Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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für das Recht als das Gdb im Sinne des B 
gilt, Gr 3 Satz 2. Die Anlegung des Blat- 
tes ist, um Täuschungen im Verkehr zu 
verhüten, auf dem Blatte des belasteten 
Grundstücks zu vermerken, Gr 7 Abs 2. 
b. Sonstige nach Reichsrecht grund- 
stücksgleiche Rechte. 
Dasselbe wie vom Erbbaurecht gilt nach 
Gr 84, also kraft reichsgesetzlicher Vor- 
schrift, von gewissen vererblichen und 
veräußerlichen Nutzungsrechten, deren 
Regelung der Landesgesetzgebung über- 
lassen ist, nämlich von dem (in Mecklen- 
burg bestehenden) Erbpachtrechte mit 
Einschluß des Büdner- und des Häusler- 
rechts, Einf-B 63, und dem auf Sachsen be- 
schränkten Abbaurechte im Sinne des 
Einf-B 68. Diese Rechte unterstehen also 
allenthalben denselben Vorschriften wie 
das Erbbaurecht. 
c. Nach Landesrecht grundstücksgleiche 
Rechte. 
Dazu treten landesrechtlich Rechte 
verschiedener Art auf den Vorbehaltsge- 
bieten im Einf-B 65, 67, 69, 73, wie Müh- 
len- und Fährgerechtigkeiten, Bergbau- 
rechte (Bergwerkseigentum), unbeweg- 
liche Kuxe (das sind Eigentumsanteile an 
einem Bergwerk), Fischereirechte; so- 
dann Zwangs- und Bannrechte, sowie 
Realgewerbsberechtigungen, Einf-B 74, 
zur Zeit des Inkrafttretens des B an einem 
Grundstücke bestehende vererbliche und 
veräußerliche Nutzungsrechte an einem 
Grundstücke, deren Neubegründung nicht 
mehr statthaft ist, Einf-B 196. Hierher ge- 
hören die geineinrechtliche Emphyteuse 
(Erbleihe), gewisse aus der alten 
Gemeindeverfassung herstammende Nut- 
zungsrechte an Wald und Weide, in Sach- 
sen die sog Fleischbankberechtigungen. 
Bei den Rechten dieser Art ist die landes- 
gesetzlich getroffene Ordnung durch- 
gängig die, daß für Bergrechte ein Grund- 
buchblatt von Amtswegen bzw auf Er- 
suchen der zuständigen Bergbehörde an- 
gelegt wird, während für die übrigen 
Rechte im allgemeinen dasselbe gilt wie 
für ein Erbbaurecht. Vgl für Preußen 
Ausf-B 37, XIII, 38 $ 9, 40; Ausf-Gr 22, 
23, 27; für Bayern Ausf-Gr 17, 18; für 
Sachsen AllgBergG 48, 49; Ausf-B 16 und 
Ges vom 15. Juni 1900 8$ 29, 124; für 
Württemberg Ausf-B 207 Il, 208; für 
Baden Ausf-Gr 34; für Hessen Ausf-B 154. 
3. Subjektiv dingliche Rechte. 
a. Nach B 96 gelten Rechte, die mit dem 
  
  
I 
Grundbuch. 
Eigentum an einem Grundstücke verbun- 
den sind und also in der Weise zu dem 
Grundstücke gehören, daß sie dem je- 
weiligen Eigentümer des Grundstücks 
zustehen, als Bestandteile des Grund- 
stücks, was zur Folge hat, daß sie von 
den Belastungen dieses Grundstücks mit 
umfaßt werden, vgl B 876, 1126. Die 
Eigenschaft subjektiv dinglicher Rechte 
haben von den Belastungen des Grund- 
 stücks, der hauptsächlichsten Art solcher 
Rechte, notwendigerweise die Grund- 
dienstbarkeiten, B 1018; außerdem kön- 
nen zugunsten des jeweiligen Eigen- 
tümers eines anderen Grundstücks bestellt 
werden und also subjektiv dingliche 
Rechte sein die Reallast und das Vor- 
kaufsrecht, B 1094, 1105. 
Die bezeichneten subjektiv dinglichen 
Rechte entstehen wie jede andere Be- 
lastung durch Einigung und Eintragung 
auf dem Blatte des belasteten Grund- 
stücks. Mit Rücksicht auf den Wert, der 
ihnen beiwohnen kann, sind sie aber nach 
Gr 8 auf Antrag auch auf dem Blatte des 
Grundstücks, mit dessen Eigentum sie 
verbunden sind, zu vermerken, d. i. in 
dem Bestandsverzeichnis einzutragen und 
damit als Bestandteile des Grundstückes 
zu buchen. Der Vermerk gewinnt Be- 
deutung durch die Vorschrift in Gr 21. 
b. Reichsrechtlich sind die Grunddienst- 
barkeiten, die Reallasten (einschließlich 
der Überbau- und Notwegrente) und das 
Vorkaufsrecht die einzigen subjektiv ding- 
lichen Rechte. Landesgesetzlich aber gibt 
es aus alter Zeit noch verschiedene Rechte 
dieser Art, wie z. B. Zinsrecht, Zwangs- 
und Bannrecht, Gewerbeberechtigungen, 
Patronats-, Kirchenstuhl- und Erbbegräb- 
nisrechte; auch sie sind nach Gr 8 auf 
Antrag auf dem Blatte des Grundstücks 
zu vermerken, mit dessen Eigentum sie 
verbunden sind. Von Bedeutung sind von 
ihnen nur noch die Gasthofs-, Schank- 
und Apothekengerechtigkeiten. Die 
Zwangs- und Bannrechte sind zumeist 
aufgehoben und können bis auf Abdecke- 
reigerechtigkeiten nicht mehr begründet 
werden; die Realgewerbeberechtigung?n 
aber haben ihre Bedeutung verloren, so- 
weit es sich um ein unter die Gewerbeord- 
nung fallendes und nicht einer besonde- 
ren Genehmigung bedürfendes Gewerbe 
handelt, Gw 6, 33. 
Die meisten dieser Rechte können übri- 
gens, anders wie diejenigen unter a, auch
	        
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