Grundschuld.
stattung der Kosten der Kündigung und
der die Befriedigung aus dem Grund-
stück bezweckenden Rechtsverfolgung
handelt, bestimmt sich die Form der
Übertragung und das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger nach den für die
Übertragung von Forderungen geltenden
Vorschriften, 1159 in Verbdg mit 1192
Abs 1. Ist die Gd auf Zinsen oder andere
Nebenleistungen gerichtet, die zwar nicht
rückständig sind, aber auch nicht später
als in dem Kalendervierteljahr, in wel-
chem der Eigentümer von der Übertra-
gung Kenntnis erlangt, oder dem folgen-
den Vierteljahr fällig werden, so erfolgt
zwar die Übertragung nach den für die
Übertragung des Grundschuldkapitals gel-
tenden Vorschriften, das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem neuen
Gläubiger bestimmt sich aber im wesent-
lichen auch hier nach den Regeln des
Rechts der Schuldverhältnisse, der neue
Gläubiger kann sich also auch hier nicht
auf den öffentlichen Glauben des Grund-
buchs berufen, 1158 in Verbdg mit 1192
Abs 1. Ob die Zinsen und sonstigen Ne-
benleistungen für sich übertragen werden
oder zusammen mit dem Kapital, ist
einerlei.
VII. Dem Eigentümer steht die Gd zu,
wenn er sie von vornherein für sich im
Grundbuch hat eintragen lassen, wenn er
den Gläubiger befriedigt hat oder die Gd
sonst, z. B. durch Erbgang oder Abitre-
tung, auf ihn übergegangen ist, ferner so-
lange dem Gläubiger der Grundschuld-
brief noch nicht übergeben ist, dann,
wenn der Gläubiger auf die Gd ver-
zichtet, wozu es einer Erklärung gegen-
über dem Grundbuchamt oder dem Eigen-
tümer und einer Eintragung im Grund-
buch bedarf, schließlich, wenn der Gläu-
biger im Wege des Aufgebotsverfahrens
mit seinem Rechte ausgeschlossen wird,
vgl 1170, 1171 in Verbdg mit 1192 Abs 1.
Dagegen entsteht eine Eigentümergd
nicht dadurch, daß die persönliche For-
derung des Gläubigers, wegen deren die
Gd begründet wurde, nicht zur Ent-
stehung gelangt oder erloschen ist. Doch
ist hier der Gläubiger durch die Gd unge-
rechtfertigt bereichert, er hat daher auf
die Gd zu verzichten oder sie an den Ei-
gentümer abzutreten. Freilich gehen die
Ansichten über diese sog nichtvalutierte
Gd sehr auseinander, — Soweit das
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Grundstück für Zinsen oder andere Ne-
benleistungen sowie für Kosten haftet, er-
lischt die Gd, wenn sie sich mit dem Ei-
gentum in einer Person vereinigt, es ent-
steht also keine Eigentümergd, 1178 in
Verbdg mit 1192 Abs 1. Der Eigentümer
kann sich einem anderen, z. B. einem
nachstehenden Realberechtigten, gegen-
über verpflichten, die Gd löschen zu las-
sen, wenn sie sich mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt; in diesem Falle
kann zur Sicherung des Löschungsan-
spruchs eine Vormerkung in das Grund-
buch eingetragen werden, 1179 in Verbdg
mit 1192 Abs 1. Der Eigentümer kann als
Grundschuldgläubiger nicht die Zwangs-
vollstreckung in das Grundstück zum
Zweck seiner Befriedigung betreiben, Zin-
sen gebühren ihm nur, wenn das Grund-
stück auf Antrag eines anderen zum
Zwecke der Zwangsverwaltung in Be-
schlag genommen ist, und nur für die
Dauer der Zwangsverwaltung, 1197. Über
das juristische Wesen der Eigentümergd
gehen die Ansichten auseinander. Insbe-
sondere ist es streitig, ob sie ein begrenz-
tes dingliches Recht am eigenen Grund-
stück oder ein Bestandteil des Eigentums
selber ist. Vgl hierüber den Artikel Hy-
pothek und die dort angeführte Literatur.
VII, Die Gd erlischt durch Befriedi-
gung aus dem Grundstück oder den mit-
haftenden Gegenständen, nicht minder
durch Ausfall in der Zwangsversteige-
rung. Der Grundschuldgläubiger kann die
Gd ferner aufheben, wozu es seiner Erklä-
rung gegenüber dem Grundbuchamt oder
dem Eigentümer, der Zustimmung der an
der Gd Berechtigten und des Eigentü-
mers sowie der Löschung des Rechts im
Grundbuch bedarf, 875, 876, 1183 in Ver-
bdg mit 1192 Abs 1. Will der Grund-
schuldgläubiger auf die Gd für Rück-
stände von Zinsen und anderen Nebenlei-
stungen oder für Kosten verzichten, so
genügt seine formlose Erklärung gegen-
über dem Eigentümer, 1178 Abs 2 in Ver-
bdg mit 1192 Abs 2. Die Gd erlischt auch
durch sog Buchversitzung, 901, durch
den Eintritt einer auflösenden Bedingung
oder eines Endtermins, den Untergang
des belasteten Gegenstandes, nach Lan-
desrecht durch Enteignung, Gemeinheits-
teilung, Zusammenlegung von Grund-
stücken.
IX. Wird die Gd an mehreren Grund-
stücken bestellt, und zwar in der Weise,