Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Handelsfirma. 
auch $ 4 der preuß AVf vom 20. Nov 
1899 zur Ausführung der Grundbuchord- 
nung, JMBil 349, im Gegensatze zu $ 64 
Abs 2 der sächs Vf vom 26. Juni 1899. 
Dasselbe gilt von gerichtlichen und nota- 
riellen Protokollen, in welchen der Be- 
teiligte mit seinem bürgerlichen Namen 
aufzuführen ist, F 176 Abs 2, 177, 168. 
Dagegen ist die Eintragung des Kauf- 
mannes unter seiner Firma in die Zeichen- 
rolle des Patentamts zugelassen, da es 
sich hier ausschließlich um den Gebrauch 
der Firma im Handel handelt (Selig- 
sohn Kommentar zum Warenzeichen- 
gesetz, 2. Aufl, 05, S. 54). 
Das Recht des Kaufmanns zur Führung 
der Firma ist ein dem Namensrecht ver- 
wandtes, höchst persönliches Recht, ab- 
gesehen von der Vererblichkeit und Ver- 
äußerlichkeit der Firma zusammen mit 
dem Geschäftsbetrieb (die Firma kann 
nicht ohne das Handelsgeschäft, für wel- 
ches sie geführt wird, veräußert werden, 
H 23), in welchen Fällen das Firmenrecht 
auch einen vermögensrechtlichen Charak- 
ter hat. Daher unterliegt das Firmenrecht 
nicht der Zwangsvollstreckung, fällt auch 
nicht in die Konkursmasse. Der Konkurs- 
verwalter kann mit dem Geschäft die 
Firma nur mit Zustimmung des Oemein- 
schuldners veräußern, RG 9 104. 
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma 
klagen und verklagt werden, H 17 Abs 2. 
Jedoch ist nicht die Firma Prozeßpartei, 
sondern diejenige physische Person, 
welche zur Zeit der Begründung der 
Rechtshängigkeit Inhaber der Firma ist, 
RG 6 98 und 54 15. 
Nach dem alten H war für die Entste- 
hung des Rechts zur Firmenführung nur 
die Kaufmannseigenschaft, nicht die vor- 
gängige Eintragung erforderlich. Das 
trifft für das heutige Recht nicht mehr im 
vollen Umfange zu. Mit dem Beginn 
eines vollkaufmännischen Handelsgewer- 
bes, welches zu den im H 1 Abs 2 Ziff 1 
bis 9 aufgeführten sogen Grundhandels- 
geschäften gehört, entsteht die Firma ipso 
iure (sog Mußkaufleute, Kaufleute kraft 
Gewerbebetriebes), ohne daß es einer 
ausdrücklichen Annahme der Firma oder 
ihrer Eintragung in das Handelsregister 
bedürfte. Die letztere hat in diesem Falle 
nur deklaratorische Bedeutung. Dagegen 
wird das Firmenrecht in den Fällen des 
H 2 (sog Sollkaufleute, Kaufleute kraft 
erzwingbarer Eintragung) und H 3 Abs 2 
  
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(sog Kannkaufleute, Kaufleute kraft frei- 
williger Eintragung) erst mit der Eintra- 
gung erworben (konstitutive Wirkung der 
Eintragung). 
Das Firmenrecht erlischt in allen drei 
Fällen, H 1, 2, 3 Abs 2, mit der Aufgabe 
des Handelsgewerbes, die Firma allein 
hat keinen selbständigen Wert, RG 29 66. 
In den Fällen des H 2 und 3 Abs 2 geht 
das Recht zur Firmenführung auch mit 
der Löschung der Firma im Handelsregi- 
ster unter. Schränkt ein Sollkaufmann, 
H 2, sein Handelsgewerbe derart ein, daß 
es nach seiner nunmehrigen Art und Um- 
fang nicht mehr einen in kaufmännischer 
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb er- 
fordert, so erlischt das Firmenrecht. 
Bleibt aber die Eintragung im Handels- 
register bestehen, so kann gegenüber dem- 
jenigen, welcher sich auf die Eintragung 
beruft, nicht geltend gemacht werden, 
daß das unter der Firma betriebene Ge- 
werbe kein Handelsgewerbe sei, oder daß 
es zu den im H 4 Abs 1 bezeichneten Be- 
trieben (Gewerbebetriebe, welche nicht 
über den Umfang des Kleingewerbes hin- 
ausgehen) gehöre, H 5. Das gleiche gilt, 
wenn jemand, obwohl er nicht ein Han- 
delsgewerbe, sondern ein anderes Ge- 
werbe betreibt, sich in das Handelsregi- 
ster eintragen läßt. Ein Firmenrecht ist 
nicht entstanden, ebensowenig wie der 
Inhaber des Gewerbes Kaufmann gewor- 
den ist, wenn er auch nach H 5 Dritten 
gegenüber während der Dauer der Ein- 
tragung in zivilrechtlicher Hinsicht als 
Kaufmann haftet. Auch mit dem Tode 
des Kaufmannes erlischt das Firmenrecht, 
es sei denn, daß die Erben das Geschäft 
fortführen oder weiter veräußern und in 
die Fortsetzung der Firma willigen. Wird 
das Geschäft unter Lebenden veräußert, so 
muß der Veräußerer in die Fortsetzung 
der Firma durch den Erwerber einwilli- 
gen, anderenfalls erlischt die Firma. 
Für die Bildung der Firma gelten das 
Prinzip der freien Wahl, das Prinzip der 
Wahrheit, das Prinzip der Ausschließlich- 
keit und das Prinzip der Öffentlichkeit. 
Das Prinzip der freien Wahl: Der Kauf- 
mann ist berechtigt, unter mehreren ihm 
nach den nachfolgenden Bestimmungen 
zustehenden Firmen selbst zu wählen. 
Das Prinzip der Wahrheit: Ein Kauf- 
mann, der sein Geschäft ohne Gesell- 
schafter oder nur mit einem stillen Gesell- 
schafter betreibt, hat seinen Familien- 
45°
	        
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