Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Handelsmäkler — Handelspolitik. 
note zu übergeben ; — 2. eine Warenprobe 
bei Verkäufen nach Probe aufzubewah- 
ren; — 3. Zahlungen, die ihm für einen 
der Kontrahenten geleistet werden, zu- 
rückzuweisen; — 4. für den durch sein 
Verschulden entstandenen Schaden zu 
haften; — 5. ein Tagebuch über alle von 
ihm abgeschlossenen Geschäfte zu füh- 
ren; — 6. auf Verlangen einer Partei 
einen Auszug aus dem Tagebuche zu ge- 
ben. 
II. Grundsätzlich besteht ein Selbstein- 
trittsrecht des H nicht. Dagegen kann 
unter bestimmten Voraussetzungen eine 
Selbsteintrittspflicht bestehen. 1. Nimmt 
die Partei eine Schlußnote mit dem Ver- 
nerke ‚Aufgabe vorbehalten‘ an, in der 
sich der H die Bezeichnung der anderen 
Partei vorbehalten hat, so ist sie an das 
Geschäft mit der (ihr nachträglich bezeich- 
neten) Partei gebunden. a. Die Bezeich- 
nung der anderen Partei hat in ortsüb- 
licher Frist, ev in angemessener Frist zu 
erfolgen. b. Eine Bindung an die zu 
bezeichnende Partei besteht nicht, wenn 
gegen diese begründete Einwendungen 
zu erheben sind. — 2. Die Partei 
kann vom H Erfüllung verlangen, d. h. 
also: es besteht eine Selbsteintritts- 
pflicht: a. wenn die Bezeichnung unter- 
bleibt; oder b. wenn gegen die bezeich- 
nete Person oder Firma begründete Ein- 
wendungen bestehen. — 3. Der H ist von 
der Selbsteintrittspflicht befreit, wenn 
sich die Partei auf seine Aufforderung hin 
nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie 
Erfüllung verlangt. 
III. Mäklerlohn ist die dem H für die 
kausale Bewirkung des Geschäftsab- 
schlusses zu zahlende Vergütung. Wer 
die Vergütung zahlt, bestimmt sich: 
1. grundsätzlich nach Vereinbarung; — 
2. mangels Vereinbarung: nach Ortsge- 
brauch; — 3. mangels Ortsgebrauch hat 
jede Partei die Hälfte zu entrichten. 
Handelsmarine umfaßt die sämt- 
lichen deutschen Schiffe, welche dem Er- 
werbe durch die Seefahrt dienen; sie dür- 
fen die Reichsflagge als Handelsflagge 
führen. 
Handelsministerium (Preußen), be- 
gründet durch Erlaß vom 17. April 1848 
(Bergwesen: Erlaß vom 17. Febr 1890 u. 
Gesetz vom 26. März 1890). Das H ist 
in vier Abteilungen geteilt. 
Mandelspolitik. Unter H(andels)p(o- 
litik) versteht man das Bestreben, Wirt- 
  
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schaft, Handel und Verkehr eines Gebie- 
tes in bestimmte Bahnen zu lenken. Da- 
bei kommt sowohl der Handelsverkehr 
innerhalb des Gebietes als auch der mit 
anderen Gebieten in Betracht. Demgemäß 
unterscheidet man innere und äußere Hp. 
Von der inneren Hp zweigt sich eine 
besondere Gewerbepolitik ab. Die Tätig- 
keit des Staates äußert sich in gesetzge- 
benden, verwaltenden und verordnenden 
Maßregeln. (Handelsgesetzbuch, Gewer- 
beordnung, Börsenordnung und eine 
große Reihe von Spezialgesetzen.) Die 
Maßnahmen beziehen sich hauptsächlich 
auf die rechtliche und technische Seite von 
Handel und Gewerbe. 
Die äußere Hp bezweckt eine höchst- 
mögliche Bevorteilung des Handels bzw 
des gesamten Wirtschaftslebens gegen- 
über dem Auslande. 
Im Altertum beruht die Handelspolitik, 
soweit man von einer solchen sprechen 
kann, auf der Ausnutzung der Machtstel- 
lung des Staates. Dieser Standpunkt 
wurde auch im Mittelalter noch nicht ganz 
verlassen. Zum großen Teil traten aber 
schon diplomatische Verhandlungen und 
Abmachungen in den Kreis der handels- 
politischen Mittel. Auch Zölle und Ab- 
gaben wurden bereits in reicher Zahl er- 
hoben, bildeten aber weniger handelspoli- 
tische Waffen als willkommene Einnah- 
mequellen. Die handelspolitische Tätig- 
tigkeit war lokaler Art, wurde hauptsäch- 
lich von Städten und kaufmännischen Ver- 
bänden geführt; sie war auf den Schutz 
der inländischen Abnehmer gerichtet und 
suchte nach Möglichkeit fremde Einflüsse 
fernzuhalten. 
Erst als nach dem Ende des Mittelalters 
der Staat sich zu einer wirtschaftlichen 
Einheit ausbildete, als Handel, Verkehrs- 
und Geldwesen bedeutende Fortschritte 
machten, kam es zu einer zielbewußten 
Hp mit offensiver und defensiver Form. 
Wie früher lokale Verbände so begannen 
sich die Staaten gegeneinander abzuschlie- 
Ben. Durch Schutzzölle wurde die Ein- 
fuhr von Fabrikaten erschwert ev sogar 
verboten, um die heimische Produktion 
zum Erstarken zu bringen. Zu dem glei- 
chen Zweck wurde die Einfuhr von Roh- 
stoffen, Werkzeugen und Maschinen er- 
leichtert, ihre Ausfuhr verboten. Im übri- 
gen wurde aber die Ausfuhr von Gold und 
Edelmetallen nach Möglichkeit unterstützt, 
| um durch Ausfuhrüberschüsse eine aktive
	        
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