66 Amtsgericht.
6. für einzelne den Amtsgerichten nach
der C obliegende Verrichtungen, z. B. 98,
100, 157; vgl G 38—57, 86—89 wegen der
Mitwirkung bei Bildung der Schöffen- und
Schwurgerichte; vgl. ferner C 156, 341
(vom Gerichtsschreiber zu erledigende
Geschäfte).
II. Die Zuständigkeit der Amtsgerichte
in bürgerlichen Rechtsstrei-
tigkeiten umfaßt:
A. Streitigkeiten über vermögensrecht-
liche (aus Vermögensrechten abgeleitete
oder auf eine vermögensrechtliche Lei-
stung gerichtete — s. Gaupp-Stein
Anm Il, 1 zu Z 13) Ansprüche, deren Ge-
genstand in Geld oder Geldeswert die
Summe von 300 M nicht übersteigt, sofern
nicht die ausschließliche Zuständigkeit der
Landgerichte (s. da!) begründet ist, G 23
Nr 1.
B. Vor die Amtsgerichte gehören ferner,
ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstandes, die folgenden Streitigkei-
ten, wenn sie den Gegenstand der Klage
bilden (zu 1—6 s. G 23 Nr 2):
1. Mietstreitigkeiten, nämlich Streitig-
keiten zwischen dem Vermieter und dem
Mieter oder Untermieter von Wohnräu-
men oder anderen Räumen oder zwischen
dem Mieter und dem Untermieter solcher
Räume wegen Überlassung, Benutzung
oder Räumung sowie wegen Zurückhal-
tung der von dem Mieter oder dem Un-
termieter in die Mietsräume eingebraclı-
ten Sachen, dagegen nicht Klagen auf
Zahlung des Mietszinses oder auf Fest-
stellung des Mietsverhältnisses, auch nicht
Ansprüche aus der Pacht;
2. Streitigkeiten zwischen Dienstherr-
schaft und Gesinde (s. da), zwischen Ar-
beitgebern und Arbeitern hinsichtlich des
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses sowie
die in GwGG4 Abs1 bezeichneten Strei-
tigkeiten, jedoch ist die ausschließliche
Zuständigkeit der Amtsgerichte nur dann
begründet, wenn die Streitigkeiten sich
schon während der Dauer des Dienst-,
Arbeits- oder Lohnverhältnisses als solche
herausstellen; für die in GwGG 4 Abs 1
bezeichneten Streitigkeiten ist die Zustän-
digkeit der Amtsgerichte nur da begrün-
det, wo kein für sie zuständiges Gewerbe-
gericht besteht;
3. Streitigkeiten zwischen Reisenden
und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern, Flö-
Bern oder Auswanderungsexpedienten in
den Einschiffungshäfen, welche über
Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder,
Beförderung der Reisenden und ihrer
Habe und über Verlust und Beschädigung
der letzteren, sowie Streitigkeiten zwi-
schen Reisenden und Handwerkern,
welche aus Anlaß der Reise entstanden
sind, B 701 ff; Bn 26; Fl 2; 88 22ff Ges
über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897, RGBI 463;
4. Streitigkeiten wegen Viehmängel (s.
da) (B481 ff; soweit B459 ff im Falle des
Verkaufs von Tieren, die $ 481 nicht er-
wähnt) ;
5. Streitigkeiten wegen Wildschadens
(s. da), vgl aber Einf-B 70;
6. Ansprüche aus einem außerehelichen
Beischlaf (B 1708, 1715 f, auch 1718; nicht
aus 1300, 825, 847 — bestritten —; wohl
aber gehören hierher die auf B 1709 Abs 2
und $ 62 des Gesetzes vom 6. Juni 1870
beruhenden Erstattungsansprüche) ;
7. Anfechtungsklagen gemäß Gn 112ff,
vorbehaltlich der Verweisung an das
Landgericht. — S.: Zivilprozeßreform.
C. Den Amtsgerichten sind auf Grund
besonderer zivilprozessualer Bestimmun-
gen, vgl. G 24, eine Reihe weiterer, nicht
auf Entscheidung eines Rechtsstreits ge-
richteter Angelegenheiten — zum Teil
ausschließlich, zum Teil neben anderen
Gerichten — übertragen, namentlich:
1. die Sicherung des Beweises, Z 486,
488;
2. der Sühneversuch gemäß Z 510, 609;
3. das Entmündigungsverfahren, Z 645,
675, 680, 685;
4. das Mahnverfahren, Z 689;
5. das Aufgebotsverfahren, G 23;
6. der Erlaß von Arresten und einstwei-
ligen Verfügungen gemäß Z 919, 942;
7. die dem Vollstreckungsgericht zuge-
wiesene Tätigkeit, Z 764; deshalb auch
die Zwangsversteigerung und Zwangs-
verwaltung, s. Zg 1; vgl Einf-Zg 13.
II. Die Amtsgerichte sind ferner für
das Konkursverfahren zuständig,
K 71.
IV. In den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit sind
in erster Instanz fast durchweg die Amts-
gerichte zuständig. Ausnahmen nach
Reichsrecht: F 145, 147 und B 1878
Abs 2, wonach das Landgericht ne-
ben dem Amtsgericht für die Löschung
ungültiger Eintragungen in Handels-
und Genossenschaftsregister, sowie al-
lein für die Entlassung eines Mitglie-