Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundbuch. 
menen Urkunden und der nicht erledigten 
Eintragungsanträge nur demjenigen zu, 
der ein berechtigtes Interesse darlegt. Je- 
doch kann durch die Landesjustizverwal- 
tung das Recht zur Einsicht in weiterem 
Umfang angeordnet werden, Gr 93. 
[Volle Öffentlichkeit des Gdb besteht in 
Lübeck, Hamburg und Elsaß-Lothringen.] 
Das Recht zur Einsicht umschließt das 
Recht auf Erteilung von Abschriften. We- 
gen der Einsicht der Grundakten und der 
Erteilung von Abschriften daraus vgl 
Gr 94. 
IM. 
rung. 
Gegenstände der eintragungsbedürfti- 
gen Rechtsverhältnisse und damit Objekte 
der Grundbuchführung sind Grundstücke, 
grundstücksgleiche Rechte und mit dem 
Eigentum an einem Grundstücke ver- 
bundene Rechte (sog subjektiv dingliche 
Rechte). Die subjektiv dinglichen Rechte 
entbehren insofern der selbständigen Be- 
deutung, als sie nur zusammen mit dem 
Grundstücke, mit dessen Eigentum sie 
verbunden sind und als dessen Bestand- 
teile sie gelten, Gegenstand eines Rechts- 
verhältnisses sein und so insbesondere 
nicht gesondert veräußert oder belastet 
werden können. Im übrigen können sie 
und ebenso die grundstücksgleichen 
Rechte derart in Beziehung zu einem an- 
deren Grundstücke stehen, daß sie Be- 
lastungen desselben bilden. 
1. Grundstücke. 
a. Grundbuchblatt. Das B versteht un- 
ter dem Grundstück eine rechtliche Ein- 
heit, die durch das Grundbuchblatt, also 
durch eine Einrichtung des Gdb, gegeben 
ist. Mehrere Grundstücke (Flurstücke, 
Parzellen, Plannummern) werden dadurch 
zu einem Grundstück im Rechtssinne, 
daß sie im Gdb als ein solches gebucht 
werden. Dies geschieht durch die Auftra- 
gung der mehreren Grundstücke auf 
einem und demselben Grundbuchblatte. 
In diesem Sinne erhält nach Gr 3 Satz 1 
ein jedes Grundstück im Gdb eine beson- 
dere Stelle, das Grundbuchblatt. Das 
Grundbuchblatt ist für das — möglicher- 
weise aus einer ganzen Anzahl von Flur- 
stücken bestehende — Grundstück als das 
Gdb im Sinne des B anzusehen, Gr 3 
Satz 2. 
b. Realfolium, Personalfolium. 
Mit der Vorschrift in Gr 3 Satz 1, daß 
jedes Grundstück im Gdb eine besondere 
Gegenstände der Grundbuchfüh- 
  
  
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Stelle erhält, ist Buchungszwang bestimmt 
und als Regel das Realfolium eingeführt, 
das auch schon seither in den meisten 
Bundesstaaten der Buchführung zugrunde 
lag. Den Gegensatz dazu bildet das Perso- 
nalfolium, bei dem die mehreren Grund- 
stücke desselben Eigentümers auf ein 
Blatt zusammengeschrieben werden, ohne 
daß hierdurch ihre Zusammenschließung 
zu einer rechtlichen Einheit erfolgt. Nach 
Gr 4 kann ein solches gemeinschaftliches 
Blatt geführt werden, solange hiervon 
keine Verwirrung zu besorgen ist. Vor- 
aussetzung ist im übrigen, daß die Grund- 
stücke im Bezirke desselben Grundbuch- 
amts belegen sind; jedoch kann durch lan- 
desherrliche VO von diesem Erfordernis 
abgesehen werden, Gr 86, und nach Gr 87 
Satz 2 ist sogar die Weiterführung solcher 
bisherigen Bücher zulässig, in denen ge- 
meinschaftliche Blätter für Grundstücke 
verschiedener Eigentümer entha:ten sind; 
jedoch gilt auch hier die Vorschrift in 
Gr 4, wonach die Führung des gemein- 
schaftlichen Blattes nur so lange zulässig 
ist, als hiervon keine Verwirrung zu be- 
fürchten ist. [Gebrauch gemacht hat von 
dem Vorbehalte der Gr 86 Preußen für 
die zu einem Familienfideikommisse ge- 
hörenden Grundstücke, KVO vom 13. Nov 
1899 Art 37.] Andererseits kann die Füh- 
rung eines gemeinschaftlichen Blattes 
durch die Landesjustizverwaltung auch 
ganz ausgeschlossen werden, wie es für 
Sachsen durch AVGr 6 geschehen ist. 
Die Bedeutung des gemeinschaftlichen 
Blattes besteht darin, daß eine Eintra- 
gung, die sich auf die sämtlichen auf dem 
Blatte gebuchten Grundstücke oder auf 
mehrere von ihnen bezieht, je nur einmal 
bewirkt zu werden braucht, was die Grund- 
buchführung bei stark zerspittertem 
Grundbesitz immerhin erheblich erleich- 
tern kann. Sehr instruktiv ist das preußi- 
sche Formular (Anlage A zur Verf vom 
20. Nov 1899), das die Entstehung eines 
gemeinschaftlichen Blattes für mehrere 
Grundstücke aus dem Blatte eines Grund- 
stücks zeigt. 
c. Buchungsfreie Grundstücke. 
co. Von dem durch Gr 3 eingeführten 
Buchungszwange gestattet Gr 90 Abs 1 
Ausnahmen für solche Grundstücke, die 
wegen der Rechtsstellung ihres Eigen- 
tümers oder wegen ihrer Zweckbestim- 
mung weder den Eigentümer zu wechseln 
noch mit Rechten Dritter belastet zu
	        
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