Handelsfirma.
auch $ 4 der preuß AVf vom 20. Nov
1899 zur Ausführung der Grundbuchord-
nung, JMBil 349, im Gegensatze zu $ 64
Abs 2 der sächs Vf vom 26. Juni 1899.
Dasselbe gilt von gerichtlichen und nota-
riellen Protokollen, in welchen der Be-
teiligte mit seinem bürgerlichen Namen
aufzuführen ist, F 176 Abs 2, 177, 168.
Dagegen ist die Eintragung des Kauf-
mannes unter seiner Firma in die Zeichen-
rolle des Patentamts zugelassen, da es
sich hier ausschließlich um den Gebrauch
der Firma im Handel handelt (Selig-
sohn Kommentar zum Warenzeichen-
gesetz, 2. Aufl, 05, S. 54).
Das Recht des Kaufmanns zur Führung
der Firma ist ein dem Namensrecht ver-
wandtes, höchst persönliches Recht, ab-
gesehen von der Vererblichkeit und Ver-
äußerlichkeit der Firma zusammen mit
dem Geschäftsbetrieb (die Firma kann
nicht ohne das Handelsgeschäft, für wel-
ches sie geführt wird, veräußert werden,
H 23), in welchen Fällen das Firmenrecht
auch einen vermögensrechtlichen Charak-
ter hat. Daher unterliegt das Firmenrecht
nicht der Zwangsvollstreckung, fällt auch
nicht in die Konkursmasse. Der Konkurs-
verwalter kann mit dem Geschäft die
Firma nur mit Zustimmung des Oemein-
schuldners veräußern, RG 9 104.
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma
klagen und verklagt werden, H 17 Abs 2.
Jedoch ist nicht die Firma Prozeßpartei,
sondern diejenige physische Person,
welche zur Zeit der Begründung der
Rechtshängigkeit Inhaber der Firma ist,
RG 6 98 und 54 15.
Nach dem alten H war für die Entste-
hung des Rechts zur Firmenführung nur
die Kaufmannseigenschaft, nicht die vor-
gängige Eintragung erforderlich. Das
trifft für das heutige Recht nicht mehr im
vollen Umfange zu. Mit dem Beginn
eines vollkaufmännischen Handelsgewer-
bes, welches zu den im H 1 Abs 2 Ziff 1
bis 9 aufgeführten sogen Grundhandels-
geschäften gehört, entsteht die Firma ipso
iure (sog Mußkaufleute, Kaufleute kraft
Gewerbebetriebes), ohne daß es einer
ausdrücklichen Annahme der Firma oder
ihrer Eintragung in das Handelsregister
bedürfte. Die letztere hat in diesem Falle
nur deklaratorische Bedeutung. Dagegen
wird das Firmenrecht in den Fällen des
H 2 (sog Sollkaufleute, Kaufleute kraft
erzwingbarer Eintragung) und H 3 Abs 2
707
(sog Kannkaufleute, Kaufleute kraft frei-
williger Eintragung) erst mit der Eintra-
gung erworben (konstitutive Wirkung der
Eintragung).
Das Firmenrecht erlischt in allen drei
Fällen, H 1, 2, 3 Abs 2, mit der Aufgabe
des Handelsgewerbes, die Firma allein
hat keinen selbständigen Wert, RG 29 66.
In den Fällen des H 2 und 3 Abs 2 geht
das Recht zur Firmenführung auch mit
der Löschung der Firma im Handelsregi-
ster unter. Schränkt ein Sollkaufmann,
H 2, sein Handelsgewerbe derart ein, daß
es nach seiner nunmehrigen Art und Um-
fang nicht mehr einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er-
fordert, so erlischt das Firmenrecht.
Bleibt aber die Eintragung im Handels-
register bestehen, so kann gegenüber dem-
jenigen, welcher sich auf die Eintragung
beruft, nicht geltend gemacht werden,
daß das unter der Firma betriebene Ge-
werbe kein Handelsgewerbe sei, oder daß
es zu den im H 4 Abs 1 bezeichneten Be-
trieben (Gewerbebetriebe, welche nicht
über den Umfang des Kleingewerbes hin-
ausgehen) gehöre, H 5. Das gleiche gilt,
wenn jemand, obwohl er nicht ein Han-
delsgewerbe, sondern ein anderes Ge-
werbe betreibt, sich in das Handelsregi-
ster eintragen läßt. Ein Firmenrecht ist
nicht entstanden, ebensowenig wie der
Inhaber des Gewerbes Kaufmann gewor-
den ist, wenn er auch nach H 5 Dritten
gegenüber während der Dauer der Ein-
tragung in zivilrechtlicher Hinsicht als
Kaufmann haftet. Auch mit dem Tode
des Kaufmannes erlischt das Firmenrecht,
es sei denn, daß die Erben das Geschäft
fortführen oder weiter veräußern und in
die Fortsetzung der Firma willigen. Wird
das Geschäft unter Lebenden veräußert, so
muß der Veräußerer in die Fortsetzung
der Firma durch den Erwerber einwilli-
gen, anderenfalls erlischt die Firma.
Für die Bildung der Firma gelten das
Prinzip der freien Wahl, das Prinzip der
Wahrheit, das Prinzip der Ausschließlich-
keit und das Prinzip der Öffentlichkeit.
Das Prinzip der freien Wahl: Der Kauf-
mann ist berechtigt, unter mehreren ihm
nach den nachfolgenden Bestimmungen
zustehenden Firmen selbst zu wählen.
Das Prinzip der Wahrheit: Ein Kauf-
mann, der sein Geschäft ohne Gesell-
schafter oder nur mit einem stillen Gesell-
schafter betreibt, hat seinen Familien-
45°