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Schadensersatz. Wer in seinen Rechten
dadurch verletzt wird, daß ein anderer
eine Firma unbefugt gebraucht, kann von
diesem die Unterlassung des Gebrauchs
der Firma verlangen. Ein nach sonstigen
Vorschriften begründeter Anspruch auf
Schadensersatz bleibt unberührt, H 37
Abs 2. Klageberechtigt ist nur derjenige;
dessen Rechte (nicht Interessen) verletzt
sind. Der gleiche Anspruch auf Unter-
lassung und Schadensersatz ist gegen den
gegeben, der im geschäftlichen Verkehr
einen Namen, eine Firma oder die beson-
dere Bezeichnung eines Erwerbsgeschäf-
tes, eines gewerblichen: Unternehmens in
einer Weise benutzt, welche darauf be-
rechnet und geeignet ist, Verwechselun-
gen mit dem Namen, der Firma oder der
besonderen Bezeichnung hervorzurufen,
deren sich ein anderer befugterweise
bedient, UniWG 8, B 12, sowie gegen
denjenigen, welcher wissentlich oder aus
grober Fahrlässigkeit Waren oder deren
Verpackung oder Umhüllung, oder An-
kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe,
Empfehlungen, Rechnungen oder der-
gleichen mit dem Namen oder der Firma
eines anderen widerrechtlich versieht oder
dergleichen widerrechtlich gekennzeich-
nete Waren in Verkehr bringt oder feil-
hält, WZG 14 Abs 1. Die Anwendung
dieser Bestimmung wird durch Abwei-
chungen nicht ausgeschlossen, mit denen
die fremde Firma wiedergegeben wird,
sofern ungeachtet dieser Abweichungen
die Gefahr einer Verwechselung im Ver-
kehr vorliegt, WZG 20.
3. Strafrechtlicher Schutz. Ist die
widerrechtliche Benutzung der Firma,
WZG 14 Abs1, 20, wissentlich erfolgt, so
wird der Täter mit Geldstrafe von 150 bis
5000 M oder mit Gefängnis bis zu 6 Mo-
naten bestraft, WZG 14 Abs 2. Statt jeder
Entschädigung kann in dem Strafurteil auf
Verlangen des Beschädigten neben der
Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße
bis zum Betrage von 10000 M erkannt
werden. Eine erkannte Buße schließt die
Geltendmachung eines weiteren Entschä-
digungsanspruches aus, WZG 18. Er-
folgt eine Verurteilung, so ist bezüglich
der im Besitz des Verurteilten befind-
lichen Gegenstände auf Beseitigung der
widerrechtlichen Kennzeichnung oder,
wenn die Beseitigung in anderer Weise
nicht möglich ist, auf Vernichtung der da-
mit versehenen Gegenstände zu erkennen.
Handelsfirma — Handelsgesellschaft.
Zugleich ist dem Verletzten die Befugnis
zuzusprechen, die Verurteilung auf Kosten
des Verurteilten öffentlich bekanntzu-
machen. Die Art der Bekanntmachung
sowie die Frist zu derselben ist in dem
Urteil zu bestinmen, WZG 19. Die
Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Zurücknahme des Antrages ist zu-
lässig, WZG 14.
Cosack Lehrbuch des Handelsrechts,, 6. Aufl, 03;
Staub Kommentar zum H, 8. Aufl, 08; Düringer-
Hachenberg Das H vom 10. Mai 1897 auf der Grund-
lage des B 1, 2. Aufl, 09; Olshausen Das Verhältnis des
Namenrechts zum Firmenrecht, 00, Palck.
Handelsfrau s. Ehefrau als Kaufmann.
Handelsgesellschaft, Offene s. Of-
fene Handelsgesellschaft.
Handeisgesellschaft (im allgemei-
nen). I. H ist eine Vereinigung zum Be-
triebe eines Handelsgewerbes bzw eine
als H anerkannte juristische Person. Eine
einheitliche Begriffsbestimmung ist un-
möglich, da die gesetzliche Regelung ka-
suistisch ist. — Die Vereinigung kann aus
physischen und juristischen Personen er-
folgen. 1. Eine offene H und ebenso eine
Kommanditgesellschaft kann nur aus phy-
sischen Personen bestehen. — 2. Eine,
Aktiengesellschaft und ebenso eine Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung kann
aus physischen und juristischen Personen
bestehen. — 3. Eine Genossenschaft kann
aus physischen Personen und aus Ge-
nossenschaften bestehen.
II. Nicht als H sind anzusehen: 1. die
stille Gesellschaft; — 2. die Gelegenheits-
gesellschaft, a conto metä Gesellschaft
oder Spekulationsverein, d. i. eine Verei-
nigung zu einzelnen Handelsgeschäften
für gemeinschaftliche Rechnung ohne ge-
meinsame Firma; z. B. Gründer einer Ak-
tiengesellschaft, Einkaufskartell, Not-
standsgesellschaft; — 3. die Kleinhandels-
gesellschaft, d. i. eine Vereinigung von
Minderkaufleuten; — 4. die Reederei.
Ill. Der Betrieb der H ist:
1. ein Handelsgewerbe: bei der offenen
H und bei der Kommanditgesellschaft;
2. ein Handelsgewerbe oder ein anderes
Gewerbe: bei der Aktiengesellschaft, bei
der Kommanditgesellschaft auf Aktien,
bei der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und bei der eingetragenen Ge-
nossenschaft (sog technische H).
3. Bei der Genossenschaft muß es sich
um einen wirtschaftlichen Zweck handeln.
IV. Nicht alle H haben Rechtspersön-
lichkeit.
1. Die offene H, die Kommanditgesell-