Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundbuch. 
die Eigenschaft selbständiger Gerechtig- 
keiten besitzen; es ist dies der Fall, 
wenn sie nicht als Bestandteil eines 
Grundstücks gebucht, sondern auf einem 
besonderen Grundbuchblatt aufgetragen 
sind. 
IV. Grundbuchblatt. 
1. Begriff und Bedeutung des Grund- 
buchblattes. 
a. Das Gdb würde seinen Zweck, die 
sich auf ein jedes Grundstück beziehenden 
Rechtsverhältnisse offenzulegen, entweder 
überhaupt nicht oder doch wenigstens nur 
unvollkommen erfüllen, wenn nicht Sorge 
dafür getragen wäre, daß die Rechtsver- 
hältnisse, die an einem bestimmten 
Grundstücke bestehen, an einer und der- 
selben Stelle des Gdb zu finden sind. 
Diese besondere Stelle ist das Grund- 
buchblatt, das nach Gr 3 Satz 1 jedes 
Grundstück erhält. Dabei ist der Aus- 
druck Grundbuchblatt nicht derartig wört- 
lich zu nehmen, daß die besondere Stelle 
des Gdb gerade aus einem Blatte des 
Gdb bestehen könnte und müßte, vielmehr 
kann es ebenso aus dem bloßen Teile 
eines Blattes, insbesondere einer Seite 
desselben, wie auch andererseits aus 
mehreren Blättern bestehen, meist wird 
mit Rücksicht auf die Einrichtung des 
Grundbuchblattes letzteres der Fall sein. 
Vgl im übrigen auch Gr 87, 88 und dazu 
unter II 3. Unter Grundstück aber, für 
welches das Grundbuchblatt des Gdb 
im Sinne des B gilt, ist das Grundstück 
im Rechtssinne zu verstehen, das seine 
Verkörperung (Verbildlichung) eben in 
dem Grundbuchblatte findet und das nicht 
notwendig aus einem einzelnen Flurstücke 
zu bestehen braucht, sondern aus einer 
ganzen Anzahl von Flurstücken gebildet 
werden kann. 
Bei dem gemeinschaftiichen Grund- 
buchblatte (Realfolium) ist die Zusam- 
menfassung der Grundstücke auf einem 
Blatte eine rein äußerliche, und es liegen 
im Grunde genommen so viel verschie- 
dene Grundbuchblätter vor, als auf dem 
Blatte Grundstücke verzeichnet sind. 
Denn das Wesen eines solchen Blattes be- 
steht ja gerade darin, daß die auf dem 
Blatte verzeichneten mehreren Grund- 
stücke nicht zu einer rechtlichen Einheit 
zusammengeschlossen sind, sondern ihre 
Selbständigkeit behalten. 
Entsprechendes wie von den Grund- 
stücken gilt von den grundstücksgleichen 
  
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Rechten, soweit sie den Gegenstand von 
Rechtsverhältnissen bilden, vglunter Ill 2a. 
b. Mit der Vorschrift in Gr 3 Satz 1, 
daß jedes Grundstück im Gdb eine be- 
sondere Stelle erhält, verbindet Satz 2 die 
weitere Vorschrift, daß das Grundbuch- 
blatt für das Grundstück (oder das grund- 
stücksgleiche Recht) als das Gdb im Sinne 
des B anzusehen ist. Die Vorschrift in 
Satz 1 ist also keine bloße Ordnungs- 
vorschrift und überhaupt nicht lediglich 
eine _Verfahrensvorschrift, vielmehr 
kommt ihr zugleich die materielle Bedeu- 
tung zu, daß nur solche Eintragungen, die 
sich auf dem für das Grundstück oder das 
grundstücksgleiche Recht bestimmten 
Grundbuchblatt eingeschrieben befinden, 
diejenigen Wirkungen hervorbringen, von 
denen Grundbucheintragungen nach dem 
materiellen Rechte begleitet sind. 
2. Einrichtung des Grundbuchblattes. 
a. Die nähere Ausgestaltung des Grund- 
buchblattes gehört ebenso wie die Art der 
Buchführung zur Einrichtung des Gdb, 
die sich grundsätzlich nach den Anord- 
nungen der Landesjustizverwaltung be- 
stimmt, Gr 1 Abs 2. Vorausgesetzt wird 
in B 879 und in Gr 46 lediglich, daß für 
die verschiedenen Arten von Rechten be- 
sondere Abteilungen gebildet sein kön- 
nen, und daß die einzelnen Eintragungen 
nach der Reihenfolge, also in räumlicher 
Aufeinanderfolge und unter Angabe des 
Eintragungstages bewirkt werden. 
b. Im einzelnen läßt sich eine Dreitei- 
lung und eine Vierteilung unterscheiden. 
a. Nach der Dreiteilung, die außer in 
Sachsen noch in Sachsen-Altenburg, in 
Reuß ä. und j. Linie sowie in Sachsen- 
Coburg und Gotha gilt, erhält jedes 
Grundbuchblatt drei Abteilungen, nämlich 
der Sache, des Eigentümers und der 
Lasten. Die erste Abteilung dient zur 
Buchung des Bestandes, die zweite zur 
Eintragung der Eigentumsverhältnisse, 
die dritte zur Eintragung der Lasten, je- 
doch wird von diesen das Vorkaufsrecht, 
entsprechend seiner inneren Natur als 
einer den Eigentümer treffenden Verfü- 
gungsbeschränkung, nicht in der dritten, 
der Lastenabteilung, sondern in der zwei- 
ten Abteilung eingetragen. 
ß. Nach der preußischen Vierteilung be- 
steht zufolge des neuen Formulars jedes 
Grundbuchblatt neben der zur Individua- 
lisiierung des Grundbuchblattes dienen- 
den Aufschrift aus dem Bestandsverzeich-
	        
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