Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Grundsteuer — Gründung des Deutschen Reiches. 
trages auf die Provinzen, Kreise, Gemein- 
den, Liegenschaften (Repartitionssteuer). 
Die danach in ihrer Höhe unveränderliche 
Abgabe ist so zu einer Reallast geworden, 
die den Grundstückswert gemindert hat 
(vgl die Zahlung von Entschädigungen für 
die aufgehobenen Grundsteuerfreiheiten), 
wirtschaftlich also vom Besitznachfolger 
nicht getragen wird. 
Die Grundsteuerbefreiungen bestimmt 
jetzt $ 24 des Kommunalabgabenges vom 
14. Juli 1893, GS 152, insbesondere für 
die zum öffentlichen Dienste oder Ge- 
brauche bestimmten Grundstücke der Öf- 
fentlichen Körperschaften, als Staat, Pro- 
vinz usw, die unmittelbar zu den Zwecken 
der Unterrichts-, Kultus-, Wohltätigkeits- 
anstalten benutzten, ihnen gehörigen 
Grundstücke usw. 
Der steuerbare Reinertrag der Liegen- 
schaften, d. h. allen Grundes und Bodens 
mit Ausnahme der mit Gebäuden besetz- 
ten Flächen, der dazugehörigen Hofräume 
und Hausgärten (von nicht mehr als einem 
Morgen Größe) — sie sind Gegenstand 
der Gebäudesteuer — ist auf Grund einer 
ministeriellen Anweisung ermittelt, die 
sich die Erreichung verhältnismäßiger 
Gleichheit, wenigstens von Nachbar zu 
Nachbar, zum Ziele setzte und sie seiner- 
zeit bei der einzigen Veranlagung auch 
erreicht hat. 
Maßgebend war nicht der wirkliche per- 
sönliche Reinertrag, sondern der objek- 
tive, nachhaltig zu erzielende Überschuß 
des Rohertrages über die Bewirtschaf- 
tungskosten bei Annahme eines mittleren 
Kulturzustandes. Geschieden wurden die 
Grundstücke einmal nach ihrem Anbau, in 
Ackerland, Gärten usw (7 Kulturarten), 
sodann nach der Bodengüte (höchstens 
8 Bonitätsklassen), und zwar für jeden 
Kreis oder eine Abteilung davon ohne 
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. 
Für jede Bonitätsklasse jeder Kultur- 
art ist der Reinertrag für den Morgen 
festgestellt. Danach ergab sich der Rein- 
ertrag der Liegenschaften des Kreises, so- 
dann der Provinz, der der Grundsteuer- 
hauptsumme und der weiteren Reparti- 
tionssumme für sie zugrunde gelegt 
wurde. 
Das Einschätzungsgeschäft ist von einer 
für jeden Kreis teils durch Wahl, teils 
durch staatliche Berufung gebildeten Ver- 
anlagungskommission mit einem ernann- 
ten Veranlagungskommissar an der Spitze 
  
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auf Grund von Gemarkungskarten vorge- 
nommen; die Aufsicht lag bei einer für 
jeden Regierungsbezirk bestellten Bezirks- 
kommission und bei einer Zentralkom- 
mission unter Vorsitz des Finanzmi- 
nisters. Reklamationen sind von der Be- 
zirkskommission endgültig entschieden. 
Nachträglich haben Veranlagungen nur 
noch stattgefunden und finden statt bei 
Verlust der Steuerfreiheit oder bei Auf- 
hören der Gebäudesteuerpflicht; die Lie- 
genschaften sind dann mit dem bei der 
allgemeinen Unterverteilung der Grund- 
steuer in der betreffenden Gemeinde fest- 
gestellten Prozentsatze ihres Reinertrages 
zu veranlagen. 
Elster Wörterbuch der Volkswirtschaft, Art Grund- 
steuer, Jena 07. Maatz. 
Grundstücke- getrennt liegende, s. 
Enklaven. G(rund)st(ücke) als Forstteile 
und deren gesonderte Verpachtung: $ 7 
hannovjJagdO vom 11. März 1859. Her- 
ausnehmen von Gst aus dem Feldmarks- 
jagdbezirk: 8 3 Nr 2 und 3 ebd. Wild- 
schaden an Gst: 88 1 ff hannovWildscha- 
denges vom 21. Juli 1848. Unbefugtes Ge- 
hen über Gst: S 368 Nr 9, 10; 88 9, 10 
Feld- und Forstpolizeiges vom 1. April 
1880; s. auch Wiesen, Äcker, Weiden, 
Schonungen, Höfe, Gärten, Jagdruhe. 
88 Aff prJagdO vom 15. Juli 1907. 
Stelling. 
Gründung des Deutschen Reiches. 
Im Okt 1870 traten Vertreter der sämt- 
lichen süddeutschen Staaten in Ver- 
sailles zusammen, um über die Gründung 
eines deutschen Bundes zu verhandeln. 
Die Verhandlungen mit Württemberg, Ba- 
den und Hessen führten alsbald zu einer 
Verständigung, dagegen boten die Ver- 
handlungen mit Bayern erhebliche 
Schwierigkeiten, welche Bismarck nur 
durch große Nachgiebigkeit gegen die 
bayerischen Forderungen überwinden 
konnte. Da die Verhandlungen mit den 
Bevollmächtigten der einzelnen südd Staa- 
ten besonders geführt wurden, so sind die 
Resultate derselben in einer Reihe von 
Verträgen formuliert worden. Der Ver- 
trag des Nordd Bundes mit Baden und 
Hessen datiert von Versailles, den 
15. Nov 1870; ihm ist beigegeben eine V 
„des Deutschen Bundes“, welche sich nur 
in wenigen Punkten von der des Nordd 
Bundes unterschied. Der Vertrag mit 
Württemberg wurde in Berlin am 25. Nov 
1870 unterzeichnet; er enthält in Art II 
einige auf Württemberg bezügliche Son-
	        
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