68 Amtsgericht — Analogie.
güterrolle“, s. da) und den Anerbenge-
setzen (s. da) übertragen sind;
4. die Führung des Registers der Was-
sergenossenschaften (88 13ff, 43 Ges
betr. die Wassergenossenschaften vom
1. April 1879, GS 297);
5. die Genehmigung einer Stiftung so-
wie ihre Verwaltung und Beaufsichtigung,
falls sie den Gerichten zusteht, Ausf-B 1,
Ausf-G 29, doch können mit diesen
Geschäften die Landgerichte und Ober-
landesgerichte beauftragt werden;
6. die Erteilung der Bescheinigung über
die Berechtigung des Fideikommißfolgers
beim Fehlen einer Fideikommißbehörde,
Ausf-B 18 Abs 2; vgl ebd Art 19 und
Anm 1 zu S. 25 des Jahrbuchs;
7. die Aufnahme von Urkunden, soweit
nicht schon reichsgesetzlich die Zustän-
digkeit geregelt ist (z. B. prF 56-58,
H 259, 320 Abs 3, W Art 87ff), die Vor-
nahme freiwilliger Versteigerungen, die
Mitwirkung bei Abmarkungen und die
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen
gemäß prF 31, sowie verschiedene an-
dere Verrichtungen, für die durch die
allgemeine Bestimmung Ausf-G 24 die
Zuständigkeit der Amtsgerichte begrün-
det ist, z. B. die Abnahme eidesstattlicher
Versicherungen zur Erlangung des Erb-
scheins (B 2356 Abs 2), die Teilung eines
Hypothekenbriefes (Gr 61 Abs 1, 70
Abs 1), die Aufnahme gerichtlicher Taxen,
die Entgegennahme von Erklärungen über
den Austritt aus der Kirche oder einer
Synagogengemeinschaft, 88 1, 8 Ges
vom 14. Mai 1873, 88 1 und 2 Ges vom
28. Juli 1876); vgl auch prF 34 und
8 35 des Enteignungsgesetzes;;
8. die Befreiung von dem Ehehinder-
nis des B 1313 (Art 11 der Verordnung
vom 16. November 1899);
9. die Entgegennahme von Erklärungen
über den Familiennamen einer geschie-
denen Frau und eines unehelichen Kindes
nach Maßgabe des Art 68 Ausf-B, sowie
die Ausstellung von Attesten aus den bei
Gericht aufbewahrten Kirchenbüchern
und Zivilstandsregistern;
10. die amtliche Verwahrung von Testa-
menten und Erbverträgen (Ausf-B 87);
11. die dem Amtsgericht durch die Hin-
terlegungsordnung vom 14. März 1879
zugewiesenen Geschäfte;
12. Verrichtungen mit Bezug auf die
Amtstätigkeit der Notare (prF 43 ff,
86, 95, 97 ff und $ 25 GebOfNot, vgl
aber prF 143).
V. Die Amtsgerichte müssen Gerichten
und Verwaltungsbehörden Rechts-
hilfe leisten (s. da; wegen der zur Inan-
spruchnahme der Rechtshilfe befugten Be-
hörden s. im einzelnen auch Jahrb $3 zu
V 30 ff). Der Rechtshilfe verwandt ist auch
die Tätigkeit der Amtsgerichte (Beschlag-
nahme, Durchsuchungen, Zwangsmittel
gegen Zeugen), die sie auf Grund beson-
derer gesetzlicher Bestimmungen für Ver-
waltungsbehörden auf ihr Ersuchen aus-
üben (z. B. Po 38, $ 31 prStempelsteuer-
ges u. a.).
VI. Zu erwähnen ist schließlich, daß
den Amtsgerichten auch Geschäfte der
Justizverwaltung übertragen wer-
den können, desgleichen die Mitwirkung
in Angelegenheiten, für diebesondere
Gerichte bestehen, sowie in Diszi-
plinarsachen. Der Amtsrichter kann
auch Gefängnisvorsteher sein.
Graf Hue de (rrais Handbuch der Verfassung und
Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. 18. Aufl.,
1807. — Jahrbuch der preußischen Gerichtsveriassung, bearb.
im Justizministerium. 28. Jahrg. Berlin 1908. — Die Kom-
mentare zum Q, Z, C, F und prF. Grofebert.
Amtsgericht (JagdR). Zuständig in
der Provinz Hannover für Streitigkeiten
bei Wildschaden (s. d.) $ 23 Ges vom
27. Jan 1877; Einf-B Art 69, 71;s. Stel-
ling HannovJagdges Kommentar (Hahns
Verlag, Hannover) 12, 18. Stelling.
Amtsrecht s. Deutsches Recht, Römi-
sches Recht.
Analogie (Ähnlichkeit) ergänzt schein-
bare Lücken im Rechte. Gewisse Fälle
hat der Gesetzgeber nicht mitgeregelt;
aber er gibt die Möglichkeit, neu auftre-
tende Tatbestände den bestehenden Nor-
men zu unterwerfen, wenn Gleichheit des
für die Normierung maßgebenden Grun-
des vorliegt.
Hat der Gesetzgeber selbst die A ange-
ordnet, dann liegt Gesetzesanalogie vor;
z. B. B 515: Auf den Tausch finden die
Vorschriften über den Kauf entsprechende
Anwendung.
Rechtsanalogie ist die Ableitung eines
Rechtssatzes aus bestehenden Normen auf
solche Tatbestände, welche zur Zeit der
Schaffung der bisherigen Rechtsordnung
noch nicht bekannt oder noch nicht als
schutzwürdig anerkannt waren. So die
analoge Anwendung von B 823 Abs 1 auf
die Persönlichkeitsrechte; so der Schutz
des Telephons nach den Vorschriften der
Telegraphengesetzgebung.