Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundbuch. 
stücke), die zu einem Grundstück in der 
rechtlichen Bedeutung des Wortes ge- 
hören, bilden den Bestand des Grund- 
stücks und sind in diesem Sinne Bestand- 
teile des Grundstücks. Dabei ist ihre Ver- 
bindung zu einem Ganzen keine so enge, 
daß sie nicht jederzeit wieder gelöst wer- 
den könnte. Ebenso ist auch jeder beson- 
dere einzelne Flächenabschnitt in der 
Weise der Teilung fähig, daß er in be- 
liebig viele Teile zerlegt werden kann und 
daß die gebildeten Teile entweder, durch 
Übertragung auf ein bereits bestehendes 
Grundbuchblatt, zu Bestandteilen eines 
anderen Grundstücks gemacht oder, durch 
Anlegung neuer Grundbuchblätter, zu 
selbständigen Grundstücken erhoben wer- 
den können. Der Grund hierfür ist, daß 
die Abgrenzung der Flurstücke eine will- 
kürliche ist und jederzeit geändert werden 
kann, weshalb ein Grundstück gewisser- 
maßen nur eine rechtliche Einheit von un- 
zähligen Flächenabschnitten bildet. 
B. Vereinigung und Zuschreibung. Für 
die Verbindung des Trennstücks oder 
eines selbständigen Grundstücks mit 
einem anderen Grundstücke zu einem 
Grundstücke bietet B 890 zwei verschie- 
dene Wege, nämlich die Vereinigung und 
die Zuschreibung. Bei der Vereinigung ist 
an erster Stelle an Fälle gedacht, wo es 
sich um zwei oder mehrere wirtschaftlich 
im wesentlichen gleichartige Grundstücke 
von regelmäßig geringerem Umfange han- 
delt, bei der Zuschreibung dagegen an 
Fälle, wo mit einem Hauptgrundstück ein 
nebensächliches, wie z. B. mit einem 
Bauernhofe eine einzelne Ackerparzelle 
verbunden werden soll. Daher wird bei 
der Zuschreibung aus dem Umstande, daß 
das zugeschriebene Grundstück dem an- 
deren Grundstücke gewissermaßen als ein 
untergeordneter Teil hinzutritt, die Folge- 
rung gezogen, daß die auf diesem Grund- 
stücke haftenden Hypotheken, Grund- 
schulden und Rentenschulden sich — kraft 
Gesetzes — auf das zugeschriebene 
Grundstück in der Weise erstrecken, daß 
sie den an letzterem Grundstücke be- 
stehenden Rechten im Range nachgehen, 
B 1131, 1191, 1199. Bei der Zuschreibung 
findet eine solche Erstreckung nicht statt. 
Wie sich hieraus ergibt, brauchen die zu 
verbindenden Grundstücke nicht lasten- 
frei zu sein, jedoch soll nach Gr 5 die Ver- 
einigung und die Zuschreibung bei ver- 
schiedener Belastung der Grundstücke 
  
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nicht erfolgen, wenn davon Verwirrung 
zu besorgen ist. [Für Bayern, DA 314, 
333, Elsaß-Lothringen, AG 16, und Ham- 
burg, Ausf-B 81, ist die Vereinigung und 
die Zuschreibung ganz unbedingt unter- 
sagt, wenn die Grundstücke verschieden 
mit Grundstücksrechten belastet sind.] 
y. Im übrigen sind nach Einf-B 119 
Nr 2, 3 die landesgesetzliczen Vorschriften 
in Kraft geblieben, welche die Teilung des 
Grundstücks oder die nach B 8390 zuläs- 
sige Vereinigung und Zuschreibung unter- 
sagen oder beschränken. 
2. Grundstücksgleiche Rechte. 
a. Erbbaurecht. Den Grundstücken 
werden durch das Gesetz für den 
Rechtsverkehr gewisse Rechte gleich- 
gestellt, so nach Reichsrecht das 
Erbbaurecht, für das, wie es im B 1017 
Abs 1 heißt, die sich auf Grundstücke be- 
ziehenden Vorschriften gelten. Die 
Gleichstellung von Rechten mit Grund- 
stücken besagt, daß die Rechte, nachdem 
sie zur Entstehung gelangt sind, im 
Rechtsverkehre wie Grundstücke behan- 
delt werden und insbesondere der Ver- 
äußerung und der Belastung in der glei- 
chen Weise wie ein Grundstück zugängig 
sind. Ebenso finden auf die Zwangsvoll- 
streckung in ein grundstücksgleiches 
Recht die Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung in Grundstücke entspre- 
chende Anwendung, so daß die Zwangs- 
vollstreckung in solche Rechte durch Ein- 
tragung einer Zwangshypothek sowie 
durch Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung erfolgt, Z866 Abs 1, 870 Abs. 
Zu seiner Entstehung erfordert das Erb- 
baurecht außer der formalisierten Einigung 
die Eintragung auf dem Blatte des belaste- 
ten Grundstücks, B 1015; der Anlegung 
eines besonderen Blattes bedarf es dazu 
nicht. Auf Antrag ist aber ein solches 
Blatt dafür anzulegen und die Anlegung 
erfolgt von Amts wegen, wenn das Recht 
veräußert oder belastet werden soll, Gr 7. 
Der Grund hierfür bildet, daß auf dem 
Blatte des mit dem Erbbaurechte belaste- 
ten Grundstücks nur die Belastung des 
Grundstücks mit dem Rechte, sowie die 
Änderung des Inhalts und die Aufhebung 
des Rechtes verlautbart wird, während alle 
sonstigen Rechtsänderungen, die bei dem 
Rechte eintreten, behufs Erleichterung der 
Buchführung und im Interesse der Über- 
sichtlichkeit des Gdb eben auf einem be- 
sonderen Blatte eingetragen werden, das
	        
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