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Gewerbebetrieb gezeichnet ist, ist uner-
heblich.
Aus dem Begriff des Hg ergibt sich, daß
dasselbe entweder auf seiten beider
Kontrahenten oder nur hinsichtlich
eines derselben ein Hg ist, und man
unterscheidet demgemäß zweiseitige und
einseitige Hg. Wenn einer der Kontrahen-
ten ein Nichtkaufmann ist, so ist das Ge-
schäft notwendig ein einseitiges Hg, aber
auch wenn beide Kontrahenten Kaufleute
sind, kann es ein einseitiges Hg sein,
wenn einer von ihnen das Geschäft nicht
in seinem Gewerbebetriebe geschlossen
hat. Im allgemeinen gilt nun der Grund-
satz, daß, wenn das Rechtsgeschäft auch
nur für einen der beiden Teile ein Han-
delsgeschäft ist, die Vorschriften über Hg
für beide Teile gleichmäßig zur Anwen-
dung kommen, H 345. Es gibt jedoch ein-
zelne Rechtsregeln, welche bei einseitigen
Hg nur für denjenigen gelten, auf dessen
Seite das Geschäft ein Hg ist; nämlich
8 347 Abs 1 (Sorgfalt), 348 (Vertrags-
strafe), 349 (Bürgschaft), 350 (Formvor-
schriften), 354 (Provision); und es gibt
einige andere Rechtsvorschriften, deren
Anwendung auf beiderseitige Hg be-
schränkt ist, nämlich 8 352 (Höhe der
Zinsen), 353 (Zinsen ohne Verabredung),
368 (kaufmännisches Pfandrecht), 369
(kaufmännisches Retentionsrecht), 377
(Dispositionsstellung), 379 (Aufbewah-
rung).
Die Hg können noch nach einem andern
Gesichtspunkt eingeteilt werden. Sie bil-
den entweder den eigentlichen Gegen-
stand des Gewerbes und sind deshalb
Grund- oder Hauptgeschäfte, oder sie sind
Nebengeschäfte, z. B. die Miete eines Ge-
schäftslokals, die Anschaffung einer La-
deneinrichtung, von Schreibmaterial, Ver-
packungsmaterial usw, Engagement von
Handlungsgehilfen, Kreditgeschäfte usw.
Kein Handelsgewerbe ist denkbar ohne
zahlreiche Nebengeschäfte. In der recht-
lichen Behandlung der Hg macht es aber
keinen Unterschied, ob sie Haupt- oder
Nebengeschäfte sind, H 343 Abs 2.
Nebengeschäfte können aber auch an-
dere als die im $ 1 aufgeführten Ge-
schäfte sein, wofern sie nur zum Betriebe
des Handelsgewerbes gehören. Laband.
Handelsgewerbe. Nach der Kodifi-
kation, welche das Handelsrecht in dem
H vom 10. Mai 1897 erhalten hat, ist im
Gegensatz zu dem alten H das Handels-
Handelsgeschäfte — Handelsgewerbe.
recht das Privatgewerberecht der Kauf-
leute geworden. Der Begriff des H(an-
delsge)w(erbes) ist dadurch der Kern-
punkt des Handelsrechts geworden; nach
ihm bestimmt sich der Begriff des Han-
deisgeschäfts, des Kaufmanns und die Ab-
grenzung des Geltungsbereichs des Han-
delsrechts gegenüber dem allgemeinen
bürgerlichen Recht. Das H setzt ebenso
wie die Gw und andere Reichsgesetze den
Begriff des Gewerbes voraus und gibt
keine Definition desselben. Das Ge-
werbe bildet den Gegensatz zu Geschäf-
ten, welche isoliert, zufällig, ohne inneren
Zusammenhang, wenn auch häufig abge-
schlossen werden, wie z. B. die Anschaf-
fung von Nahrungsmitteln für den Haus-
halt. Es bildet eine auf Erwerb ge-
richtete Tätigkeit, bei welcher alle ein-
zelnen dazu gehörenden Geschäfte und
Rechtshandlungen zu einer Einheit, einer
universitas negotiorum (negotiatio) zu-
sammengeschlossen werden, so daß unter
ihnen eine Wechselbeziehung stattfindet.
Da das Gewerbe ferner auf Erwerb ge-
richtet ist, so steht es andererseits im
Gegensatz zu Wohltätigkeitseinrichtungen
und allen Unternehmungen, welche in der
Art betrieben werden, daß sie nicht zu
Gewinn oder Verlust an Vermögen führen
können oder sollen. Der Begriff des Ge-
werbes reicht weit über den Kreis des
Hw’s hinaus; es sind nur gewisse Ge-
werbe, welche das Gesetz zu Hw erklärt
und der Anwendung des H unterstellt.
Diese Abgrenzung ist aber keine einfache
und keine festbestimmte; das H unter-
scheidet vielmehr drei Arten von Hw.
I. Die erste Kategorie bilden diejenigen
Gewerbe, welche ohne jede andere Vor-
aussetzung als die Art der Geschäfte,
welche sie zum Gegenstande haben, als
Hw gelten. Sie sind in H 1 unter 9 Num-
mern aufgezählt.
Es sind folgende:
1. „Die Anschaffung und Weiterver-
äußerung von beweglichen Sachen (Wa-
ren) oder Wertpapieren ohne Unterschied,
ob die Waren unverändert oder nach einer
Bearbeitung oder Verarbeitung weiter
veräußert werden.‘ Dies ist das ur-
sprünglichste und wichtigste Hw, der
Handel im engsten Sinne des Wortes, das
Geschäft des „Handelsmanns‘, welcher
sich mit dem Umsatz und Vertrieb von
beweglichen Sachen befaßt. Es gehören
dahin aber auch die Betriebe aller Fa-