Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Handlungsagent — Handlungsgehilfe. 
kungen vertraglicher Kündigung, H 67, 
ausgeschlossen. Die Beendigung des 
Agenturverhältnisses hat nicht notwendig 
zur Folge, daß der Provisionsanspruch 
des Agenten aufhört. 
Beachtung verdient das Recht des 
Agenten auf den sog „Buchauszug‘“‘, 
H 91, welches die Vorschrift kalender- 
halbjährlicher Abrechnung zwischen dem 
Geschäftsherrn und dem Agenten im 
Interesse des letzteren (freilich mehr for- 
mell) ergänzt. Danach ist der Geschäfts- 
herr zur Mitteilung eines — vollständi- 
gen — Auszuges aus den Handlungsbü- 
chern über die durch die Tätigkeit des 
Agenten zustande gekommenen Geschäfte 
verpflichtet (auch über die provisions- 
pflichtigen direkten des Bezirksagenten). 
Ob der Agent ein Recht auf Vorlegung 
der Handlungsbücher selbst hat, ist strei- 
tig, aber de lege lata zu verneinen. 
v. Friesen Der Handlungsagent nach dem H vom 
10. Mai1897, Rötha97; Thomer Rechtsstellung des Hand- 
lungsagenten, Köln 99; Lauterbach Die Handlungs- 
agenten in ihrer rechtlichen Stellung nach dem H vom 
10.Mai1897, Straßburg 99; Schramm Rechtsverhältnisse 
des Agenten nach altem und neuem Handelsrechte, Er- 
langen 99; Wassermann Der Handlungsagent nach 
dem H vom 10. Mai 1897, Erlangen 99; Jacusiel Rechte 
der Agenten und Mäkler, Berlin 00; Immerwahr Recht 
der Handlungsagenten, Berlin 00; Waldeck Rechtliche 
Steilung der Handlungsagenten nach dem H vom 10. Mal 
1897, Marburg 00; Methner Der kaufmännische Agent, 
Leipzig 00; Dochnahl Der Handlungsagent in seiner 
Rechtsstellug nach früherem und jetzigem Rechte, Borna- 
Frankfurt a/M 08; Albrecht und Teutler Recht der 
Agenten nach deutschem Handelsrecht, Berlin 08; Wü- 
stendörfer Der Handlungsagent als deutscher und 
ausländischer Rechtstypus in Goldschmidts Z 58 118; 
Marcus Stellung der Versicherungsagenten etc in Hold- 
heims MSchr 15 99; Jäger Vorrecht des Agenten im 
Konkurse in DJZ 7 362; Düringer Vorrecht des Agenten 
im Konkurse im Recht 6 601; Breit Agent und Ge- 
schäftsherr in Holdheims MSchr 14 225; Mayer im Recht 
® 429; Marcus im Recht 10 1248; Heuer in DJZ 10 
904, . ‚Schwarz. 
Handlungsgehilfe ist, wer im Han- 
delsgewerbe zur Leistung kaufmänni- 
scher Dienste gegen Entgelt angestellt ist. 
H ist nicht: das technische Personal, z. B. 
Nahrungsmittelchemiker, Webetechniker, 
— das niedere Personal, z. B. Hausdiener, 
Scheuerfrau, — die bloß als Vertreter be- 
stellte Person, der nur die Vertretereigen- 
schaft zukommt, z. B. der Prokurist, der 
Direktor einer Aktiengesellschaft; — je- 
doch sind solche Vertreter meist zugleich 
H. 
I. Wenn besondere Vereinbarungen 
über Dienste und Vergütungen nicht ge- 
troffen sind, dann bestimmt sich Art und 
Umfang der Dienstleistung der H sowie 
ihr Anspruch auf Vergütung nach den 
Ortsgebräuchen. Lassen sich solche nicht 
feststellen, dann gelten die den Umstän- 
den nach angemessenen Leistungen als 
vereinbart. Wichtig ist dies z. B. für die 
Posener Rechtslexikon I. 
  
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Frage, ob ein Reisender verpflichtet ist, 
in der Zeit, in der er nicht reist, Kontor- 
dienste zu leisten, ferner, wie hoch und 
nach welchen Grundsätzen Vertrauens- 
spesen berechnet werden, ob Urlaub und 
wie große Mittagspausen zu gewähren 
sind. 
II. Dem H liegt die Beobachtung des 
Konkurrenzverbotes ob. Ohne die Ein- 
willigung des Kaufmannes darf der H we- 
der ein Handelsgewerbe betreiben noch 
im Handelszweige des Kaufmannes für 
seine oder fremde Rechnung Geschäfte 
machen; dagegen gilt die Einwilligung 
zum Betriebe eines Handelsgewerbes als 
erteilt, wenn dem Prinzipale bei der An- 
stellung des H bekannt ist, daß er das 
Gewerbe betreibt, und wenn er dann das 
Aufgeben des Betriebes nicht ausdrück- 
lich vereinbart. 
1. Verletzt der H das Konkurrenzverbot, 
dann hat der Prinzipal ein Wahlrecht: 
a. er kann Schadensersatz verlangen; — 
b. er kann verlangen, daß der H die Ge- 
schäfte, die er für seine eigene Rechnung 
gemacht hat, als für Rechnung des Prin- 
zipals eingegangen gelten lassen muß, 
und ferner, c. daß der H die Vergütung, 
die er aus jenem Geschäfte für fremde 
Rechnung bezogen hat, an den Prinzipal 
herausgibt, oder aber, d. daß er dem Prin- 
zipal diese Ansprüche auf die Vergütung 
abtritt. 
2. Die Ansprüche verjähren in einem 
Zeitraume von drei Monaten, und zwar 
von dem Zeitpunkte an, in dem der Prin- 
zipal Kenntnis von dem Abschlusse des 
Geschäftes erhält. Ohne Rücksicht auf 
die Kenntnis verjähren diese Ansprüche 
in fünf Jahren. 
III. Dem Prinzipal sind soziale Pflichten 
auferlegt. 1. Der Prinzipal ist verpflich- 
tet, seine Geschäftsräume sowie die für 
den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrich- 
tungen und Gerätschaften so einzurichten 
und zu unterhalten, daß der H nicht 
Schaden an seiner Gesundheit erleide; ins- 
besondere soll die Arbeitszeit entspre- 
chend geregelt sein. — 2. Hat der Prin- 
zipal den H in die häusliche Gemeinschaft 
aufgenommen (freie Station), dann muß er 
in diesem besonderen Falle die Wohn- 
und Schlafräume, die Verpflegung und die 
Arbeits- und Erholungszeit entsprechend 
einrichten. 
IV. Wenn der H infolge eines Grundes, 
an dem ihn kein Verschulden trifft, an 
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