Grundbuch.
stücke), die zu einem Grundstück in der
rechtlichen Bedeutung des Wortes ge-
hören, bilden den Bestand des Grund-
stücks und sind in diesem Sinne Bestand-
teile des Grundstücks. Dabei ist ihre Ver-
bindung zu einem Ganzen keine so enge,
daß sie nicht jederzeit wieder gelöst wer-
den könnte. Ebenso ist auch jeder beson-
dere einzelne Flächenabschnitt in der
Weise der Teilung fähig, daß er in be-
liebig viele Teile zerlegt werden kann und
daß die gebildeten Teile entweder, durch
Übertragung auf ein bereits bestehendes
Grundbuchblatt, zu Bestandteilen eines
anderen Grundstücks gemacht oder, durch
Anlegung neuer Grundbuchblätter, zu
selbständigen Grundstücken erhoben wer-
den können. Der Grund hierfür ist, daß
die Abgrenzung der Flurstücke eine will-
kürliche ist und jederzeit geändert werden
kann, weshalb ein Grundstück gewisser-
maßen nur eine rechtliche Einheit von un-
zähligen Flächenabschnitten bildet.
B. Vereinigung und Zuschreibung. Für
die Verbindung des Trennstücks oder
eines selbständigen Grundstücks mit
einem anderen Grundstücke zu einem
Grundstücke bietet B 890 zwei verschie-
dene Wege, nämlich die Vereinigung und
die Zuschreibung. Bei der Vereinigung ist
an erster Stelle an Fälle gedacht, wo es
sich um zwei oder mehrere wirtschaftlich
im wesentlichen gleichartige Grundstücke
von regelmäßig geringerem Umfange han-
delt, bei der Zuschreibung dagegen an
Fälle, wo mit einem Hauptgrundstück ein
nebensächliches, wie z. B. mit einem
Bauernhofe eine einzelne Ackerparzelle
verbunden werden soll. Daher wird bei
der Zuschreibung aus dem Umstande, daß
das zugeschriebene Grundstück dem an-
deren Grundstücke gewissermaßen als ein
untergeordneter Teil hinzutritt, die Folge-
rung gezogen, daß die auf diesem Grund-
stücke haftenden Hypotheken, Grund-
schulden und Rentenschulden sich — kraft
Gesetzes — auf das zugeschriebene
Grundstück in der Weise erstrecken, daß
sie den an letzterem Grundstücke be-
stehenden Rechten im Range nachgehen,
B 1131, 1191, 1199. Bei der Zuschreibung
findet eine solche Erstreckung nicht statt.
Wie sich hieraus ergibt, brauchen die zu
verbindenden Grundstücke nicht lasten-
frei zu sein, jedoch soll nach Gr 5 die Ver-
einigung und die Zuschreibung bei ver-
schiedener Belastung der Grundstücke
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nicht erfolgen, wenn davon Verwirrung
zu besorgen ist. [Für Bayern, DA 314,
333, Elsaß-Lothringen, AG 16, und Ham-
burg, Ausf-B 81, ist die Vereinigung und
die Zuschreibung ganz unbedingt unter-
sagt, wenn die Grundstücke verschieden
mit Grundstücksrechten belastet sind.]
y. Im übrigen sind nach Einf-B 119
Nr 2, 3 die landesgesetzliczen Vorschriften
in Kraft geblieben, welche die Teilung des
Grundstücks oder die nach B 8390 zuläs-
sige Vereinigung und Zuschreibung unter-
sagen oder beschränken.
2. Grundstücksgleiche Rechte.
a. Erbbaurecht. Den Grundstücken
werden durch das Gesetz für den
Rechtsverkehr gewisse Rechte gleich-
gestellt, so nach Reichsrecht das
Erbbaurecht, für das, wie es im B 1017
Abs 1 heißt, die sich auf Grundstücke be-
ziehenden Vorschriften gelten. Die
Gleichstellung von Rechten mit Grund-
stücken besagt, daß die Rechte, nachdem
sie zur Entstehung gelangt sind, im
Rechtsverkehre wie Grundstücke behan-
delt werden und insbesondere der Ver-
äußerung und der Belastung in der glei-
chen Weise wie ein Grundstück zugängig
sind. Ebenso finden auf die Zwangsvoll-
streckung in ein grundstücksgleiches
Recht die Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung in Grundstücke entspre-
chende Anwendung, so daß die Zwangs-
vollstreckung in solche Rechte durch Ein-
tragung einer Zwangshypothek sowie
durch Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung erfolgt, Z866 Abs 1, 870 Abs.
Zu seiner Entstehung erfordert das Erb-
baurecht außer der formalisierten Einigung
die Eintragung auf dem Blatte des belaste-
ten Grundstücks, B 1015; der Anlegung
eines besonderen Blattes bedarf es dazu
nicht. Auf Antrag ist aber ein solches
Blatt dafür anzulegen und die Anlegung
erfolgt von Amts wegen, wenn das Recht
veräußert oder belastet werden soll, Gr 7.
Der Grund hierfür bildet, daß auf dem
Blatte des mit dem Erbbaurechte belaste-
ten Grundstücks nur die Belastung des
Grundstücks mit dem Rechte, sowie die
Änderung des Inhalts und die Aufhebung
des Rechtes verlautbart wird, während alle
sonstigen Rechtsänderungen, die bei dem
Rechte eintreten, behufs Erleichterung der
Buchführung und im Interesse der Über-
sichtlichkeit des Gdb eben auf einem be-
sonderen Blatte eingetragen werden, das