Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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II. bis IV. Klasse der Veranlagung, hier 
als Unterlage des aufzubringenden Steuer- 
kontingents, je zugrunde liegende nament- 
liche Nachweisung der Betriebsinhaber ist 
von den Ausschüssen festzustellen, 8 29; 
Berufung dagegen an die Regierung hat 
auch in Klasse I der Vorsitzende, Be- 
schwerde gegen deren Entscheid in den 
Klassen II bis IV der Ausschuß an den 
Finanzminister. 
Die Rechtsmittel gegen die Veran- 
lagung sind für den Vorsitzenden der 
I. Klasse die Berufung an die Regierung, 
für alle Steuerpflichtigen der Einspruch 
an den betreffenden Steuerausschuß 
selbst, die auch dem Vorsitzenden da- 
gegen zustehende Berufung an die Regie- 
rung, die Beschwerde an das Oberverwal- 
tungsgericht; die Ausschlußfrist beträgt 
vier Wochen, 88 35 ff. 
Neben der Veranlagung des Steuer- 
satzes liegt den Steuerausschüssen noch 
dessen Verteilung ob, wenn der Betrieb 
sich über mehrere Gemeinden erstreckt 
und die Verteilung für ihre Besteuerung 
notwendig ist, $ 38; die Gemeinden haben 
Berufung und Beschwerde wie oben. Die 
Verteilung geschieht nach den an den ein- 
zelnen Betriebsorten erzielten Erträgen, 
wenn von allen kein Ertrag erzielt ist, 
nach dem Anlage- und Betriebskapital 
jedes Ortes. 
Die Nichtbefolgung der Vorschriften 
über Betriebsanmeldung, über Angabe der 
für die Steuerhöhe maßgebenden Verhält- 
nisse wird bestraft, $$ 70ff; mit Nach- 
steuer bis zu 3 Jahren zurück wird belegt, 
wer außerhalb strafbarer Hinterziehung 
übergangen oder steuerfrei geblieben ist. 
Neben der Steuer vom stehenden Ge- 
werbebetrieb haben noch eine besondere 
Betriebsteuer zu errichten, 88 59ff: 
Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, Klein- 
handel mit Branntwein oder Spiritus, und 
zwar auch die wegen ihrer Geringfügig- 
keit von der Gewerbesteuer befreiten Be- 
triebe mit 10 M; die Steuer steigt nach den 
vier Klassen bis 100 M in Klasse I; jede 
Betriebstätte für geistige Getränke zahlt 
den Betrag besonders; sie kann bis auf 
5 M herabgesetzt werden für den Betrieb 
bei außergewöhnlichen Gelegenheiten, 
Festen usw. Beschwerden gegen die Ver- 
anlagung durch die Gemeindevorstände 
(Landrat) gehen an die Bezirksregierung 
und weiter an den Minister. 
Aus der nur bis 1905 veröffentlichten 
  
Gewerbesteuer in Preußen — Gewerbliche Arbeiter. 
Statistik, Mitteilungen aus der Verwaltung 
der direkten Steuern im preußischen 
Staate (Reichsdruckerei) Heft 43 mögen 
wenige Zahlen Platz finden: 
Steuerpflichtige Steuersoll 
1892/3: 890 400 19 206 600.4 
vor der Reform 
1893/4: 439 000 19 951 000 „, 
1899: 513 830 28 888 000 „, 
1901: 541 140 32590 300 „ 
1905: 600 000 35 000 000 „, 
Elster Wörterbuch der Volkwirtschaft, Art Gewerbe- 
steuer, Jena 07; amtliche Sonderausgabe des Gesetzes und 
der Ausf-Anweisung, Carl Heymanns Verlag; Fuilsting 
Die preußischen direkten Steuern, Ill: Kommentar zum 
Gewerbesteuergesetz, Berlin 06, ebenda; derselbe Das 
reuß Gewerbest gesetz. bearbeitet vom Präsident Dr 
trutz, Taschengesetzzammlung, Berlin 04, ebenda; Ent- 
scheidungen des Öberverwaltungsgericht in Staatasteuer- 
sachen, 3—13, Berlin, ebenda, zusammengestellt in: Recht- 
sprechung des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuer- 
sachen von Maatz 657-777, Berlin 08, ebenda. Maatz. 
Gewerbliche Arbeiter (einschließ- 
lich Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge). Ge- 
werbliche Arbeiter sind alle diejenigen 
physischen Personen, welche auf Grund 
eines Dienstverhältnisses in einem Ge- 
werbebetriebe als Gesellen, Gehilfen, 
Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, 
Techniker, Fabrikarbeiter oder in ähn- 
licher Stellung tätig sind, Gw Titel VI, 
ohne daß es auf die Dauer der Beschäfti- 
gung ankommt, KGJ 17 432. Nicht zu 
den gewerblichen Arbeitern gehören die- 
jenigen Personen, auf welche, obwohl sie 
in Gewerbebetrieben beschäftigt sind, die 
Gw entweder überhaupt nicht oder nur 
hinsichtlich einzelner Bestimmungen zur 
Anwendung gelangt, wozu außer den 
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern 
vor allem auch die Bergarbeiter gehören, 
sowie die Arbeiter in den Reichs-, Staats- 
und Kommunalbetrieben, wenn auch die 
Vorschriften des 7. Titels der Gw auf sie 
zur Anwendung gelangen, sofern die übri- 
gen Voraussetzungen gegeben sind, Gw 
155 Abs 3. Vgl hinsichtlich der Eisen- 
bahnarbeiter einschließlich derjenigen in 
den Reparaturwerkstätten Erl vom 
18. Febr 1905, MBl für Handel und Ge- 
werbe 44. 
Gesellen sind diejenigen Personen, 
welche durch eine zurückgelegte Lehr- 
zeit beruflich vorgebildet und mit tech- 
nischen Arbeiten ihres Berufes beschäf- 
tigt sind. Die Bezeichnung Geselle ist 
nicht an die Ablegung der Gesellenprü- 
fung, Gw 129, geknüpft, Erl vom 3. Sept 
1902, MBi für Handel u. Gewerbe 347. 
Aber nur die Ablegung der Gesellenprü- 
fung berechtigt zur Anleitung von Lehr- 
lingen in dem betreffenden Gewerbe, so-
	        
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