Grundbuchbehörden — Grundrechte.
(Wegen bloßer Verbesserungen vgl KGJ
32 199.)
Über die Beschwerde, die formfrei ist
und auch auf neue Tatsachen und Beweise
gestützt werden kann, entscheidet eine Zi-
vilkammer des Landgerichts, in dessen Be-
zirke das Grundbuchamt seinen Sitz hat,
Gr 72, 73, 81 Abs 1.
Die weitere Beschwerde ist dem Rechts-
mittel der Revision nachgebildet; sie ist
nur wegen Gesetzesverletzung zulässig,
Gr 8. Wegen der Form der Einlegung vgl
Gr 80.
Über das Rechtsmittel entscheidet ein
Zivilsenat des OLG, Gr 79 Abs 1; unter
den in Abs 2 bestimmten Voraussetzun-
gen hat das OLG die weitere Beschwerde
dem Reichsgericht zur Entscheidung vor-
zulegen.
Nach Gr 102 kann in den Bundesstaa-
ten, in denen mehrere Oberlandesgerichte
errichtet sind, die Entscheidung über das
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde
einem der mehreren Oberlandesgerichte
(so in Preußen dem Kammergericht in
Berlin) oder dem obersten Landesgericht
(so in Bayern) zugewiesen werden.
Kretzschmar.
Grunddienstbarkeit nach B 1018 bis
1029. 1. Subjekte der G: berechtigt ist der
jeweilige Eigentümer des herrschenden
Grundstückes; verpflichtet ist der jewei-
lige Eigentümer des dienenden Grund-
stückes.
2. Inhalt der G kann sein: a. daß
der Berechtigte das dienende Grund-
stück in einzelnen Beziehungen be-
nutzen darf; — b. daß auf dem Grund-
stücke gewisse Handlungen nicht vorge-
nommen werden dürfen; — c. daß die
Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen
ist, das sich aus dem Eigentume an dem
belasteten Grundstücke dem anderen
Grundstücke gegenüber ergibt.
3. Die G muß dem herrschenden Grund-
stücke (nicht bloß dem Eigentümer per-
sönlich) Nutzen bringen; der Berechtigte
hat das Interesse des Belasteten zu
schonen.
4. Begründung: durch Eintragung in
die 2. Abteilung des Grundbuches des die-
nenden Grundstückes ; beim herrschenden
Grundstücke kann sie als Bestandteil zu-
geschrieben werden. — Schutz des Rech-
tes: B 1027, des Besitzes: B 1029.
5. Unterhaltspflicht bei servitus oneris
Posener Rechtslexikon I.
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ferendi (B 1022, ebenso 1021) wird wie
eine Reallast behandelt.
6. Verlegung: B 1023; Kollision: B
1024.
7. Teilung der interessierten Grund-
stücke: a. Wird das Grundstück des Be-
rechtigten geteilt, so besteht die G für die
einzelnen Teile fort; die Ausübung ist je-
doch im Zweifel nur in der Weise zuläs-
sig, daß sie für den Eigentümer des be-
lasteten Grundstückes nicht beschwer-
licher wird. Gereicht die Dienstbarkeit
nur einem der Teile zum Vorteile, so er-
lischt sie für die übrigen Teile — b. Wird
das belastete Grundstück geteilt, so wer-
den, wenn die Ausübung der G auf einen
bestimmten Teil des belasteten Grund-
stückes beschränkt ist, die Teile, welche
außerhalb des Bereiches der Ausübung
liegen, von der Dienstbarkeit frei.
8. Verjährbarkeit trotz Eintragung: ist
auf dem belasteten Grundstücke eine An-
lage, durch die die G beeinträchtigt wird,
errichtet worden, so unterliegt der Be-
seitigungsanspruch des Berechtigten der
Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit
im Grundbuche eingetragen ist. Mit der
Verjährung des Anspruches erlischt die
Dienstbarkeit, soweit der Bestand der An-
lage mit ihr in Widerspruch steht, B 1028.
p
Grundeigentümer s. Eigen- und Ein-
zeljagdbesitzer, Feldmarksgenosse, Jagd-
verband; $ 3 hannovJagdO vom 11. März
1 859, Stelling.
Gründer s. Aktiengesellschaft.
Grundrechte. Subjektiv - öffentliche
Rechte sind die Rechte, welche dem Indi-
viduum gegenüber dem Staate zustehen.
Die altgermanische Auffassung, daß das
Recht des einzelnen (Individualrecht) nicht
vom Staate geschaffen, sondern nur aner-
kannt werde, hat in England, dann in den
amerikanischen Kolonien Englands (den
späteren Vereinigten Staaten von Ameri-
ka), später in Frankreich die Form eines
geschriebenen Gesetzes erhalten; vgl J el-
linek Erklärung der Menschen- und Bür-
gerrechte 35, derselbe RMod$t 1 397.
In England wurde die Petition of Right
1623 und die Bill of Rights 1689 erlassen.
In den amerikanischen Kolonien Eng-
lands, welche sich vom Mutterlande los-
gerissen hatten, wurde eine Bill of Rights
oder Declaration of Rights als Einleitung
der Verfassungen erlassen, so namentlich
in Virginien. Auf den Antrag von La-
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