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für das Recht als das Gdb im Sinne des B
gilt, Gr 3 Satz 2. Die Anlegung des Blat-
tes ist, um Täuschungen im Verkehr zu
verhüten, auf dem Blatte des belasteten
Grundstücks zu vermerken, Gr 7 Abs 2.
b. Sonstige nach Reichsrecht grund-
stücksgleiche Rechte.
Dasselbe wie vom Erbbaurecht gilt nach
Gr 84, also kraft reichsgesetzlicher Vor-
schrift, von gewissen vererblichen und
veräußerlichen Nutzungsrechten, deren
Regelung der Landesgesetzgebung über-
lassen ist, nämlich von dem (in Mecklen-
burg bestehenden) Erbpachtrechte mit
Einschluß des Büdner- und des Häusler-
rechts, Einf-B 63, und dem auf Sachsen be-
schränkten Abbaurechte im Sinne des
Einf-B 68. Diese Rechte unterstehen also
allenthalben denselben Vorschriften wie
das Erbbaurecht.
c. Nach Landesrecht grundstücksgleiche
Rechte.
Dazu treten landesrechtlich Rechte
verschiedener Art auf den Vorbehaltsge-
bieten im Einf-B 65, 67, 69, 73, wie Müh-
len- und Fährgerechtigkeiten, Bergbau-
rechte (Bergwerkseigentum), unbeweg-
liche Kuxe (das sind Eigentumsanteile an
einem Bergwerk), Fischereirechte; so-
dann Zwangs- und Bannrechte, sowie
Realgewerbsberechtigungen, Einf-B 74,
zur Zeit des Inkrafttretens des B an einem
Grundstücke bestehende vererbliche und
veräußerliche Nutzungsrechte an einem
Grundstücke, deren Neubegründung nicht
mehr statthaft ist, Einf-B 196. Hierher ge-
hören die geineinrechtliche Emphyteuse
(Erbleihe), gewisse aus der alten
Gemeindeverfassung herstammende Nut-
zungsrechte an Wald und Weide, in Sach-
sen die sog Fleischbankberechtigungen.
Bei den Rechten dieser Art ist die landes-
gesetzlich getroffene Ordnung durch-
gängig die, daß für Bergrechte ein Grund-
buchblatt von Amtswegen bzw auf Er-
suchen der zuständigen Bergbehörde an-
gelegt wird, während für die übrigen
Rechte im allgemeinen dasselbe gilt wie
für ein Erbbaurecht. Vgl für Preußen
Ausf-B 37, XIII, 38 $ 9, 40; Ausf-Gr 22,
23, 27; für Bayern Ausf-Gr 17, 18; für
Sachsen AllgBergG 48, 49; Ausf-B 16 und
Ges vom 15. Juni 1900 8$ 29, 124; für
Württemberg Ausf-B 207 Il, 208; für
Baden Ausf-Gr 34; für Hessen Ausf-B 154.
3. Subjektiv dingliche Rechte.
a. Nach B 96 gelten Rechte, die mit dem
I
Grundbuch.
Eigentum an einem Grundstücke verbun-
den sind und also in der Weise zu dem
Grundstücke gehören, daß sie dem je-
weiligen Eigentümer des Grundstücks
zustehen, als Bestandteile des Grund-
stücks, was zur Folge hat, daß sie von
den Belastungen dieses Grundstücks mit
umfaßt werden, vgl B 876, 1126. Die
Eigenschaft subjektiv dinglicher Rechte
haben von den Belastungen des Grund-
stücks, der hauptsächlichsten Art solcher
Rechte, notwendigerweise die Grund-
dienstbarkeiten, B 1018; außerdem kön-
nen zugunsten des jeweiligen Eigen-
tümers eines anderen Grundstücks bestellt
werden und also subjektiv dingliche
Rechte sein die Reallast und das Vor-
kaufsrecht, B 1094, 1105.
Die bezeichneten subjektiv dinglichen
Rechte entstehen wie jede andere Be-
lastung durch Einigung und Eintragung
auf dem Blatte des belasteten Grund-
stücks. Mit Rücksicht auf den Wert, der
ihnen beiwohnen kann, sind sie aber nach
Gr 8 auf Antrag auch auf dem Blatte des
Grundstücks, mit dessen Eigentum sie
verbunden sind, zu vermerken, d. i. in
dem Bestandsverzeichnis einzutragen und
damit als Bestandteile des Grundstückes
zu buchen. Der Vermerk gewinnt Be-
deutung durch die Vorschrift in Gr 21.
b. Reichsrechtlich sind die Grunddienst-
barkeiten, die Reallasten (einschließlich
der Überbau- und Notwegrente) und das
Vorkaufsrecht die einzigen subjektiv ding-
lichen Rechte. Landesgesetzlich aber gibt
es aus alter Zeit noch verschiedene Rechte
dieser Art, wie z. B. Zinsrecht, Zwangs-
und Bannrecht, Gewerbeberechtigungen,
Patronats-, Kirchenstuhl- und Erbbegräb-
nisrechte; auch sie sind nach Gr 8 auf
Antrag auf dem Blatte des Grundstücks
zu vermerken, mit dessen Eigentum sie
verbunden sind. Von Bedeutung sind von
ihnen nur noch die Gasthofs-, Schank-
und Apothekengerechtigkeiten. Die
Zwangs- und Bannrechte sind zumeist
aufgehoben und können bis auf Abdecke-
reigerechtigkeiten nicht mehr begründet
werden; die Realgewerbeberechtigung?n
aber haben ihre Bedeutung verloren, so-
weit es sich um ein unter die Gewerbeord-
nung fallendes und nicht einer besonde-
ren Genehmigung bedürfendes Gewerbe
handelt, Gw 6, 33.
Die meisten dieser Rechte können übri-
gens, anders wie diejenigen unter a, auch