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I. Zustande gekommen sind drei Ver-
träge über: 1. friedliche Beilegung inter-
nationaler Streitigkeiten, — 2. Gesetze
und Gebräuche für den Landkrieg, — 3.
Ausdehnung der Genfer Konvention von
1864 auf den Seekrieg.
ll. Es sind drei Erklärungen abgegeben
worden: 1. Verbot des Werfens von Ge-
schossen und Sprengstoffen aus Luftbal-
lorıs, — 2. Verbot der Anwendung explo-
dierender und beim Aufschlagen sich aus-
dehnender Geschosse, — 3. Verbot der
Verwendung von Geschossen, die giftige
oder Stickgase zu verbreiten bestimmt
sind.
Haag ist der Sitz des ständigen Schieds-
gerichtshofes, in Bern befindet sich ein
permanentes Bureau. Alle Staaten, deren
Vertreter die Verträge und Erklärungen
unterzeichnet haben, haben sie ratifiziert,
ausgenommen China, Luxemburg, Ser-
bien und die Türkei. Auch diese sind
großenteils 1907 beigetreten.
B. Die zweite H tagte vom 15. Mai 1907
bis zum 18. Oktober 1907 im Haag. In
der Schlußakte vom 18. Oktober 1907
werden 13 Konventionen und eine Erklä-
rung als abgeschlossen aufgezählt: 1. Con-
vention pour le reglement pacifique des
conflits internationaux; — 2. Conven-
tion relative au recouvrement des dettes
contractuelles (Drago-doctrine) ; — 3. Con-
vention relative a l’ouverture des hostili-
tes; — 4. Convention concernant les lois
et les ooutumes de la guerre sur terre, —
5. Convention concernant les droits et les
devoirs des puissances et des personnes
neutres en cas de guerre sur terre; —
6. Convention relative au regime des na-
vires de commerce ennemis au debut des
hostilites (24-Stundenrecht) ; — 7. Conven-
tion relative a la transformation des na-
vires de commerce en bätiments de guerre
(Hilfskreuzer, Freiwilligenflotte); — 8.
Convention relative ä la pose des mines
sousmarines; — 9. Convention concer-
nant le bombardement par des forces na-
vales en temps de guerre; — 10. Conven-
tion pour l’adaptation a la guerre maritime
des principes de la convention de Geneve;
— 11. Convention relative a certaines re-
strictions ä l’exercice du droit de capture
dans la guerre maritime (Kaperrecht); —
12. Convention relative a l’etablissement
d’une cour internationale des prises; —
13. Convention concernant les droits et
les devoirs des puissances neutres dans
Haager Friedenskonferenz — Häberlin.
la guerre maritime; — 14. Declaration re-
lative & P’interdiction de lancer des pro-
jectiles et des explosifs du haut de ballons.
C. Nachdem inzwischen in London eine
Seekriegskonferenz (s. d.) stattgefunden
hat, soll demnächst (vielleicht 1911) eine
dritte H einberufen werden.
Haager Konferenzen s. Internatio-
nales Privatrecht.
Haar ist ein geschmeidiger Hornfaden,
welcher der Haut entspringt; der in die
Haut eingesenkte Teil heißt die Haar-
wurzel, der andere Haarschaft. Jene
steckt in einer taschenförmigen Höhle der
Haut, Haarbalg genannt, auf deren
Grunde ein kleines adern- und nervenrei-
ches Wärzchen sitzt, das eigentliche Bil-
dungsorgan des Haares. In jeden Haar-
balg hinein münden Talgdrüsen, deren
Absonderung dem Haarschaft seinen
Glanz verleiht. Der Haarschaft setzt
sich aus mehreren Schichten zusammen,
die so charakteristisch sind, daß Tier-
haare von Menschenhaaren mikroskopisch
leicht unterschieden werden können.
Kopfhaare von Kindern bis zum dritten,
Lebensjahre unterscheiden sich vom
Haare der Erwachsenen dadurch, daß sie
keine innere Schicht, die sog Markschicht
besitzen. Das Flaumhaar des Erwachse-
nen, das den ganzen Körper mit Aus-
nahme der Hohlhand und Fußsohle, der
Beugegelenke der Zehen und Finger be-
deckt, hat auch keine Markschicht, ist
aber so dünn, kurz und farbenarm, daß es
immer erkannt werden kann. Ausge-
rissene Haare sind an ihrer Wurzel, die
Reste des Haarbalges enthält, als solche
festzustellen.
Nach Professor Puppes Versuchen kann
durch genaue Untersuchung des Haarbe-
fundes ein Rückschluß bei Schädelverlet-
zungen auf die Form des vom Täter be-
nutzten Instrumentes gemacht werden.
Sachs.
Habeas Corpus Act, ein 1679 ergan-
genes Gesetz (England), welches Verhaf-
tungen ohne gerichtliche Untersuchung
verbietet (My house is my castle).
habere licere (RR), die Gewährlei-
stung des ungestörten Genusses der Kauf-
sache; s. emptio venditio.
Häberlin, Karl Friedrich, * 5. Aug
1756 zu Helmstädt, wurde 1782 Professor
in Erlangen, 1786 (seit 1799 als Geh Ju-
stizrat) in seiner Vaterstadt und nahm
(als Geschäftsträger des Herzogs von