Grundbuch.
menen Urkunden und der nicht erledigten
Eintragungsanträge nur demjenigen zu,
der ein berechtigtes Interesse darlegt. Je-
doch kann durch die Landesjustizverwal-
tung das Recht zur Einsicht in weiterem
Umfang angeordnet werden, Gr 93.
[Volle Öffentlichkeit des Gdb besteht in
Lübeck, Hamburg und Elsaß-Lothringen.]
Das Recht zur Einsicht umschließt das
Recht auf Erteilung von Abschriften. We-
gen der Einsicht der Grundakten und der
Erteilung von Abschriften daraus vgl
Gr 94.
IM.
rung.
Gegenstände der eintragungsbedürfti-
gen Rechtsverhältnisse und damit Objekte
der Grundbuchführung sind Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte und mit dem
Eigentum an einem Grundstücke ver-
bundene Rechte (sog subjektiv dingliche
Rechte). Die subjektiv dinglichen Rechte
entbehren insofern der selbständigen Be-
deutung, als sie nur zusammen mit dem
Grundstücke, mit dessen Eigentum sie
verbunden sind und als dessen Bestand-
teile sie gelten, Gegenstand eines Rechts-
verhältnisses sein und so insbesondere
nicht gesondert veräußert oder belastet
werden können. Im übrigen können sie
und ebenso die grundstücksgleichen
Rechte derart in Beziehung zu einem an-
deren Grundstücke stehen, daß sie Be-
lastungen desselben bilden.
1. Grundstücke.
a. Grundbuchblatt. Das B versteht un-
ter dem Grundstück eine rechtliche Ein-
heit, die durch das Grundbuchblatt, also
durch eine Einrichtung des Gdb, gegeben
ist. Mehrere Grundstücke (Flurstücke,
Parzellen, Plannummern) werden dadurch
zu einem Grundstück im Rechtssinne,
daß sie im Gdb als ein solches gebucht
werden. Dies geschieht durch die Auftra-
gung der mehreren Grundstücke auf
einem und demselben Grundbuchblatte.
In diesem Sinne erhält nach Gr 3 Satz 1
ein jedes Grundstück im Gdb eine beson-
dere Stelle, das Grundbuchblatt. Das
Grundbuchblatt ist für das — möglicher-
weise aus einer ganzen Anzahl von Flur-
stücken bestehende — Grundstück als das
Gdb im Sinne des B anzusehen, Gr 3
Satz 2.
b. Realfolium, Personalfolium.
Mit der Vorschrift in Gr 3 Satz 1, daß
jedes Grundstück im Gdb eine besondere
Gegenstände der Grundbuchfüh-
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Stelle erhält, ist Buchungszwang bestimmt
und als Regel das Realfolium eingeführt,
das auch schon seither in den meisten
Bundesstaaten der Buchführung zugrunde
lag. Den Gegensatz dazu bildet das Perso-
nalfolium, bei dem die mehreren Grund-
stücke desselben Eigentümers auf ein
Blatt zusammengeschrieben werden, ohne
daß hierdurch ihre Zusammenschließung
zu einer rechtlichen Einheit erfolgt. Nach
Gr 4 kann ein solches gemeinschaftliches
Blatt geführt werden, solange hiervon
keine Verwirrung zu besorgen ist. Vor-
aussetzung ist im übrigen, daß die Grund-
stücke im Bezirke desselben Grundbuch-
amts belegen sind; jedoch kann durch lan-
desherrliche VO von diesem Erfordernis
abgesehen werden, Gr 86, und nach Gr 87
Satz 2 ist sogar die Weiterführung solcher
bisherigen Bücher zulässig, in denen ge-
meinschaftliche Blätter für Grundstücke
verschiedener Eigentümer entha:ten sind;
jedoch gilt auch hier die Vorschrift in
Gr 4, wonach die Führung des gemein-
schaftlichen Blattes nur so lange zulässig
ist, als hiervon keine Verwirrung zu be-
fürchten ist. [Gebrauch gemacht hat von
dem Vorbehalte der Gr 86 Preußen für
die zu einem Familienfideikommisse ge-
hörenden Grundstücke, KVO vom 13. Nov
1899 Art 37.] Andererseits kann die Füh-
rung eines gemeinschaftlichen Blattes
durch die Landesjustizverwaltung auch
ganz ausgeschlossen werden, wie es für
Sachsen durch AVGr 6 geschehen ist.
Die Bedeutung des gemeinschaftlichen
Blattes besteht darin, daß eine Eintra-
gung, die sich auf die sämtlichen auf dem
Blatte gebuchten Grundstücke oder auf
mehrere von ihnen bezieht, je nur einmal
bewirkt zu werden braucht, was die Grund-
buchführung bei stark zerspittertem
Grundbesitz immerhin erheblich erleich-
tern kann. Sehr instruktiv ist das preußi-
sche Formular (Anlage A zur Verf vom
20. Nov 1899), das die Entstehung eines
gemeinschaftlichen Blattes für mehrere
Grundstücke aus dem Blatte eines Grund-
stücks zeigt.
c. Buchungsfreie Grundstücke.
co. Von dem durch Gr 3 eingeführten
Buchungszwange gestattet Gr 90 Abs 1
Ausnahmen für solche Grundstücke, die
wegen der Rechtsstellung ihres Eigen-
tümers oder wegen ihrer Zweckbestim-
mung weder den Eigentümer zu wechseln
noch mit Rechten Dritter belastet zu