Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

68 Amtsgericht — Analogie. 
güterrolle“, s. da) und den Anerbenge- 
setzen (s. da) übertragen sind; 
4. die Führung des Registers der Was- 
sergenossenschaften (88 13ff, 43 Ges 
betr. die Wassergenossenschaften vom 
1. April 1879, GS 297); 
5. die Genehmigung einer Stiftung so- 
wie ihre Verwaltung und Beaufsichtigung, 
falls sie den Gerichten zusteht, Ausf-B 1, 
Ausf-G 29, doch können mit diesen 
Geschäften die Landgerichte und Ober- 
landesgerichte beauftragt werden; 
6. die Erteilung der Bescheinigung über 
die Berechtigung des Fideikommißfolgers 
beim Fehlen einer Fideikommißbehörde, 
Ausf-B 18 Abs 2; vgl ebd Art 19 und 
Anm 1 zu S. 25 des Jahrbuchs; 
7. die Aufnahme von Urkunden, soweit 
nicht schon reichsgesetzlich die Zustän- 
digkeit geregelt ist (z. B. prF 56-58, 
H 259, 320 Abs 3, W Art 87ff), die Vor- 
nahme freiwilliger Versteigerungen, die 
Mitwirkung bei Abmarkungen und die 
Aufnahme von Vermögensverzeichnissen 
gemäß prF 31, sowie verschiedene an- 
dere Verrichtungen, für die durch die 
allgemeine Bestimmung Ausf-G 24 die 
Zuständigkeit der Amtsgerichte begrün- 
det ist, z. B. die Abnahme eidesstattlicher 
Versicherungen zur Erlangung des Erb- 
scheins (B 2356 Abs 2), die Teilung eines 
Hypothekenbriefes (Gr 61 Abs 1, 70 
Abs 1), die Aufnahme gerichtlicher Taxen, 
die Entgegennahme von Erklärungen über 
den Austritt aus der Kirche oder einer 
Synagogengemeinschaft, 88 1, 8 Ges 
vom 14. Mai 1873, 88 1 und 2 Ges vom 
28. Juli 1876); vgl auch prF 34 und 
8 35 des Enteignungsgesetzes;; 
8. die Befreiung von dem Ehehinder- 
nis des B 1313 (Art 11 der Verordnung 
vom 16. November 1899); 
9. die Entgegennahme von Erklärungen 
über den Familiennamen einer geschie- 
denen Frau und eines unehelichen Kindes 
nach Maßgabe des Art 68 Ausf-B, sowie 
die Ausstellung von Attesten aus den bei 
Gericht aufbewahrten Kirchenbüchern 
und Zivilstandsregistern; 
10. die amtliche Verwahrung von Testa- 
menten und Erbverträgen (Ausf-B 87); 
11. die dem Amtsgericht durch die Hin- 
terlegungsordnung vom 14. März 1879 
zugewiesenen Geschäfte; 
12. Verrichtungen mit Bezug auf die 
Amtstätigkeit der Notare (prF 43 ff, 
  
86, 95, 97 ff und $ 25 GebOfNot, vgl 
aber prF 143). 
V. Die Amtsgerichte müssen Gerichten 
und Verwaltungsbehörden Rechts- 
hilfe leisten (s. da; wegen der zur Inan- 
spruchnahme der Rechtshilfe befugten Be- 
hörden s. im einzelnen auch Jahrb $3 zu 
V 30 ff). Der Rechtshilfe verwandt ist auch 
die Tätigkeit der Amtsgerichte (Beschlag- 
nahme, Durchsuchungen, Zwangsmittel 
gegen Zeugen), die sie auf Grund beson- 
derer gesetzlicher Bestimmungen für Ver- 
waltungsbehörden auf ihr Ersuchen aus- 
üben (z. B. Po 38, $ 31 prStempelsteuer- 
ges u. a.). 
VI. Zu erwähnen ist schließlich, daß 
den Amtsgerichten auch Geschäfte der 
Justizverwaltung übertragen wer- 
den können, desgleichen die Mitwirkung 
in Angelegenheiten, für diebesondere 
Gerichte bestehen, sowie in Diszi- 
plinarsachen. Der Amtsrichter kann 
auch Gefängnisvorsteher sein. 
Graf Hue de (rrais Handbuch der Verfassung und 
Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. 18. Aufl., 
1807. — Jahrbuch der preußischen Gerichtsveriassung, bearb. 
im Justizministerium. 28. Jahrg. Berlin 1908. — Die Kom- 
mentare zum Q, Z, C, F und prF. Grofebert. 
Amtsgericht (JagdR). Zuständig in 
der Provinz Hannover für Streitigkeiten 
bei Wildschaden (s. d.) $ 23 Ges vom 
27. Jan 1877; Einf-B Art 69, 71;s. Stel- 
ling HannovJagdges Kommentar (Hahns 
Verlag, Hannover) 12, 18. Stelling. 
Amtsrecht s. Deutsches Recht, Römi- 
sches Recht. 
Analogie (Ähnlichkeit) ergänzt schein- 
bare Lücken im Rechte. Gewisse Fälle 
hat der Gesetzgeber nicht mitgeregelt; 
aber er gibt die Möglichkeit, neu auftre- 
tende Tatbestände den bestehenden Nor- 
men zu unterwerfen, wenn Gleichheit des 
für die Normierung maßgebenden Grun- 
des vorliegt. 
Hat der Gesetzgeber selbst die A ange- 
ordnet, dann liegt Gesetzesanalogie vor; 
z. B. B 515: Auf den Tausch finden die 
Vorschriften über den Kauf entsprechende 
Anwendung. 
Rechtsanalogie ist die Ableitung eines 
Rechtssatzes aus bestehenden Normen auf 
solche Tatbestände, welche zur Zeit der 
Schaffung der bisherigen Rechtsordnung 
noch nicht bekannt oder noch nicht als 
schutzwürdig anerkannt waren. So die 
analoge Anwendung von B 823 Abs 1 auf 
die Persönlichkeitsrechte; so der Schutz 
des Telephons nach den Vorschriften der 
Telegraphengesetzgebung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.