behand- 
lung der Einnahmerückstellungen, der sog 
Reserven (s. Artikel Bilanz). Diejenigen 
aus dem Reingewinn sind steuerbar, d. h. 
diejenigen, denen keine derzeitige Bela- 
stung gegenübersteht, die also zu irgend- 
welchen, sei es bestimmten oder unbe- 
stimmten, künftigen Ausgaben schon jetzt 
bereitgestellt werden; genießen die künf- 
tig aus der Reserve geleisteten Ausgaben 
das Abzugsrecht, so sind sie dann noch 
besonders vom Ertrage zu kürzen, den sie 
bisher wegen Deckung aus der Reserve 
nicht beeinflußt haben. Die steuerfreien 
unechten Reserven dagegen wollen eine 
schon jetzt dem Unternehmer obliegende 
Belastung zum Ausdruck bringen; z. B. 
er schuldet für eine Hausausbesserung 
einen noch nicht bekannten, also schät- 
zungsweise einzustellenden Betrag, er hat 
die Verpflichtung, seinen Angestellten 
Ruhegehälter zu zahlen, der er durch An- 
sammlung eines genügend hohen Pen- 
sionsfonds Rechnung tragen muß. Oder 
er hat ein Aktivum zu hoch bewertet, in- 
dem er keine oder keine genügende Ab- 
schreibung vorgenommen hat: der Unter- 
schied ist der in die Passiven zum Aus- 
  
Gewerbesteuer in Preußen. 
gleich zu setzende sog Erneuerungsfonds, 
als Form passiver Abschreibung auf For- 
derungen Delkrederekonto genannt. Alle 
diese Fonds oder Konten haben mit Recht 
durch ihre Stellung in den Passiven den 
steuerbaren Ertrag gekürzt. Die kaufmän- 
nische Bilanz lehrt uns auch, daß zur 
Rechnung mit einer Einnahme, einer Aus- 
gabe weder deren Fälligkeit noch deren 
Zahlung notwendig ist; das Recht auf die 
eine, die Verbindlichkeit zur andern ge- 
nügt. Bezüglich der Ausgaben für Waren- 
anschaffung erhebt sich eine Schwierigkeit 
dann, wenn ein Verein die benötigten 
Rohstoffe oder Arbeiten gegen Entgelt 
von seinen Mitgliedern bezieht, eine Rü- 
benzuckeraktiengesellschaft ihre Rüben 
von den Aktionären, eine Molkereigenos- 
senschaft die Milch, eine Produktivgenos- 
senschaft die Arbeit von den Genossen. 
Wollte man allen Entgelt an die Mitglie- 
der als abzugsfähige Ausgabe des Vereins 
ansehen, so hätte er niemals Gewinn aus 
seinem Gewerbebetrieb; darum ist der 
Entgelt nur insoweit steuerfreie Ausgabe, 
als die Kosten der Beschaffung bei Frem- 
den ausmachen würden oder soweit er in- 
folge unbedingten Anspruchs der Lieferer 
von dem wirtschaftlichen Ergebnis unab- 
hängig ist und der Verfügung des Vereins, 
der Hauptversammlung nicht unterliegt. 
Ebenso ist es mit dem sog Kundengewinn, 
den insbesondere Konsumvereine an ihre 
warenkaufenden Mitglieder nach Verhält- 
nis der Entnahme am Jahresschluß ab- 
führen; haben sie einen vom Geschäfts- 
ergebnis unabhängigen, also vor der Rein- 
gewinnverteilung zu berücksichtigenden 
Anspruch auf einen mindestens nach ob- 
jektiven Verhältnissen bestimmbaren Be- 
trag, so liegen Betriebskosten vor, echter 
Kundengewinn; hat aber der Verein, die 
Hauptversammlung freie Verfügung über 
den Betrag, so ist Gewinnverteilung ge- 
geben. Das gleiche trifft zu auf die von 
anderen Geschäftsinhabern den Mitglie- 
dern gewährten, an den Verein abgeführ- 
ten Rabatte, auf die von Versicherungsge- 
sellschaften an ihre Versicherten zurück- 
gezahlten Dividenden (Beitragsteile). 
Zu den abzugsfähigen Löhnen gehören 
auch die Leistungen an Unterhalt und Bar- 
geld an die eigenen Kinder auf Grund 
Lohnvertrages, der stillschweigend abge- 
schlossen sein kann — anzunehmen, wenn 
Unternehmer sonst einer fremden Arbeits- 
hilfe bedürfte; ebenso die Tantiemen an
	        
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