Handelsgesellschaft — Handelsgeschäfte.
schaft und die Kommanditgesellschaft auf
Aktien sind nicht juristische Personen.
Doch ist das keineswegs unbestritten. Kohler sieht
sie als juristische Person an. Nach Hellwig ist ya
OHG zwar nicht eine juristische Person, aber ihr V
mögen ist ein selbständiges Sondervermögen.
2. Die Aktiengesellschaft, die Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung und die
Genossenschaft haben juristische Persön-
lichkeit.
V. Eine Unterscheidung nach der
Schuldenhaftung ist nach folgenden Ge-
sichtspunkten zu machen. 1. Haftpflicht:
Der. Gesellschafter haftet dem Gläubiger
unmittelbar; Deckungspflicht: Der Ge-
sellschafter haftet der Gesellschaft, die
ihrerseits den Gläubiger befriedigt. —
2. Prinzipale und subsidiäre Haftung wird
unterschieden, je nachdem der Zugriff un-
mittelbar oder mittelbar erfolgt. — 3. Un-
beschränkte und beschränkte Haftung be-
zieht sich auf die Summe, mit der einzu-
stehen ist. — 4. Gesamtschuld und pro-
ratarische Haftung ist zu unterscheiden,
je nachdem der einzelne für die ganze
Summe oder nur für seinen Teil einsteht.
Die Entwickelung der H geht bereits auf das römische
Recht zurück, wo das depositum irregulare als Bank-
kommenda ausgebildet war; ähnlich fand es sich in Byzanz
und Arabien. — Im Mittelalter fand sich die Commenda
(von commendare, anvertrauen), d. h. man gibt einem
Kaufmanne Geld oder Waren, damit er hiermit überseeische
Geschäfte mache; später wird dies auch für das Binnen-
land angewendet. ieraus ist die moderne stille Gesell-
schaft und (im Anschlusse an das französische Recht) die
Kommanditgesellschaft enstanden. — Die offene H ist aus
der Familie hervorgegangen; sie findet sich bereits im
13. Jahrhunderte im Mittelmeerhandel.e Der Familien-
charakter erhielt sich bis ins 16. Jahrhundert. — Die Aktien-
gesellschaft hat einen Vorläufer in den socletates publi-
canorum oder vectigalium der Römer. Im 14. Jahrhundert
gründen sich Italienische montes oder maonsae, d.h. Stasts-
gläubigervereinigungen, deren Anteile loca (tuoghi) hießen,
s. d. Im Anschlusse an die Reederei werden Gesell-
schaften begründet, die den Charakter der modernen
Aktiengesellschaft haben, so die Niederländisch-ostindische
Kompanie 1602; die Englisch-ostindische Kompanie 1613;
die randenburgische andelskompanie auf den Küsten
von Guinea 1682; d!e Oesterreichisch-orientalische Kompanie
in Wien 1719; die Oesterreichisch-ostindische Konıpanie in
Ostende 1722. P.
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai
1897 (abgekürzt: H). Antrag Württem-
bergs 1836 auf Schaffung eines gemein-
samen Handelsrechtes; — wiederholter
Antrag 1854; neuer Antrag Bayerns 1856
beim Deutschen Bunde, eine Kommission
hierfür einzusetzen.
Tagung der Kommission in Nürnberg
1857 ff; für Seerecht in Hamburg.
Allgemeines deutsches H vom Bunde
durch Beschluß vom 8. Mai 1861 den Ein-
zelstaaten zur Einführung mitgeteilt.
Norddeutsches Bundesgesetz vom
5. Juni 1869 macht es zum Bundesgesetze,
Einf-B 2 zum Reichsgesetze. S. auch Bür-
gerliches Recht.
Handelsgeschäfte sind alle Rechts-
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geschäfte, welche ein Kaufmann im Be-
triebe seines Handelsgewerbes abschließt.
Nicht alle Geschäfte eines Kaufmanns sind
also H(andels)g(eschäfte), sie müssen zu
seinem Gewerbebetrieb gehören, daher
ist z. B. die Anschaffung von Nahrungs-
mitteln, Genußmitteln, Gebrauchsgegen-
ständen für die Haushaltung, von Beklei-
dungsstücken zum Gebrauch, von allen
für die Befriedigung persönlicher Bedürf-
nisse bestimmten Sachen, die Einlagerung
von Möbeln während eines Umzugs oder
einer Reise usw kein Hg. Gewöhnlich
wird sich aus der Art und dem Gegen-
stand des Geschäfts in zweifelsfreier
Weise ergeben, ob das Geschäft zum Oe-
werbebetrieb gehört oder auch nur ge-
hören kann oder nicht; oder es wird durch
die Erklärung des Kaufmanns, z. B. daß
er die gekaufte Sache als Geschenk ver-
wenden, das gekaufte Pferd zum Spa-
zierenreiten gebrauchen will, festgestellt
werden, daß das Geschäft nicht zu seinem
Gewerbebetrieb gehört. Es kann aber
auch das Geschäft von der Art sein, daß
es zweifelhaft ist, ob es zum Gewerbe-
betrieb gehört oder nicht. Das H stellt
nun zwei Präsumtionen, eine einfache und
eine qualifizierte, im $ 344 auf. Die ein-
fache geht dahin, daß die von einem Kauf-
manne vorgenommenen Rechtsgeschäfte
im Zweifel als zum Betriebe seines Han-
delsgewerbes gehörig gelten. Hierdurch
wird zunächst die Beweislast bestimmt;
derjenige der Kontrahenten, welcher be-
hauptet, daß das Geschäft kein Hg ist,
weil es nicht im Gewerbebetriebe des Ge-
genkontrahenten abgeschlossen worden
ist, muß dies beweisen. Die Tragweite
der Präsumtion geht aber weiter und führt
zu einem materiellen Rechtssatz. Der Ge-
genkontrahent des Kaufmanns ist berech-
tigt, zu verlangen, daß das Geschäft ihm
gegenüber als Hg behandelt, insbeson-
dere nach Handelsrecht erfüllt wird, wenn
ihm nicht erkennbar gemacht worden ist,
daß es nicht zum Gewerbebetrieb des
Kaufmanns gehört. Die qualifizierte Prä-
sumtion bezieht sich auf die von einem
Kaufmann gezeichneten Schuldscheine;
sie gelten schlechthin — nicht bloß im
Zweifel — als im Betriebe seines Handels-
gewerbes gezeichnet, sofern nicht aus der
Urkunde sich das Gegenteil ergibt. Es ist
also nicht nur kein Gegenbeweis zulässig,
sondern selbst das positive Wissen des
Gläubigers, daß der Schuldschein nicht im