Grundschuld.
mäßig erst gegen Aushändigung des
Grundschuldbriefes zahlt. Die Übergabe
des Briefes kann durch die Vereinbarung
ersetzt werden, daß der Gläubiger be-
fugt sein soll, sich den Brief vom Grund-
buchamt aushändigen zu lassen. Ist der
Gläubiger im Besitz des Briefes, so wird
vermutet, daß die Übergabe erfolgt sei,
1117 Abs 2, 3 in Verbdg mit 1192 Abs 1.
Solange die Übergabe des Grundschuld-
briefes oder die Vereinbarung noch nicht
erfolgt ist, steht die Gd dem Eigentümer
zu.
Ill. Der Grundschuldbrief wird vom
Grundbuchamt erteilt, Gr 56ff. Er muß
die Bezeichnung: als Grundschuldbrief ent-
halten, den Geldbetrag der Gd und das
belastete Grundstück bezeichnen und mit
Unterschrift und Siegel versehen sein. Er
soll die Nummer des Grundbuchblatts an-
geben und einen Auszug aus demselben
enthalten. Eintragungen, die bei der Gd
erfolgen, sind von dem Grundbuchamt auf
dem Briefe zu vermerken; der Vermerk
ist mit Unterschrift und Siegel zu verse-
hen. Der Brief ist unbrauchbar zu ma-
chen, wenn die Gd gelöscht wird, wenn
sie nachträglich in eine Buchgd umge-
wandelt wird, wenn ein neuer Grund-
schuldbrief erteilt wird, wenn die Gd in
eine Hypothek umgewandelt und nun-
mehr ein Hypothekenbrief ausgestellt
wird. Ist der Brief abhanden gekommen
oder vernichtet, so kann er im Wege des
Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt
werden, 1162 in Verbdg mit 1192 Abs 1.
Der Grundschuldbrief hat die Kraft, den
öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu
zerstören. Geht nämlich die Unrichtig-
keit des Grundbuchs aus dem Briefe oder
einem Vermerk auf demselben hervor, so
ist die Berufung auf den öffentlichen Glau-
ben des Buches ausgeschlossen, ein Wi-
derspruch auf dem Briefe steht einem Wi-
derspruch im Grundbuch gleich, 1140 in
Verbdg mit 1192 Abs 1.
IV. Mit Grundschulden belastet werden
können nicht bloß Grundstücke, sondern
auch selbständige Berechtigungen, z. B.
ein Erbbaurecht. Ein Bruchteil eines
Grundstücks ist nur dann mit einer Gd
belastbar, wenn er in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht, 1114 in Verbdg
mit 1192 Abs 1. Soll ein realer Teil des
Grundstücks mit einer Gd belastet wer-
den, so ist er von dem Grundstück abzu-
schreiben und als selbständiges Grund-
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stück einzutragen, Gr 6 Satz 1. Für die
Gd haften auch die vom Grundstück ge-
trennten Erzeugnisse und sonstigen Be-
standteile, vorausgesetzt, daß sie mit der
Trennung in das Eigentum des Eigentü-
mers oder des Eigenbesitzers des Grund-
stücks gelangen, das dem Eigentümer ge-
hörige Grundstückszubehör, die Miet- und
Pachtzinsforderungen, die Ansprüche auf
die wiederkehrenden Leistungen, wenn
mit dem Eigentum am belasteten Grund-
stück ein Recht auf wiederkehrende Lei-
stungen verbunden ist, schließlich, wenn
Gegenstände, die für die Gd haften, ver-
sichert sind, die Versicherungsforderun-
gen. Der Eigentümer kann indessen
trotz dieser Haftung über die Gegen-
stände im wesentlichen frei verfügen;
mit der Verfügung erlischt regelmäßig die
Haftung. Wird ein Grundstück dem mit
einer Gd belasteten Grundstück im
Grundbuch zugeschrieben, so erstreckt
sich die Gd auch auf das zugeschriebene
Grundstück, doch gehen ihr die an dem
zugeschriebenen Grundstück bereits be-
stehenden Rechte im Range vor, 1131 in
Verbdg mit 1192 Abs 1.
V. Das Kapital der Gd wird erst nach
vorgängiger Kündigung fällig. Das Kün-
digungsrecht steht beiden Teilen zu. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Abweichende Bestimmungen sind in-
dessen zulässig, 1193. Zugunsten des
Gläubigers gilt für die Kündigung derje-
nige als Eigentümer, der im Grundbuch
als solcher eingetragen ist. Die Kündi-
gung einer Briefgd ist unwirksam, wenn
sie ohne Vorlegung des Grundschuldbrie-
fes und, falls der Gläubiger nicht im
Grundbuch eingetragen ist, gewisser an-
derer Legitimationsurkunden vorgenom-
men und aus diesem Grunde von dem Ei-
gentümer unverzüglich zurückgewiesen
wird. Dasselbe gilt von einer Mahnung,
1160 Abs 2 in Verbdg mit 1192 Abs 1.
Die Zahlung des Grundschuldkapitals
sowie der Zinsen und anderen Nebenlei-
stungen hat an dem Orte zu erfolgen, an
dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat;
doch kann auch etwas anderes bestimmt
werden, 1194,
Die Befriedigung des Gläubigers aus
dem Grundstück und den mithaftenden
Gegenständen erfolgt im Wege der
Zwangsvollstreckung, 1147 in Verbdg mit
1192 Abs 1. Der Eigentümer kann sich
in einer gerichtlichen oder notariellen Ur-
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