Glaser — Globig.
Gerichtshofs, Wien 57 ff; ferner Sammlung straf-
rechtlicher Entscheidungen des k. k. obersten
Gerichtshofs, Wien 72, 8. Bogeng.
Glashütten gehören zu denjenigen
Anlagen, die wegen ihres Betriebes so-
wohl für die Umwohner als auch für die
Arbeiter große Gefahren mit sich bringen
und die deshalb besonderen Bestimmun-
gen unterworfen sind. Gw 16 trägt dem
ersten Moment, der Sorge für die Umwoh-
ner, Rechnung, indem es die Errichtung
von Glashütten von der Genehmigung der
nach den Landesgesetzen zuständigen Be-
hörde abhängig macht. Zu jeder Verände-
rung der Betriebsstätte einer nach $ 16
bereits genehmigten Fabrik bedarf es nach
Gw 25 wiederum der Zustimmung der zu-
ständigen Behörde. Die Behörde kann
bei Erteilung der ursprünglichen Konzes-
sion eine Frist bestimmen, binnen welcher
die Anlage oder das Unternehmen bei
Vermeidung des Erlöschens der Geneh-
migung begonnen und ausgeführt und der
Gewerbebetrieb angefangen werden muß,
Gw 49. Wenn eine solche Frist nicht be-
stimmt ist und der Inhaber des Betriebes
ein Jahr nach Empfang der Konzession
verstreichen läßt, ohne sie zu benutzen,
so erlischt die Genehmigung von selbst;
das gleiche tritt ein, wenn nach Inbe-
triebsetzung eine dreijährige Betrieblahm-
legung erfolgt, ohne daß eine Fristung,
die die Behörde erteilen kann, nachge-
sucht und erteilt worden ist.
Das zweite Moment, der besondere Ar-
beiterschutz, findet Ausdruck in der Be-
kanntmachung des Reichskanzlers betr die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und ju-
gendlichen Arbeitern in Glashütten, Glas-
schleifereien und Glasbeizereien sowie
Sandbläsereien vom 5. März 1902, RGBI
65, sie ist am 1. April 1902 an Stelle der
Bek vom 11. März 1892 in Kraft getreten
und hat gleichfalls wie die außer Kraft
gesetzte eine zehnjährige Gültigkeit. Die
Gültigkeitsbeschränkung beruht auf der
Anordnung der Gw 139a Abs V.
Über das Recht des Bundesrats, auf
Grund der Gw 120c und 139a Bestim-
mungen zu erlassen, vergleiche das bei
den Alkalichromatanlagen Gesagte. Die
Bestimmungen über die Glasbläsereien
gehören zu den ausführlichsten. In be-
stimmten besonders heißen Räumen dür-
fen sich Arbeiterinnen und Knaben unter
14 Jahren überhaupt nicht aufhalten. Ar-
beiterinnen und jugendliche Arbeiter dür-
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fen ferner bei verschiedenen Prozessen
überhaupt nicht Verwendung finden oder
junge Arbeiter nur nach ärztlicher Unter-
suchung und Feststellung einer durch die
Verwendungsart nicht zu gefährdenden
Konstitution. Die Bestimmungen treffen
ferner Vorsorge für die Ruhepausen und
Arbeitspausen, Aufstellung von Tabel-
len, Verzeichnissen und Gesetzesbestim-
mungen.
Endlich ist hier noch zu erwähnen, daß
für diese Betriebe Ausnahmebestimmun-
gen von den Vorschriften über die Sonn-
tagsruhe bestehen, die sich aus der
Art der Betriebe erklären. Die Bekannt-
machung betr Ausnahmen von dem Ver-
bote der Sonntagsarbeit im Gewerbe-
betriebe vom 5. Febr 1895, RGUI 12, läßt
unter B 1 in der Anlage für die verschie-
denen Herstellungsprozesse differenzierte
Ausnahmen zu.
Siehe auch HME vom 9. Mai 1902; HMBI 209 und Be
kanntmachung des Reichskanzlers vom 26. April 1899 im
v. Landmann Gwa.a.0.: Marcinowski Gw
a.8.0.; Berger- Wilhelmi Gw a.a.O. Weigelt.
Glaube, guter s. Eigentumserwerb,
Ersitzung.
Glaubhaftmachung (ZivilProzR) ist
die Tätigkeit der Partei, durch welche sie
dem Richter dartut, daß ihre Behauptung
nicht unrichtig (also: wahrscheinlich) sei.
Die G ist nur in den von der Z genannten
Fällen zugelassen, sie erfolgt mittels aller
Beweismittel (ausgenommen: Eideszu-
schiebung) sowie mittels eidesstattlicher
Versicherung (ausgenommen: Ablehnung
eines Richters, Gerichtsschreibers, Sach-
verständigen, Höhe der Revisionssumme).
Eine G, die nicht sofort aufgenommen
werden kann, ist unstatthaft.
Gläubi erverzug s. Verzug.
Gleichberechtigung der Konfessio-
nen, durchgeführt durch das Bundesge-
setz vom 3. Juli 1869.
Gleichheit (VölkerR), ein Grundrecht
der Staaten, im Verkehre als gleichberech-
tigt angesehen zu werden, s. Rangord-
nung.
Globig, Hans Ernst von, * 2. Nov 1755
auf dem Gute Grauwinkel, tr als Königl
sächsischer Geheimrat, Konferenzminister
und Direktor der Gesetzeskommission
in Dresden 21. Nov 1826.
Er ist der Hauptverfasser der (mit J. G.
Huster 1741—1803 bearbeiteten) rühmten
Berner Preisschrift: Abhandlung von der Kri-
er Zürich 1783, Vier Zuga-
. Altenburg 1785, die durch die Be-
handlung der Indizientheorie i im zweiten, durch