Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundbuchbehörden — Grundrechte. 
(Wegen bloßer Verbesserungen vgl KGJ 
32 199.) 
Über die Beschwerde, die formfrei ist 
und auch auf neue Tatsachen und Beweise 
gestützt werden kann, entscheidet eine Zi- 
vilkammer des Landgerichts, in dessen Be- 
zirke das Grundbuchamt seinen Sitz hat, 
Gr 72, 73, 81 Abs 1. 
Die weitere Beschwerde ist dem Rechts- 
mittel der Revision nachgebildet; sie ist 
nur wegen Gesetzesverletzung zulässig, 
Gr 8. Wegen der Form der Einlegung vgl 
Gr 80. 
Über das Rechtsmittel entscheidet ein 
Zivilsenat des OLG, Gr 79 Abs 1; unter 
den in Abs 2 bestimmten Voraussetzun- 
gen hat das OLG die weitere Beschwerde 
dem Reichsgericht zur Entscheidung vor- 
zulegen. 
Nach Gr 102 kann in den Bundesstaa- 
ten, in denen mehrere Oberlandesgerichte 
errichtet sind, die Entscheidung über das 
Rechtsmittel der weiteren Beschwerde 
einem der mehreren Oberlandesgerichte 
(so in Preußen dem Kammergericht in 
Berlin) oder dem obersten Landesgericht 
(so in Bayern) zugewiesen werden. 
Kretzschmar. 
Grunddienstbarkeit nach B 1018 bis 
1029. 1. Subjekte der G: berechtigt ist der 
jeweilige Eigentümer des herrschenden 
Grundstückes; verpflichtet ist der jewei- 
lige Eigentümer des dienenden Grund- 
stückes. 
2. Inhalt der G kann sein: a. daß 
der Berechtigte das dienende Grund- 
stück in einzelnen Beziehungen be- 
nutzen darf; — b. daß auf dem Grund- 
stücke gewisse Handlungen nicht vorge- 
nommen werden dürfen; — c. daß die 
Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen 
ist, das sich aus dem Eigentume an dem 
belasteten Grundstücke dem anderen 
Grundstücke gegenüber ergibt. 
3. Die G muß dem herrschenden Grund- 
stücke (nicht bloß dem Eigentümer per- 
sönlich) Nutzen bringen; der Berechtigte 
hat das Interesse des Belasteten zu 
schonen. 
4. Begründung: durch Eintragung in 
die 2. Abteilung des Grundbuches des die- 
nenden Grundstückes ; beim herrschenden 
Grundstücke kann sie als Bestandteil zu- 
geschrieben werden. — Schutz des Rech- 
tes: B 1027, des Besitzes: B 1029. 
5. Unterhaltspflicht bei servitus oneris 
Posener Rechtslexikon I. 
  
689 
ferendi (B 1022, ebenso 1021) wird wie 
eine Reallast behandelt. 
6. Verlegung: B 1023; Kollision: B 
1024. 
7. Teilung der interessierten Grund- 
stücke: a. Wird das Grundstück des Be- 
rechtigten geteilt, so besteht die G für die 
einzelnen Teile fort; die Ausübung ist je- 
doch im Zweifel nur in der Weise zuläs- 
sig, daß sie für den Eigentümer des be- 
lasteten Grundstückes nicht beschwer- 
licher wird. Gereicht die Dienstbarkeit 
nur einem der Teile zum Vorteile, so er- 
lischt sie für die übrigen Teile — b. Wird 
das belastete Grundstück geteilt, so wer- 
den, wenn die Ausübung der G auf einen 
bestimmten Teil des belasteten Grund- 
stückes beschränkt ist, die Teile, welche 
außerhalb des Bereiches der Ausübung 
liegen, von der Dienstbarkeit frei. 
8. Verjährbarkeit trotz Eintragung: ist 
auf dem belasteten Grundstücke eine An- 
lage, durch die die G beeinträchtigt wird, 
errichtet worden, so unterliegt der Be- 
seitigungsanspruch des Berechtigten der 
Verjährung, auch wenn die Dienstbarkeit 
im Grundbuche eingetragen ist. Mit der 
Verjährung des Anspruches erlischt die 
Dienstbarkeit, soweit der Bestand der An- 
lage mit ihr in Widerspruch steht, B 1028. 
p 
Grundeigentümer s. Eigen- und Ein- 
zeljagdbesitzer, Feldmarksgenosse, Jagd- 
verband; $ 3 hannovJagdO vom 11. März 
1 859, Stelling. 
Gründer s. Aktiengesellschaft. 
Grundrechte. Subjektiv - öffentliche 
Rechte sind die Rechte, welche dem Indi- 
viduum gegenüber dem Staate zustehen. 
Die altgermanische Auffassung, daß das 
Recht des einzelnen (Individualrecht) nicht 
vom Staate geschaffen, sondern nur aner- 
kannt werde, hat in England, dann in den 
amerikanischen Kolonien Englands (den 
späteren Vereinigten Staaten von Ameri- 
ka), später in Frankreich die Form eines 
geschriebenen Gesetzes erhalten; vgl J el- 
linek Erklärung der Menschen- und Bür- 
gerrechte 35, derselbe RMod$t 1 397. 
In England wurde die Petition of Right 
1623 und die Bill of Rights 1689 erlassen. 
In den amerikanischen Kolonien Eng- 
lands, welche sich vom Mutterlande los- 
gerissen hatten, wurde eine Bill of Rights 
oder Declaration of Rights als Einleitung 
der Verfassungen erlassen, so namentlich 
in Virginien. Auf den Antrag von La- 
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