Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Glaser — Globig. 
Gerichtshofs, Wien 57 ff; ferner Sammlung straf- 
rechtlicher Entscheidungen des k. k. obersten 
Gerichtshofs, Wien 72, 8. Bogeng. 
Glashütten gehören zu denjenigen 
Anlagen, die wegen ihres Betriebes so- 
wohl für die Umwohner als auch für die 
Arbeiter große Gefahren mit sich bringen 
und die deshalb besonderen Bestimmun- 
gen unterworfen sind. Gw 16 trägt dem 
ersten Moment, der Sorge für die Umwoh- 
ner, Rechnung, indem es die Errichtung 
von Glashütten von der Genehmigung der 
nach den Landesgesetzen zuständigen Be- 
hörde abhängig macht. Zu jeder Verände- 
rung der Betriebsstätte einer nach $ 16 
bereits genehmigten Fabrik bedarf es nach 
Gw 25 wiederum der Zustimmung der zu- 
ständigen Behörde. Die Behörde kann 
bei Erteilung der ursprünglichen Konzes- 
sion eine Frist bestimmen, binnen welcher 
die Anlage oder das Unternehmen bei 
Vermeidung des Erlöschens der Geneh- 
migung begonnen und ausgeführt und der 
Gewerbebetrieb angefangen werden muß, 
Gw 49. Wenn eine solche Frist nicht be- 
stimmt ist und der Inhaber des Betriebes 
ein Jahr nach Empfang der Konzession 
verstreichen läßt, ohne sie zu benutzen, 
so erlischt die Genehmigung von selbst; 
das gleiche tritt ein, wenn nach Inbe- 
triebsetzung eine dreijährige Betrieblahm- 
legung erfolgt, ohne daß eine Fristung, 
die die Behörde erteilen kann, nachge- 
sucht und erteilt worden ist. 
Das zweite Moment, der besondere Ar- 
beiterschutz, findet Ausdruck in der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers betr die 
Beschäftigung von Arbeiterinnen und ju- 
gendlichen Arbeitern in Glashütten, Glas- 
schleifereien und Glasbeizereien sowie 
Sandbläsereien vom 5. März 1902, RGBI 
65, sie ist am 1. April 1902 an Stelle der 
Bek vom 11. März 1892 in Kraft getreten 
und hat gleichfalls wie die außer Kraft 
gesetzte eine zehnjährige Gültigkeit. Die 
Gültigkeitsbeschränkung beruht auf der 
Anordnung der Gw 139a Abs V. 
Über das Recht des Bundesrats, auf 
Grund der Gw 120c und 139a Bestim- 
mungen zu erlassen, vergleiche das bei 
den Alkalichromatanlagen Gesagte. Die 
Bestimmungen über die Glasbläsereien 
gehören zu den ausführlichsten. In be- 
stimmten besonders heißen Räumen dür- 
fen sich Arbeiterinnen und Knaben unter 
14 Jahren überhaupt nicht aufhalten. Ar- 
beiterinnen und jugendliche Arbeiter dür- 
  
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fen ferner bei verschiedenen Prozessen 
überhaupt nicht Verwendung finden oder 
junge Arbeiter nur nach ärztlicher Unter- 
suchung und Feststellung einer durch die 
Verwendungsart nicht zu gefährdenden 
Konstitution. Die Bestimmungen treffen 
ferner Vorsorge für die Ruhepausen und 
Arbeitspausen, Aufstellung von Tabel- 
len, Verzeichnissen und Gesetzesbestim- 
mungen. 
Endlich ist hier noch zu erwähnen, daß 
für diese Betriebe Ausnahmebestimmun- 
gen von den Vorschriften über die Sonn- 
tagsruhe bestehen, die sich aus der 
Art der Betriebe erklären. Die Bekannt- 
machung betr Ausnahmen von dem Ver- 
bote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe vom 5. Febr 1895, RGUI 12, läßt 
unter B 1 in der Anlage für die verschie- 
denen Herstellungsprozesse differenzierte 
Ausnahmen zu. 
Siehe auch HME vom 9. Mai 1902; HMBI 209 und Be 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 26. April 1899 im 
v. Landmann Gwa.a.0.: Marcinowski Gw 
a.8.0.; Berger- Wilhelmi Gw a.a.O. Weigelt. 
Glaube, guter s. Eigentumserwerb, 
Ersitzung. 
Glaubhaftmachung (ZivilProzR) ist 
die Tätigkeit der Partei, durch welche sie 
dem Richter dartut, daß ihre Behauptung 
nicht unrichtig (also: wahrscheinlich) sei. 
Die G ist nur in den von der Z genannten 
Fällen zugelassen, sie erfolgt mittels aller 
Beweismittel (ausgenommen: Eideszu- 
schiebung) sowie mittels eidesstattlicher 
Versicherung (ausgenommen: Ablehnung 
eines Richters, Gerichtsschreibers, Sach- 
verständigen, Höhe der Revisionssumme). 
Eine G, die nicht sofort aufgenommen 
werden kann, ist unstatthaft. 
Gläubi erverzug s. Verzug. 
Gleichberechtigung der Konfessio- 
nen, durchgeführt durch das Bundesge- 
setz vom 3. Juli 1869. 
Gleichheit (VölkerR), ein Grundrecht 
der Staaten, im Verkehre als gleichberech- 
tigt angesehen zu werden, s. Rangord- 
nung. 
Globig, Hans Ernst von, * 2. Nov 1755 
auf dem Gute Grauwinkel, tr als Königl 
sächsischer Geheimrat, Konferenzminister 
und Direktor der Gesetzeskommission 
in Dresden 21. Nov 1826. 
Er ist der Hauptverfasser der (mit J. G. 
Huster 1741—1803 bearbeiteten) rühmten 
Berner Preisschrift: Abhandlung von der Kri- 
er Zürich 1783, Vier Zuga- 
. Altenburg 1785, die durch die Be- 
handlung der Indizientheorie i im zweiten, durch
	        
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