Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundschuld. 
mäßig erst gegen Aushändigung des 
Grundschuldbriefes zahlt. Die Übergabe 
des Briefes kann durch die Vereinbarung 
ersetzt werden, daß der Gläubiger be- 
fugt sein soll, sich den Brief vom Grund- 
buchamt aushändigen zu lassen. Ist der 
Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird 
vermutet, daß die Übergabe erfolgt sei, 
1117 Abs 2, 3 in Verbdg mit 1192 Abs 1. 
Solange die Übergabe des Grundschuld- 
briefes oder die Vereinbarung noch nicht 
erfolgt ist, steht die Gd dem Eigentümer 
zu. 
Ill. Der Grundschuldbrief wird vom 
Grundbuchamt erteilt, Gr 56ff. Er muß 
die Bezeichnung: als Grundschuldbrief ent- 
halten, den Geldbetrag der Gd und das 
belastete Grundstück bezeichnen und mit 
Unterschrift und Siegel versehen sein. Er 
soll die Nummer des Grundbuchblatts an- 
geben und einen Auszug aus demselben 
enthalten. Eintragungen, die bei der Gd 
erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf 
dem Briefe zu vermerken; der Vermerk 
ist mit Unterschrift und Siegel zu verse- 
hen. Der Brief ist unbrauchbar zu ma- 
chen, wenn die Gd gelöscht wird, wenn 
sie nachträglich in eine Buchgd umge- 
wandelt wird, wenn ein neuer Grund- 
schuldbrief erteilt wird, wenn die Gd in 
eine Hypothek umgewandelt und nun- 
mehr ein Hypothekenbrief ausgestellt 
wird. Ist der Brief abhanden gekommen 
oder vernichtet, so kann er im Wege des 
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt 
werden, 1162 in Verbdg mit 1192 Abs 1. 
Der Grundschuldbrief hat die Kraft, den 
öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu 
zerstören. Geht nämlich die Unrichtig- 
keit des Grundbuchs aus dem Briefe oder 
einem Vermerk auf demselben hervor, so 
ist die Berufung auf den öffentlichen Glau- 
ben des Buches ausgeschlossen, ein Wi- 
derspruch auf dem Briefe steht einem Wi- 
derspruch im Grundbuch gleich, 1140 in 
Verbdg mit 1192 Abs 1. 
IV. Mit Grundschulden belastet werden 
können nicht bloß Grundstücke, sondern 
auch selbständige Berechtigungen, z. B. 
ein Erbbaurecht. Ein Bruchteil eines 
Grundstücks ist nur dann mit einer Gd 
belastbar, wenn er in dem Anteil eines 
Miteigentümers besteht, 1114 in Verbdg 
mit 1192 Abs 1. Soll ein realer Teil des 
Grundstücks mit einer Gd belastet wer- 
den, so ist er von dem Grundstück abzu- 
schreiben und als selbständiges Grund- 
  
691 
stück einzutragen, Gr 6 Satz 1. Für die 
Gd haften auch die vom Grundstück ge- 
trennten Erzeugnisse und sonstigen Be- 
standteile, vorausgesetzt, daß sie mit der 
Trennung in das Eigentum des Eigentü- 
mers oder des Eigenbesitzers des Grund- 
stücks gelangen, das dem Eigentümer ge- 
hörige Grundstückszubehör, die Miet- und 
Pachtzinsforderungen, die Ansprüche auf 
die wiederkehrenden Leistungen, wenn 
mit dem Eigentum am belasteten Grund- 
stück ein Recht auf wiederkehrende Lei- 
stungen verbunden ist, schließlich, wenn 
Gegenstände, die für die Gd haften, ver- 
sichert sind, die Versicherungsforderun- 
gen. Der Eigentümer kann indessen 
trotz dieser Haftung über die Gegen- 
stände im wesentlichen frei verfügen; 
mit der Verfügung erlischt regelmäßig die 
Haftung. Wird ein Grundstück dem mit 
einer Gd belasteten Grundstück im 
Grundbuch zugeschrieben, so erstreckt 
sich die Gd auch auf das zugeschriebene 
Grundstück, doch gehen ihr die an dem 
zugeschriebenen Grundstück bereits be- 
stehenden Rechte im Range vor, 1131 in 
Verbdg mit 1192 Abs 1. 
V. Das Kapital der Gd wird erst nach 
vorgängiger Kündigung fällig. Das Kün- 
digungsrecht steht beiden Teilen zu. Die 
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
Abweichende Bestimmungen sind in- 
dessen zulässig, 1193. Zugunsten des 
Gläubigers gilt für die Kündigung derje- 
nige als Eigentümer, der im Grundbuch 
als solcher eingetragen ist. Die Kündi- 
gung einer Briefgd ist unwirksam, wenn 
sie ohne Vorlegung des Grundschuldbrie- 
fes und, falls der Gläubiger nicht im 
Grundbuch eingetragen ist, gewisser an- 
derer Legitimationsurkunden vorgenom- 
men und aus diesem Grunde von dem Ei- 
gentümer unverzüglich zurückgewiesen 
wird. Dasselbe gilt von einer Mahnung, 
1160 Abs 2 in Verbdg mit 1192 Abs 1. 
Die Zahlung des Grundschuldkapitals 
sowie der Zinsen und anderen Nebenlei- 
stungen hat an dem Orte zu erfolgen, an 
dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat; 
doch kann auch etwas anderes bestimmt 
werden, 1194, 
Die Befriedigung des Gläubigers aus 
dem Grundstück und den mithaftenden 
Gegenständen erfolgt im Wege der 
Zwangsvollstreckung, 1147 in Verbdg mit 
1192 Abs 1. Der Eigentümer kann sich 
in einer gerichtlichen oder notariellen Ur- 
44*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.