Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Schadensersatz. Wer in seinen Rechten 
dadurch verletzt wird, daß ein anderer 
eine Firma unbefugt gebraucht, kann von 
diesem die Unterlassung des Gebrauchs 
der Firma verlangen. Ein nach sonstigen 
Vorschriften begründeter Anspruch auf 
Schadensersatz bleibt unberührt, H 37 
Abs 2. Klageberechtigt ist nur derjenige; 
dessen Rechte (nicht Interessen) verletzt 
sind. Der gleiche Anspruch auf Unter- 
lassung und Schadensersatz ist gegen den 
gegeben, der im geschäftlichen Verkehr 
einen Namen, eine Firma oder die beson- 
dere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäf- 
tes, eines gewerblichen: Unternehmens in 
einer Weise benutzt, welche darauf be- 
rechnet und geeignet ist, Verwechselun- 
gen mit dem Namen, der Firma oder der 
besonderen Bezeichnung hervorzurufen, 
deren sich ein anderer befugterweise 
bedient, UniWG 8, B 12, sowie gegen 
denjenigen, welcher wissentlich oder aus 
grober Fahrlässigkeit Waren oder deren 
Verpackung oder Umhüllung, oder An- 
kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, 
Empfehlungen, Rechnungen oder der- 
gleichen mit dem Namen oder der Firma 
eines anderen widerrechtlich versieht oder 
dergleichen widerrechtlich gekennzeich- 
nete Waren in Verkehr bringt oder feil- 
hält, WZG 14 Abs 1. Die Anwendung 
dieser Bestimmung wird durch Abwei- 
chungen nicht ausgeschlossen, mit denen 
die fremde Firma wiedergegeben wird, 
sofern ungeachtet dieser Abweichungen 
die Gefahr einer Verwechselung im Ver- 
kehr vorliegt, WZG 20. 
3. Strafrechtlicher Schutz. Ist die 
widerrechtliche Benutzung der Firma, 
WZG 14 Abs1, 20, wissentlich erfolgt, so 
wird der Täter mit Geldstrafe von 150 bis 
5000 M oder mit Gefängnis bis zu 6 Mo- 
naten bestraft, WZG 14 Abs 2. Statt jeder 
Entschädigung kann in dem Strafurteil auf 
Verlangen des Beschädigten neben der 
Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße 
bis zum Betrage von 10000 M erkannt 
werden. Eine erkannte Buße schließt die 
Geltendmachung eines weiteren Entschä- 
digungsanspruches aus, WZG 18. Er- 
folgt eine Verurteilung, so ist bezüglich 
der im Besitz des Verurteilten befind- 
lichen Gegenstände auf Beseitigung der 
widerrechtlichen Kennzeichnung oder, 
wenn die Beseitigung in anderer Weise 
nicht möglich ist, auf Vernichtung der da- 
mit versehenen Gegenstände zu erkennen. 
  
Handelsfirma — Handelsgesellschaft. 
Zugleich ist dem Verletzten die Befugnis 
zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten 
des Verurteilten öffentlich bekanntzu- 
machen. Die Art der Bekanntmachung 
sowie die Frist zu derselben ist in dem 
Urteil zu bestinmen, WZG 19. Die 
Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
Die Zurücknahme des Antrages ist zu- 
lässig, WZG 14. 
Cosack Lehrbuch des Handelsrechts,, 6. Aufl, 03; 
Staub Kommentar zum H, 8. Aufl, 08; Düringer- 
Hachenberg Das H vom 10. Mai 1897 auf der Grund- 
lage des B 1, 2. Aufl, 09; Olshausen Das Verhältnis des 
Namenrechts zum Firmenrecht, 00, Palck. 
Handelsfrau s. Ehefrau als Kaufmann. 
Handelsgesellschaft, Offene s. Of- 
fene Handelsgesellschaft. 
Handeisgesellschaft (im allgemei- 
nen). I. H ist eine Vereinigung zum Be- 
triebe eines Handelsgewerbes bzw eine 
als H anerkannte juristische Person. Eine 
einheitliche Begriffsbestimmung ist un- 
möglich, da die gesetzliche Regelung ka- 
suistisch ist. — Die Vereinigung kann aus 
physischen und juristischen Personen er- 
folgen. 1. Eine offene H und ebenso eine 
Kommanditgesellschaft kann nur aus phy- 
sischen Personen bestehen. — 2. Eine, 
Aktiengesellschaft und ebenso eine Ge- 
sellschaft mit beschränkter Haftung kann 
aus physischen und juristischen Personen 
bestehen. — 3. Eine Genossenschaft kann 
aus physischen Personen und aus Ge- 
nossenschaften bestehen. 
II. Nicht als H sind anzusehen: 1. die 
stille Gesellschaft; — 2. die Gelegenheits- 
gesellschaft, a conto metä Gesellschaft 
oder Spekulationsverein, d. i. eine Verei- 
nigung zu einzelnen Handelsgeschäften 
für gemeinschaftliche Rechnung ohne ge- 
meinsame Firma; z. B. Gründer einer Ak- 
tiengesellschaft, Einkaufskartell, Not- 
standsgesellschaft; — 3. die Kleinhandels- 
gesellschaft, d. i. eine Vereinigung von 
Minderkaufleuten; — 4. die Reederei. 
Ill. Der Betrieb der H ist: 
1. ein Handelsgewerbe: bei der offenen 
H und bei der Kommanditgesellschaft; 
2. ein Handelsgewerbe oder ein anderes 
Gewerbe: bei der Aktiengesellschaft, bei 
der Kommanditgesellschaft auf Aktien, 
bei der Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung und bei der eingetragenen Ge- 
nossenschaft (sog technische H). 
3. Bei der Genossenschaft muß es sich 
um einen wirtschaftlichen Zweck handeln. 
IV. Nicht alle H haben Rechtspersön- 
lichkeit. 
1. Die offene H, die Kommanditgesell-
	        
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