Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Amortisationsgesetze — Amtsdelikte. 63 
juristische Personen bezieht, als ein be- 
sonderer Fall von Einf-B 86 in Betracht: 
auf Grund von Einf-B 88 kann landes- 
privatrechtlich auch ein Grundstückser- 
werb ausländischer juristischer Personen 
von geringerem Werte als 5000 Mk durch 
staatliche Genehmigung bedingt werden, 
wofern es sich nur um den dinglichen Er- 
werb, nicht aber auch um das auf den- 
selben gerichtete obligatorische Rechts- 
geschäft handelt. Im übrigen zeigen die 
Ausf-B in Fortbildung des bisherigen 
Rechtszustandes das Bestreben, durch 
Einf-B 86 vorbehaltenes Landesrecht dem 
durch Einf-B 88 vorbehaltenen voraus- 
gehen zu lassen, den unentgeltlichen 
Grundstückserwerb durch ausländische ju- 
ristische Personen mehr zu erschweren 
wie den entgeltlichen. Der Vorbehalt von 
Einf-B 87 soll, nachdem das B die Reli- 
giosen für den privatrechtlichen Verkehr 
rechts- und vermögensfähig gemacht hat, 
landesrechtliche Bestimmungen unberührt 
lassen oder ermöglichen, die die staat- 
liche Genehmigung für den Erwerb durch 
Schenkung oder von Todes wegen vor- 
schreiben, der von Mitgliedern solcher 
religiöser Orden oder ordensähnlicher 
Kongregationen gemacht wird, bei denen 
Gelübde auf Lebenszeit oder auf unbe- 
stimmte Zeit abgelegt werden. (Religiöse 
Orden, möglicherweise Kongregationen, 
aber nicht Konfraternitäten.) Indessen ist 
dieser Vorbehalt als Sicherungsmaßregel 
gegen Umgehung der auf Grund des 
Einf-B 86 geltenden Bestimmungen des 
partikulären Rechtes über den Erwerb 
der toten Hand für das deutsche Landes- 
privatrecht nur von geringer Bedeutung. 
Der in Einf-B 87 bezeichnete Erwerb be- 
darf ohne Rücksichtnahme auf seinen 
Wert der Genehmigung des Senates in 
Lübeck, Ausf-B 14, der landesherrlichen 
Genehmigung in Reuß j. L., Ausf-B 14, 
Sachsen-Altenburg, Ausf-B 14; der glei- 
chen Genehmigung bedürfen Schen- 
kungen in Schwarzburg-Rudolstadt, Ausf- 
B 29, und Schwarzburg - Sondershausen, 
Ausf-B 14. 
Kahl Die deutschen Amortisationsgesetze, Tübingen 
79; derselbe Amortissationsgesetze Handwörterbuch der 
Staatswissenschaften* 1 481-439; derselbe Die Errichtung 
von H ft durch Religiose, Festgabe 
A. Demburg 193— 227; Meurer nortisatiorngenetze 
Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts, herausge- 
geben von Stengel 1 30— 3 Gei ger Der kirchenrecht- 
liche Inhalt des bundesstaatlichen Aust- B, Archiv für ka- 
tholisches Kirchenrecht 81 01 650 ff; Bogeng Erwerbs- 
beschränkungen juristischer Personen, Berlin 1908. — 
Weitere Literaturangaben in den zitierten Schriften. — 
v. Brünneck Das Klostergelübde und seine vermögens- 
rechtliche Bedeutung im Geltungsgebiet des ALR, Beiträge 
  
  
zur Erläuterung des deutschen Rechte 45 01; Geiger 
Die Stellung der Klöster und Ordenspersonen im B, Archiv 
für katholisches Kirchenrecht 86 00. Bogeng. 
Amtsbezirk (preußVerwR) ist ein zur 
Wahrnehmung öffentlicher Angelegenhei- 
ten, insbesondere zur Handhabung der 
Polizei, gebildeter Verwaltungsbezirk 
ohne juristische Persönlichkeit. — In 
Westfalen treten an die Stelle der A die 
Ämter, in der Rheinprovinz die Landbür- 
germeistereien, in Posen die Distrikts- 
kommissarien. In Hannover gibt es keine 
A. 
Der A setzt sich aus Landgemeinden 
oder aus Gutsbezirken oder aus beiden 
zusammen. Seine Organe sind der 
Amtsvorsteher und der Amtsausschuß. 
Der Amtsvorsteher ist ein Einzelbeam- 
ter im Ehrenamte mit Anspruch auf Ent- 
schädigung von Dienstunkosten; er wird 
vom Oberpräsidenten auf Vorschlag des 
Kreistages auf sechs Jahre ernannt. In 
besonderen Fällen kann ein kommissari- 
scher Amtsvorsteher (als Berufsbeamter 
mit Gehalt) angestellt werden. — Dem 
Amtsvorsteher untersteht die Verwaltung 
der gesamten öffentlichen Angelegenhei- 
ten des A, soweit nicht eine andere Zu- 
ständigkeit gegeben ist, insbesondere die 
gesamte Ortspolizei: er ist Landrat im 
kleinen. Er hat das Polizeiverordnungs- 
recht, ist aber hierbei an die Zustimmung 
des Amtausschusses gebunden. 
Der Amtsausschuß ist zuständig für die 
Zustimmung zu Polizeiverordnungen des 
Amtsvorstehers und hat die Ausgaben der 
Verwaltung des A zu beaufsichtigen. — 
Mitglieder des Amtsausschusses sind der 
Amtsvorsteher als Vorsitzender, die Ver- 
treter der zum A gehörenden Gemeinden 
und Gutsbezirke (sämtliche Gemeinde- 
und Gutsvorsteher) als Beisitzer. 
Kreisfreie Städte sind nicht an die Ver- 
fassung der A gebunden; eingekreiste 
Städte bilden an Stelle der A Stadtbezirke, 
deren Organe (Bürgermeister und Ma- 
gistrat) den Funktionen von Amitsvor- 
steher und Amtsausschuß zu genügen 
haben. 
rer? für die östlichen Provinzen vom 13. Dez 
10 u 21, P. 
Amt s. "Beamter. 
Amtsanwalt s. Staatsanwaltschaft. 
Amtsdelikte sind diejenigen Ver- 
brechen und Vergehen, welche von Be- 
amten (s. d.) als solchen begangen wer- 
den; eine Begrenzung auf die Fälle, in 
denen das Interesse eines Dritten durch 
den Beamten in amtlicher Eigenschaft ver-
	        
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