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nicht zulässig, soweit das Gesetz „ein an-
deres vorschreibt‘, d. i. die Eintragung
in das Gdb besonders bestimmt. Vgl so
B S81, 882, 892 Abs 1 Satz 2, 1115 Abs 1,
1116, 1184 Abs 2, 1189; Z 800 und zu,
letzterer Vorschrift KG]J 28 262.
y. Soweit in der Eintragung zulässiger-
weise auf die Eintragungsbewilligung
oder eine dieser gleichstehende Eintra-
gungsgrundlage Bezug genommen ist,
findet die Grundbucheintragung ihre Er-
gänzung in der in Bezug genommenen Ur-
kunde, die so gewissermaßen zu einem
Bestandteile des Gdb wird, vgl Gr 11
Abs 1.
Was dagegen nicht im Gdb selbst
eingeschrieben ist und auch nicht durch
eine zulässige Bezugnahme als einge-
tragen gilt, kommt für die Beurteilung des
eingetragenen Rechtsverhältnisses nicht in
Betracht. Je nachdem daher die fehlende
Angabe zur Entstehung des Rechtes erfor-
derlich ist oder nicht, ist entweder die
ganze Eintragung unwirksam und unter-
liegt nach Gr 54 Abs 1 Satz 2 der Löschung
von Amtswegen (wie z. B. eine Hypo-
thek, bei der es an der Angabe des
Geldbetrages der Forderung fehlt) oder
das Gdb ist unrichtig und es geht der
— nichteingetragenen — Bestimmung bis
zu ihrer Eintragung die Wirksamkeit ge-
genüber dem öffentlichen Glauben des
Gdb ab. Kretzschmar.
Grundbuchbehörden. 1. Verfassung.
Vorgeschrieben ist in Gr 1 Abs 1 ledig-
lich, daß die Grundbücher von den Grund-
buchämtern geführt werden. Die Bestim-
mung dieser Behörden sowie ihre Ver-
fassung und so insbesondere, ob sie mit
einem oder mit mehreren Beamten zu
besetzen sind, steht der Landesgesetzge-
bung zu. In den meisten Staaten dienen
als Grundbuchämter die Amtsgerichte,
und zwar dies regelmäßig in der Weise,
daß Grundbuchbeamter sowohl der mit
der Erledigung der Grundbuchgeschäfte
betraute Richter wie der ihm beigegebene
Gerichtsschreiber ist. Anders z. B. in
Bayern und Sachsen, wo nur der Richter
Grundbuchbeamter im Sinne der Gr ist.
In Württemberg, Ausf-B 3, 8, und in
Baden, Ausf-Gr 2, 3, 6, werden die Grund-
buchämter als staatliche Ämter regelmä-
Big von den Bezirksnotaren (oder den Ge-
hilfen derselben) unter Mitwirkung der -
Gemeinde-Ratsschreiber verwaltet; indes-
sen kann in Baden das Grundbuchamt in
Grundbuch — Grundbuchbehörden.
größeren Städten als Gemeindeamt er-
richtet und in Württemberg können für
diejenigen Städte, in denen ein Amtsge-
richt seinen Sitz hat, die Geschäfte dem
Amtsgerichtübertragen werden, vglhierzu
Klumpp in ZBIFG 7 242.
2. Die Ausschließung und die Ableh-
nung eines Grundbuchbeamten bestim-
men sich nach Landesrecht; im Interesse
der Sicherheit des Verkehrs ist jedoch in
Gr 10 bestimmt, daß eine Eintragung in
das Grundbuch nicht aus dem Grunde un-
wirksam ist, weil ein Grundbuchbeamter
sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung
bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in-
folge einer Ablehnung ausgeschlossen
war.
Andere Regeln gelten für das Be-
schwerdeverfahren, das den Gerichten
(Landgericht, Oberlandesgericht, ev
Reichsgericht) übertragen ist. Hier finden
die Vorschriften der Z entsprechende An-
wendung, Gr 81 Abs 2.
3. Haftung für Versehen. Im Interesse
der Billigkeit gegenüber den Gefahren,
welche die Grundbucheinrichtung für die
Beteiligten mit sich bringt, trifft die sich
aus B 839 ergebende Haftung eines
Grundbuchbeamten für Schäden, die
durch vorsätzliche ‚oder fahrlässige Ver-
letzung der ihm einem Dritten gegenüber
obliegenden Amtspflicht erwachsen, im
Verhältnis zu den Beteiligten nicht den
Beamten selbst, sondern den Staat oder
die Körperschaft, in deren Dienste der
Beamte steht. Der Beamte selbst kann
also von dem Beschädigten nicht in An-
spruch genommen werden; inwieweit
dem Staate oder der Gemeinde ein Rück-
griff gegen den Beamten zusteht, be-
stimmt sich nach Landesrecht. (In
Preußen kann nach Ausf-Gr 8 der Beamte
nur in Anspruch genommen werden, wenn
er seine Amtspflicht vorsätzlich oder aus
grober Fahrlässigkeit verletzt. Ebenso in
Elsaß-Lothringen, Hamburg, Bremen,
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudol-
stadt und Sachsen-Coburg und Gotha;
vgl im übrigen Oberneck $ 18 Nr 6.)
4. Beschwerdeverfahren. Gegen die
Entscheidungen des Grundbuchamts und
so insbesondere gegen die Ablehnung von
Eintragungsanträgen findet das Rechts-
mittel der Beschwerde statt. Im Wege der
Beschwerde gegen eine Eintragung kann
regelmäßig nur die Eintragung eines Wi-
derspruchs verlangt werden, Gr 71.