Grundbuch.
die Eigenschaft selbständiger Gerechtig-
keiten besitzen; es ist dies der Fall,
wenn sie nicht als Bestandteil eines
Grundstücks gebucht, sondern auf einem
besonderen Grundbuchblatt aufgetragen
sind.
IV. Grundbuchblatt.
1. Begriff und Bedeutung des Grund-
buchblattes.
a. Das Gdb würde seinen Zweck, die
sich auf ein jedes Grundstück beziehenden
Rechtsverhältnisse offenzulegen, entweder
überhaupt nicht oder doch wenigstens nur
unvollkommen erfüllen, wenn nicht Sorge
dafür getragen wäre, daß die Rechtsver-
hältnisse, die an einem bestimmten
Grundstücke bestehen, an einer und der-
selben Stelle des Gdb zu finden sind.
Diese besondere Stelle ist das Grund-
buchblatt, das nach Gr 3 Satz 1 jedes
Grundstück erhält. Dabei ist der Aus-
druck Grundbuchblatt nicht derartig wört-
lich zu nehmen, daß die besondere Stelle
des Gdb gerade aus einem Blatte des
Gdb bestehen könnte und müßte, vielmehr
kann es ebenso aus dem bloßen Teile
eines Blattes, insbesondere einer Seite
desselben, wie auch andererseits aus
mehreren Blättern bestehen, meist wird
mit Rücksicht auf die Einrichtung des
Grundbuchblattes letzteres der Fall sein.
Vgl im übrigen auch Gr 87, 88 und dazu
unter II 3. Unter Grundstück aber, für
welches das Grundbuchblatt des Gdb
im Sinne des B gilt, ist das Grundstück
im Rechtssinne zu verstehen, das seine
Verkörperung (Verbildlichung) eben in
dem Grundbuchblatte findet und das nicht
notwendig aus einem einzelnen Flurstücke
zu bestehen braucht, sondern aus einer
ganzen Anzahl von Flurstücken gebildet
werden kann.
Bei dem gemeinschaftiichen Grund-
buchblatte (Realfolium) ist die Zusam-
menfassung der Grundstücke auf einem
Blatte eine rein äußerliche, und es liegen
im Grunde genommen so viel verschie-
dene Grundbuchblätter vor, als auf dem
Blatte Grundstücke verzeichnet sind.
Denn das Wesen eines solchen Blattes be-
steht ja gerade darin, daß die auf dem
Blatte verzeichneten mehreren Grund-
stücke nicht zu einer rechtlichen Einheit
zusammengeschlossen sind, sondern ihre
Selbständigkeit behalten.
Entsprechendes wie von den Grund-
stücken gilt von den grundstücksgleichen
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Rechten, soweit sie den Gegenstand von
Rechtsverhältnissen bilden, vglunter Ill 2a.
b. Mit der Vorschrift in Gr 3 Satz 1,
daß jedes Grundstück im Gdb eine be-
sondere Stelle erhält, verbindet Satz 2 die
weitere Vorschrift, daß das Grundbuch-
blatt für das Grundstück (oder das grund-
stücksgleiche Recht) als das Gdb im Sinne
des B anzusehen ist. Die Vorschrift in
Satz 1 ist also keine bloße Ordnungs-
vorschrift und überhaupt nicht lediglich
eine _Verfahrensvorschrift, vielmehr
kommt ihr zugleich die materielle Bedeu-
tung zu, daß nur solche Eintragungen, die
sich auf dem für das Grundstück oder das
grundstücksgleiche Recht bestimmten
Grundbuchblatt eingeschrieben befinden,
diejenigen Wirkungen hervorbringen, von
denen Grundbucheintragungen nach dem
materiellen Rechte begleitet sind.
2. Einrichtung des Grundbuchblattes.
a. Die nähere Ausgestaltung des Grund-
buchblattes gehört ebenso wie die Art der
Buchführung zur Einrichtung des Gdb,
die sich grundsätzlich nach den Anord-
nungen der Landesjustizverwaltung be-
stimmt, Gr 1 Abs 2. Vorausgesetzt wird
in B 879 und in Gr 46 lediglich, daß für
die verschiedenen Arten von Rechten be-
sondere Abteilungen gebildet sein kön-
nen, und daß die einzelnen Eintragungen
nach der Reihenfolge, also in räumlicher
Aufeinanderfolge und unter Angabe des
Eintragungstages bewirkt werden.
b. Im einzelnen läßt sich eine Dreitei-
lung und eine Vierteilung unterscheiden.
a. Nach der Dreiteilung, die außer in
Sachsen noch in Sachsen-Altenburg, in
Reuß ä. und j. Linie sowie in Sachsen-
Coburg und Gotha gilt, erhält jedes
Grundbuchblatt drei Abteilungen, nämlich
der Sache, des Eigentümers und der
Lasten. Die erste Abteilung dient zur
Buchung des Bestandes, die zweite zur
Eintragung der Eigentumsverhältnisse,
die dritte zur Eintragung der Lasten, je-
doch wird von diesen das Vorkaufsrecht,
entsprechend seiner inneren Natur als
einer den Eigentümer treffenden Verfü-
gungsbeschränkung, nicht in der dritten,
der Lastenabteilung, sondern in der zwei-
ten Abteilung eingetragen.
ß. Nach der preußischen Vierteilung be-
steht zufolge des neuen Formulars jedes
Grundbuchblatt neben der zur Individua-
lisiierung des Grundbuchblattes dienen-
den Aufschrift aus dem Bestandsverzeich-