Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Gothofredus — Griechenland. 
Eigenart der Gothofredischen Textbear- 
beitung ist das durch sie berühmt gewor- 
dene Wort „immo“, mit dem er wider- 
sprechende Stellen in den Noten ohne nä- 
here Erklärung anführt. (S. A. Struve 
Gothofredi Immo, Frankfurt 1695). 
Corpus Juris Civilis. Authore Dion Gotho- 
fredo, Genf (andere Exemplare Lyon) 
1583, 4°, neuer Titel 1585, dann 1590, 1602, 
1607, 1694, Ausgaben mit dem Kommentar 
des Gothofredus. Daneben erschienen Aus- 
gaben ohne alle Noten in 8° Lyon 1587, 1598, 
606, 1625 und solche in 2° mit der Glosse 
1589, 1604, 1612, VI, zu denen auch die nach 
dem Druckerzeichen benannte, 1627 erschie- 
nene berühmte Edition au lion mouchete ge- 
hört. Nach Gothofredus’ Tode besorgte 
sein Sohn Jakob, der Verfasser des berühm- 
ten Kommentars zum Codex Theodosianus 
(1587—1652), die weiteren Ausgaben aus dem 
handschriftlichen Nachlasse seines Vaters 
daneben erschienen dann Nachdrucke und 
zahlreiche Umarbeitungen der Rezension des 
Gothofredus bis in das 19. Jahrhundert 
hinein. Boreng. 
Gotteslästerung (StrafR) begeht, 
wer dadurch, daß er öffentlich in be- 
schimpfenden Äußerungen Gott lästert, 
ein Ärgernis gibt, S 166. Dieselbe Ge- 
setzesbestimmung stellt auch die Religi- 
onsbeschimpfung unter Strafe, d. h. die 
öffentliche Beschimpfung einer der christ- 
lichen Kirchen oder einer mit Korpora- 
tionsrechten ausgestatteten Religionsge- 
sellschaft bzw deren Einrichtungen oder 
Gebräuche. In derselben Gesetzesstelle 
wird auch die Verübung beschimpfenden 
Unfugs in der Kirche behandelt. — 
Strafe: Gefängnis bis zu 3 Jahren. 
Göttingen, Taubenhalten: s. Goslar. 
Gracchus s. ager publicus, unter 4. 
Grad der Verwandtschaft s. familia. 
Graf (DeutschR), Verwaltungsbeam- 
ter, Vorsitzender im Grafengericht. 
Grammatische interpretation s. 
Auslegung. . 
Graswirtschaft s. Agrarwesen. 
Gratian s. Corpus iuris canonici. 
Gregoriana s. Corpus iuris canonici. 
Grenzen (VölkerR) sind Linien, 
welche die Staatsgebiete voneinander 
scheiden. Natürliche G sind Flüsse, 
Berge, Wälder, Abgründe, Hügel. — 
Künstliche G sind Grenzsteine, Schlag- 
bäume, Wälle, Mauern, Gräben, im Was- 
ser flottierende Tonnen. — Ist ein Gebirge 
die G, dann läuft die G dem Gebirgs- 
kamme entlang; bei Flüssen ist die Mittel- 
linie oder häufiger der Talweg maßge- 
bend, d. i. die Mittellinie des tiefsten 
Stromlaufes. P. 
  
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Grenzberichtigung (BürgerR), siehe 
Nachbarrecht, Eigentumsschutz. 
Gribner, Michael Heinrich, * 14. Okt 
1682 zu Leipzig, wo er als Ordinarius der 
juristischen Fakultät 19. Febr 1734 7. 
Unter seinen Schriften ist als erstes Lehr- 
buch einer besonderen Wissenschaft des Pri- 
vatfürstenrechts zu verzeichnen: (Theses 
Gribnerianae juris privati_ lllustrium , Göt- 
tingen 1736, dıe von ihm über diese Sonder- 
materie gehaltenen Vorlesungen in ihrem 
Kern enthaltend, ausführlicher erläutert durch 
die) Principia jurisprudentiae privatae lllu- 
stris, Erfurt und Leipzig 1745. Bogeng. 
Griechenland (Auslieferung) hat den 
jüngsten Auslieferungsvertrag mit dem 
Deutschen Reiche am 12. März 1907, 
RGBI 545, abgeschlossen. Als Muster 
diente der griechisch-belgische Vertrag 
vom Jahre 1901. Auf den Ort der Be- 
gehung der Tat wird kein Gewicht gelegt. 
Ausgeliefert wird jeder Teilnehmer wegen 
vollendeter oder versuchter nicht verjähr- 
ter Delikte, wie sie in 20 Nummern des 
Katalogs aufgezählt sind, wenn die De- 
likte in der Gesetzgebung beider Staaten 
vorgesehen sind. Die Liste enthält Ver- 
brechen und Vergehen vom Mord herab 
bis zum einfachen Diebstahl, der Hehle- 
rei und dem Widerstand von ‚Schiffsleu- 
ten. Bei Vergehen ist die Auslieferung 
ausgeschlossen, wenn das Höchstmaß der 
angedrohten Strafe nach der Gesetzge- 
bung beider Länder nicht mindestens zwei 
Jahre Gefängnis beträgt oder ein schon 
Verurteilter nicht mindestens ein Jahr Ge- 
fängnis abzubüßen hat. Nationale werden 
nicht ausgeliefert. Die Auslieferung fin- 
det nicht statt, wenn wegen derselben 
Handlung im ersuchten Staat ein Strafver- 
fahren noch schwebt oder erledigt ist, und 
wird aufgeschoben, wenn ein Verfahren 
wegen einer anderen Tat anhängig ist. 
Gehört der Auszuliefernde nicht dem er- 
suchenden Staate an, so hat der ersuchte 
Staat die Wahl, den Verbrecher dem Hei- 
matstaat oder dem ursprünglich ersuchen- 
den Staate auszuliefern. Privatverbindlich- 
keiten hindern die Auslieferung nicht. 
Wegen politischer Vergehen und mit 
solchen in Zusammenhang stehender 
Handlungen darf eine Auslieferung nicht 
erfolgen. Eine Verfolgung oder Verurtei- 
lung im ersuchenden Staat wegen einer 
Handlung, für welche die Auslieferung 
nicht erwirkt ist, darf nicht stattfinden. 
Die Auslieferung und vorläufige Fest- 
nahme, für welche mindestens ein Haftbe- 
fehl vorliegen muß, darf nur auf diploma- 
43°
	        
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