Grundsteuer — Gründung des Deutschen Reiches.
trages auf die Provinzen, Kreise, Gemein-
den, Liegenschaften (Repartitionssteuer).
Die danach in ihrer Höhe unveränderliche
Abgabe ist so zu einer Reallast geworden,
die den Grundstückswert gemindert hat
(vgl die Zahlung von Entschädigungen für
die aufgehobenen Grundsteuerfreiheiten),
wirtschaftlich also vom Besitznachfolger
nicht getragen wird.
Die Grundsteuerbefreiungen bestimmt
jetzt $ 24 des Kommunalabgabenges vom
14. Juli 1893, GS 152, insbesondere für
die zum öffentlichen Dienste oder Ge-
brauche bestimmten Grundstücke der Öf-
fentlichen Körperschaften, als Staat, Pro-
vinz usw, die unmittelbar zu den Zwecken
der Unterrichts-, Kultus-, Wohltätigkeits-
anstalten benutzten, ihnen gehörigen
Grundstücke usw.
Der steuerbare Reinertrag der Liegen-
schaften, d. h. allen Grundes und Bodens
mit Ausnahme der mit Gebäuden besetz-
ten Flächen, der dazugehörigen Hofräume
und Hausgärten (von nicht mehr als einem
Morgen Größe) — sie sind Gegenstand
der Gebäudesteuer — ist auf Grund einer
ministeriellen Anweisung ermittelt, die
sich die Erreichung verhältnismäßiger
Gleichheit, wenigstens von Nachbar zu
Nachbar, zum Ziele setzte und sie seiner-
zeit bei der einzigen Veranlagung auch
erreicht hat.
Maßgebend war nicht der wirkliche per-
sönliche Reinertrag, sondern der objek-
tive, nachhaltig zu erzielende Überschuß
des Rohertrages über die Bewirtschaf-
tungskosten bei Annahme eines mittleren
Kulturzustandes. Geschieden wurden die
Grundstücke einmal nach ihrem Anbau, in
Ackerland, Gärten usw (7 Kulturarten),
sodann nach der Bodengüte (höchstens
8 Bonitätsklassen), und zwar für jeden
Kreis oder eine Abteilung davon ohne
Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Für jede Bonitätsklasse jeder Kultur-
art ist der Reinertrag für den Morgen
festgestellt. Danach ergab sich der Rein-
ertrag der Liegenschaften des Kreises, so-
dann der Provinz, der der Grundsteuer-
hauptsumme und der weiteren Reparti-
tionssumme für sie zugrunde gelegt
wurde.
Das Einschätzungsgeschäft ist von einer
für jeden Kreis teils durch Wahl, teils
durch staatliche Berufung gebildeten Ver-
anlagungskommission mit einem ernann-
ten Veranlagungskommissar an der Spitze
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auf Grund von Gemarkungskarten vorge-
nommen; die Aufsicht lag bei einer für
jeden Regierungsbezirk bestellten Bezirks-
kommission und bei einer Zentralkom-
mission unter Vorsitz des Finanzmi-
nisters. Reklamationen sind von der Be-
zirkskommission endgültig entschieden.
Nachträglich haben Veranlagungen nur
noch stattgefunden und finden statt bei
Verlust der Steuerfreiheit oder bei Auf-
hören der Gebäudesteuerpflicht; die Lie-
genschaften sind dann mit dem bei der
allgemeinen Unterverteilung der Grund-
steuer in der betreffenden Gemeinde fest-
gestellten Prozentsatze ihres Reinertrages
zu veranlagen.
Elster Wörterbuch der Volkswirtschaft, Art Grund-
steuer, Jena 07. Maatz.
Grundstücke- getrennt liegende, s.
Enklaven. G(rund)st(ücke) als Forstteile
und deren gesonderte Verpachtung: $ 7
hannovjJagdO vom 11. März 1859. Her-
ausnehmen von Gst aus dem Feldmarks-
jagdbezirk: 8 3 Nr 2 und 3 ebd. Wild-
schaden an Gst: 88 1 ff hannovWildscha-
denges vom 21. Juli 1848. Unbefugtes Ge-
hen über Gst: S 368 Nr 9, 10; 88 9, 10
Feld- und Forstpolizeiges vom 1. April
1880; s. auch Wiesen, Äcker, Weiden,
Schonungen, Höfe, Gärten, Jagdruhe.
88 Aff prJagdO vom 15. Juli 1907.
Stelling.
Gründung des Deutschen Reiches.
Im Okt 1870 traten Vertreter der sämt-
lichen süddeutschen Staaten in Ver-
sailles zusammen, um über die Gründung
eines deutschen Bundes zu verhandeln.
Die Verhandlungen mit Württemberg, Ba-
den und Hessen führten alsbald zu einer
Verständigung, dagegen boten die Ver-
handlungen mit Bayern erhebliche
Schwierigkeiten, welche Bismarck nur
durch große Nachgiebigkeit gegen die
bayerischen Forderungen überwinden
konnte. Da die Verhandlungen mit den
Bevollmächtigten der einzelnen südd Staa-
ten besonders geführt wurden, so sind die
Resultate derselben in einer Reihe von
Verträgen formuliert worden. Der Ver-
trag des Nordd Bundes mit Baden und
Hessen datiert von Versailles, den
15. Nov 1870; ihm ist beigegeben eine V
„des Deutschen Bundes“, welche sich nur
in wenigen Punkten von der des Nordd
Bundes unterschied. Der Vertrag mit
Württemberg wurde in Berlin am 25. Nov
1870 unterzeichnet; er enthält in Art II
einige auf Württemberg bezügliche Son-