Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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nicht zulässig, soweit das Gesetz „ein an- 
deres vorschreibt‘, d. i. die Eintragung 
in das Gdb besonders bestimmt. Vgl so 
B S81, 882, 892 Abs 1 Satz 2, 1115 Abs 1, 
1116, 1184 Abs 2, 1189; Z 800 und zu, 
letzterer Vorschrift KG]J 28 262. 
y. Soweit in der Eintragung zulässiger- 
weise auf die Eintragungsbewilligung 
oder eine dieser gleichstehende Eintra- 
gungsgrundlage Bezug genommen ist, 
findet die Grundbucheintragung ihre Er- 
gänzung in der in Bezug genommenen Ur- 
kunde, die so gewissermaßen zu einem 
Bestandteile des Gdb wird, vgl Gr 11 
Abs 1. 
Was dagegen nicht im Gdb selbst 
eingeschrieben ist und auch nicht durch 
eine zulässige Bezugnahme als einge- 
tragen gilt, kommt für die Beurteilung des 
eingetragenen Rechtsverhältnisses nicht in 
Betracht. Je nachdem daher die fehlende 
Angabe zur Entstehung des Rechtes erfor- 
derlich ist oder nicht, ist entweder die 
ganze Eintragung unwirksam und unter- 
liegt nach Gr 54 Abs 1 Satz 2 der Löschung 
von Amtswegen (wie z. B. eine Hypo- 
thek, bei der es an der Angabe des 
Geldbetrages der Forderung fehlt) oder 
das Gdb ist unrichtig und es geht der 
— nichteingetragenen — Bestimmung bis 
zu ihrer Eintragung die Wirksamkeit ge- 
genüber dem öffentlichen Glauben des 
Gdb ab. Kretzschmar. 
Grundbuchbehörden. 1. Verfassung. 
Vorgeschrieben ist in Gr 1 Abs 1 ledig- 
lich, daß die Grundbücher von den Grund- 
buchämtern geführt werden. Die Bestim- 
mung dieser Behörden sowie ihre Ver- 
fassung und so insbesondere, ob sie mit 
einem oder mit mehreren Beamten zu 
besetzen sind, steht der Landesgesetzge- 
bung zu. In den meisten Staaten dienen 
als Grundbuchämter die Amtsgerichte, 
und zwar dies regelmäßig in der Weise, 
daß Grundbuchbeamter sowohl der mit 
der Erledigung der Grundbuchgeschäfte 
betraute Richter wie der ihm beigegebene 
Gerichtsschreiber ist. Anders z. B. in 
Bayern und Sachsen, wo nur der Richter 
Grundbuchbeamter im Sinne der Gr ist. 
In Württemberg, Ausf-B 3, 8, und in 
Baden, Ausf-Gr 2, 3, 6, werden die Grund- 
buchämter als staatliche Ämter regelmä- 
Big von den Bezirksnotaren (oder den Ge- 
hilfen derselben) unter Mitwirkung der - 
Gemeinde-Ratsschreiber verwaltet; indes- 
sen kann in Baden das Grundbuchamt in 
  
Grundbuch — Grundbuchbehörden. 
größeren Städten als Gemeindeamt er- 
richtet und in Württemberg können für 
diejenigen Städte, in denen ein Amtsge- 
richt seinen Sitz hat, die Geschäfte dem 
Amtsgerichtübertragen werden, vglhierzu 
Klumpp in ZBIFG 7 242. 
2. Die Ausschließung und die Ableh- 
nung eines Grundbuchbeamten bestim- 
men sich nach Landesrecht; im Interesse 
der Sicherheit des Verkehrs ist jedoch in 
Gr 10 bestimmt, daß eine Eintragung in 
das Grundbuch nicht aus dem Grunde un- 
wirksam ist, weil ein Grundbuchbeamter 
sie bewirkt hat, der von der Mitwirkung 
bei der Eintragung kraft Gesetzes oder in- 
folge einer Ablehnung ausgeschlossen 
war. 
Andere Regeln gelten für das Be- 
schwerdeverfahren, das den Gerichten 
(Landgericht, Oberlandesgericht, ev 
Reichsgericht) übertragen ist. Hier finden 
die Vorschriften der Z entsprechende An- 
wendung, Gr 81 Abs 2. 
3. Haftung für Versehen. Im Interesse 
der Billigkeit gegenüber den Gefahren, 
welche die Grundbucheinrichtung für die 
Beteiligten mit sich bringt, trifft die sich 
aus B 839 ergebende Haftung eines 
Grundbuchbeamten für Schäden, die 
durch vorsätzliche ‚oder fahrlässige Ver- 
letzung der ihm einem Dritten gegenüber 
obliegenden Amtspflicht erwachsen, im 
Verhältnis zu den Beteiligten nicht den 
Beamten selbst, sondern den Staat oder 
die Körperschaft, in deren Dienste der 
Beamte steht. Der Beamte selbst kann 
also von dem Beschädigten nicht in An- 
spruch genommen werden; inwieweit 
dem Staate oder der Gemeinde ein Rück- 
griff gegen den Beamten zusteht, be- 
stimmt sich nach Landesrecht. (In 
Preußen kann nach Ausf-Gr 8 der Beamte 
nur in Anspruch genommen werden, wenn 
er seine Amtspflicht vorsätzlich oder aus 
grober Fahrlässigkeit verletzt. Ebenso in 
Elsaß-Lothringen, Hamburg, Bremen, 
Sachsen-Meiningen, Schwarzburg-Rudol- 
stadt und Sachsen-Coburg und Gotha; 
vgl im übrigen Oberneck $ 18 Nr 6.) 
4. Beschwerdeverfahren. Gegen die 
Entscheidungen des Grundbuchamts und 
so insbesondere gegen die Ablehnung von 
Eintragungsanträgen findet das Rechts- 
mittel der Beschwerde statt. Im Wege der 
Beschwerde gegen eine Eintragung kann 
regelmäßig nur die Eintragung eines Wi- 
derspruchs verlangt werden, Gr 71.
	        
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