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II. bis IV. Klasse der Veranlagung, hier
als Unterlage des aufzubringenden Steuer-
kontingents, je zugrunde liegende nament-
liche Nachweisung der Betriebsinhaber ist
von den Ausschüssen festzustellen, 8 29;
Berufung dagegen an die Regierung hat
auch in Klasse I der Vorsitzende, Be-
schwerde gegen deren Entscheid in den
Klassen II bis IV der Ausschuß an den
Finanzminister.
Die Rechtsmittel gegen die Veran-
lagung sind für den Vorsitzenden der
I. Klasse die Berufung an die Regierung,
für alle Steuerpflichtigen der Einspruch
an den betreffenden Steuerausschuß
selbst, die auch dem Vorsitzenden da-
gegen zustehende Berufung an die Regie-
rung, die Beschwerde an das Oberverwal-
tungsgericht; die Ausschlußfrist beträgt
vier Wochen, 88 35 ff.
Neben der Veranlagung des Steuer-
satzes liegt den Steuerausschüssen noch
dessen Verteilung ob, wenn der Betrieb
sich über mehrere Gemeinden erstreckt
und die Verteilung für ihre Besteuerung
notwendig ist, $ 38; die Gemeinden haben
Berufung und Beschwerde wie oben. Die
Verteilung geschieht nach den an den ein-
zelnen Betriebsorten erzielten Erträgen,
wenn von allen kein Ertrag erzielt ist,
nach dem Anlage- und Betriebskapital
jedes Ortes.
Die Nichtbefolgung der Vorschriften
über Betriebsanmeldung, über Angabe der
für die Steuerhöhe maßgebenden Verhält-
nisse wird bestraft, $$ 70ff; mit Nach-
steuer bis zu 3 Jahren zurück wird belegt,
wer außerhalb strafbarer Hinterziehung
übergangen oder steuerfrei geblieben ist.
Neben der Steuer vom stehenden Ge-
werbebetrieb haben noch eine besondere
Betriebsteuer zu errichten, 88 59ff:
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, Klein-
handel mit Branntwein oder Spiritus, und
zwar auch die wegen ihrer Geringfügig-
keit von der Gewerbesteuer befreiten Be-
triebe mit 10 M; die Steuer steigt nach den
vier Klassen bis 100 M in Klasse I; jede
Betriebstätte für geistige Getränke zahlt
den Betrag besonders; sie kann bis auf
5 M herabgesetzt werden für den Betrieb
bei außergewöhnlichen Gelegenheiten,
Festen usw. Beschwerden gegen die Ver-
anlagung durch die Gemeindevorstände
(Landrat) gehen an die Bezirksregierung
und weiter an den Minister.
Aus der nur bis 1905 veröffentlichten
Gewerbesteuer in Preußen — Gewerbliche Arbeiter.
Statistik, Mitteilungen aus der Verwaltung
der direkten Steuern im preußischen
Staate (Reichsdruckerei) Heft 43 mögen
wenige Zahlen Platz finden:
Steuerpflichtige Steuersoll
1892/3: 890 400 19 206 600.4
vor der Reform
1893/4: 439 000 19 951 000 „,
1899: 513 830 28 888 000 „,
1901: 541 140 32590 300 „
1905: 600 000 35 000 000 „,
Elster Wörterbuch der Volkwirtschaft, Art Gewerbe-
steuer, Jena 07; amtliche Sonderausgabe des Gesetzes und
der Ausf-Anweisung, Carl Heymanns Verlag; Fuilsting
Die preußischen direkten Steuern, Ill: Kommentar zum
Gewerbesteuergesetz, Berlin 06, ebenda; derselbe Das
reuß Gewerbest gesetz. bearbeitet vom Präsident Dr
trutz, Taschengesetzzammlung, Berlin 04, ebenda; Ent-
scheidungen des Öberverwaltungsgericht in Staatasteuer-
sachen, 3—13, Berlin, ebenda, zusammengestellt in: Recht-
sprechung des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer-
sachen von Maatz 657-777, Berlin 08, ebenda. Maatz.
Gewerbliche Arbeiter (einschließ-
lich Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge). Ge-
werbliche Arbeiter sind alle diejenigen
physischen Personen, welche auf Grund
eines Dienstverhältnisses in einem Ge-
werbebetriebe als Gesellen, Gehilfen,
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister,
Techniker, Fabrikarbeiter oder in ähn-
licher Stellung tätig sind, Gw Titel VI,
ohne daß es auf die Dauer der Beschäfti-
gung ankommt, KGJ 17 432. Nicht zu
den gewerblichen Arbeitern gehören die-
jenigen Personen, auf welche, obwohl sie
in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, die
Gw entweder überhaupt nicht oder nur
hinsichtlich einzelner Bestimmungen zur
Anwendung gelangt, wozu außer den
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern
vor allem auch die Bergarbeiter gehören,
sowie die Arbeiter in den Reichs-, Staats-
und Kommunalbetrieben, wenn auch die
Vorschriften des 7. Titels der Gw auf sie
zur Anwendung gelangen, sofern die übri-
gen Voraussetzungen gegeben sind, Gw
155 Abs 3. Vgl hinsichtlich der Eisen-
bahnarbeiter einschließlich derjenigen in
den Reparaturwerkstätten Erl vom
18. Febr 1905, MBl für Handel und Ge-
werbe 44.
Gesellen sind diejenigen Personen,
welche durch eine zurückgelegte Lehr-
zeit beruflich vorgebildet und mit tech-
nischen Arbeiten ihres Berufes beschäf-
tigt sind. Die Bezeichnung Geselle ist
nicht an die Ablegung der Gesellenprü-
fung, Gw 129, geknüpft, Erl vom 3. Sept
1902, MBi für Handel u. Gewerbe 347.
Aber nur die Ablegung der Gesellenprü-
fung berechtigt zur Anleitung von Lehr-
lingen in dem betreffenden Gewerbe, so-