Handelsmäkler — Handelspolitik.
note zu übergeben ; — 2. eine Warenprobe
bei Verkäufen nach Probe aufzubewah-
ren; — 3. Zahlungen, die ihm für einen
der Kontrahenten geleistet werden, zu-
rückzuweisen; — 4. für den durch sein
Verschulden entstandenen Schaden zu
haften; — 5. ein Tagebuch über alle von
ihm abgeschlossenen Geschäfte zu füh-
ren; — 6. auf Verlangen einer Partei
einen Auszug aus dem Tagebuche zu ge-
ben.
II. Grundsätzlich besteht ein Selbstein-
trittsrecht des H nicht. Dagegen kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine
Selbsteintrittspflicht bestehen. 1. Nimmt
die Partei eine Schlußnote mit dem Ver-
nerke ‚Aufgabe vorbehalten‘ an, in der
sich der H die Bezeichnung der anderen
Partei vorbehalten hat, so ist sie an das
Geschäft mit der (ihr nachträglich bezeich-
neten) Partei gebunden. a. Die Bezeich-
nung der anderen Partei hat in ortsüb-
licher Frist, ev in angemessener Frist zu
erfolgen. b. Eine Bindung an die zu
bezeichnende Partei besteht nicht, wenn
gegen diese begründete Einwendungen
zu erheben sind. — 2. Die Partei
kann vom H Erfüllung verlangen, d. h.
also: es besteht eine Selbsteintritts-
pflicht: a. wenn die Bezeichnung unter-
bleibt; oder b. wenn gegen die bezeich-
nete Person oder Firma begründete Ein-
wendungen bestehen. — 3. Der H ist von
der Selbsteintrittspflicht befreit, wenn
sich die Partei auf seine Aufforderung hin
nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie
Erfüllung verlangt.
III. Mäklerlohn ist die dem H für die
kausale Bewirkung des Geschäftsab-
schlusses zu zahlende Vergütung. Wer
die Vergütung zahlt, bestimmt sich:
1. grundsätzlich nach Vereinbarung; —
2. mangels Vereinbarung: nach Ortsge-
brauch; — 3. mangels Ortsgebrauch hat
jede Partei die Hälfte zu entrichten.
Handelsmarine umfaßt die sämt-
lichen deutschen Schiffe, welche dem Er-
werbe durch die Seefahrt dienen; sie dür-
fen die Reichsflagge als Handelsflagge
führen.
Handelsministerium (Preußen), be-
gründet durch Erlaß vom 17. April 1848
(Bergwesen: Erlaß vom 17. Febr 1890 u.
Gesetz vom 26. März 1890). Das H ist
in vier Abteilungen geteilt.
Mandelspolitik. Unter H(andels)p(o-
litik) versteht man das Bestreben, Wirt-
715
schaft, Handel und Verkehr eines Gebie-
tes in bestimmte Bahnen zu lenken. Da-
bei kommt sowohl der Handelsverkehr
innerhalb des Gebietes als auch der mit
anderen Gebieten in Betracht. Demgemäß
unterscheidet man innere und äußere Hp.
Von der inneren Hp zweigt sich eine
besondere Gewerbepolitik ab. Die Tätig-
keit des Staates äußert sich in gesetzge-
benden, verwaltenden und verordnenden
Maßregeln. (Handelsgesetzbuch, Gewer-
beordnung, Börsenordnung und eine
große Reihe von Spezialgesetzen.) Die
Maßnahmen beziehen sich hauptsächlich
auf die rechtliche und technische Seite von
Handel und Gewerbe.
Die äußere Hp bezweckt eine höchst-
mögliche Bevorteilung des Handels bzw
des gesamten Wirtschaftslebens gegen-
über dem Auslande.
Im Altertum beruht die Handelspolitik,
soweit man von einer solchen sprechen
kann, auf der Ausnutzung der Machtstel-
lung des Staates. Dieser Standpunkt
wurde auch im Mittelalter noch nicht ganz
verlassen. Zum großen Teil traten aber
schon diplomatische Verhandlungen und
Abmachungen in den Kreis der handels-
politischen Mittel. Auch Zölle und Ab-
gaben wurden bereits in reicher Zahl er-
hoben, bildeten aber weniger handelspoli-
tische Waffen als willkommene Einnah-
mequellen. Die handelspolitische Tätig-
tigkeit war lokaler Art, wurde hauptsäch-
lich von Städten und kaufmännischen Ver-
bänden geführt; sie war auf den Schutz
der inländischen Abnehmer gerichtet und
suchte nach Möglichkeit fremde Einflüsse
fernzuhalten.
Erst als nach dem Ende des Mittelalters
der Staat sich zu einer wirtschaftlichen
Einheit ausbildete, als Handel, Verkehrs-
und Geldwesen bedeutende Fortschritte
machten, kam es zu einer zielbewußten
Hp mit offensiver und defensiver Form.
Wie früher lokale Verbände so begannen
sich die Staaten gegeneinander abzuschlie-
Ben. Durch Schutzzölle wurde die Ein-
fuhr von Fabrikaten erschwert ev sogar
verboten, um die heimische Produktion
zum Erstarken zu bringen. Zu dem glei-
chen Zweck wurde die Einfuhr von Roh-
stoffen, Werkzeugen und Maschinen er-
leichtert, ihre Ausfuhr verboten. Im übri-
gen wurde aber die Ausfuhr von Gold und
Edelmetallen nach Möglichkeit unterstützt,
| um durch Ausfuhrüberschüsse eine aktive