Hauptverhandlung (StrafPrR).
setzt grundsätzlich die persönliche Beurteilung des Ge-
richtes nicht. Ist jedoch ein Zeuge, Sachverständiger oder
Mitbeschuldigter verstorben oder in Geisteskrankheit ver-
fallen, oder ist sein Aufenthalt nicht zu ermitteln gewesen,
so kann das Protokoll über seine frühere richterliche Ver-
nehmung verlesen werden. Dasselbe gilt von dem berelts
verurteilten Mitschuldigen.e In den Fällen einer Ver-
nehmung außerbalb der H durch ersuchten oder beauf-
tragten Richter ist die Verlesung des Protokolls über die
frühere Vernehmung statthaft, wenn letztere nach Er-
Öffnung des Hauptverfahrens oder wenn sie auf Grund
des Gesetzes erfolgt ist. — Die Verlesun
Gerichtsbeschluß angeordnet, auch mu
kündet und bemerkt werden, ob die Beeidigung der ver-
nommenen Personen stattgefunden hat. — Die Aussage
eines vor der H vernommenen Zeugen, welcher erst In der
H von seinem Rechte, das Zeugnis zu verweigern, Ge-
brauch macht, darf nicht verlesen werden. — Dagegen ist
es stets zulässig, einem Zeugen oder Sachverständigen
der sich einer Tatsache nicht mehr erinnert, den hiera
bezüglichen Teil des Protokolles über seine frühere Ver-
zur Unterstützung seines Gedächtnissea zu ver-
asselbe kann geschehen, wenn ein in der Ver-
kann nur durch
der Grund ver-
nehmun
lesen.
nehmung hervortretender Widerspruch mit der früheren
Aussage nicht auf andre Weise ohne Unterbrechung der
H festgestellt oder gehoben werden kann.
4. Die ein Zeugnis oder ein Gutachten
enthaltenden Erklärungen öffentlicher Be-
hörden, mit Ausschluß von Leumunds-
zeugnissen, desgleichen ärztliche Atteste
über Körperverletzungen, welche nicht zu
den schweren gehören, können verlesen
werden. Ist das Gutachten einer kollegi-
alen Fachbehörde eingeholt worden, so
kann das Gericht die Behörde ersuchen,
eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung
des Gutachtens in der Hauptverhandlung
zu beauftragen und dem Gerichte zu be-
zeichnen.
V. Nach der Vernehmung eines jeden
Zeugen, Sachverständigen oder Mitange-
klagten sowie nach der Verlesung eines
jeden Schriftstückes soll der Angeklagte
befragt werden, ob er etwas zu erklären
habe, C 256. In der Praxis genügt ein
genereller Hinweis hierauf; auch wird im
Formular der Protokolle lediglich schema-
tisch vermerkt, daß überall der Vorschrift
genügt worden sei.
VI. Nach dem Schlusse der Beweisauf-
nahme erhalten die Staatsanwaltschaft
und sodann der Angeklagte zu ihren Aus-
führungen und Anträgen das Wort. 1. Der
Staatsanwaltschaft steht das Recht der Er-
widerung zu; dem Angeklagten gebührt
das letzte Wort. 2. Der Angeklagte ist,
auch wenn ein Verteidiger für ihn ge-
sprochen hat, zu befragen, ob er selbst
noch etwas zu seiner Verteidigung anzu-
führen habe.
VII. Die H schließt mit der Erlassung
des Urteils. Das Urteil kann auf Frei-
sprechung, Verurteilung oder Einstellung
des Verfahrens lauten, C 259. Die Ein-
stellung des Verfahrens ist auszusprechen,
wenn bei einer nur auf Antrag zu verfol-
genden strafbaren Handlung sich ergibt,
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daß der erforderliche Antrag nicht vor-
liegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig
zurückgenommen ist.
1. Über das Ergebnis der Beweisauf-
nahme entscheidet das Gericht nach seiner
freien, aus dem Inbegriffe der Verhand-
lung geschöpften Überzeugung, C 260.
Hängt die Strafbarkeit einer Handlung
von der Beurteilung eines bürgerlichen
Rechtsverhältnisses ab, so entscheidet das
Strafgericht auch über dieses nach den für
das Verfahren und den Beweis in Straf-
sachen geltenden Vorschriften. Das Ge-
richt ist jedoch befugt, die Untersuchung
auszusetzen und einem der Beteiligten zur
Erhebung der Zivilklage eine Frist zu be-
stimmen oder das Urteil des Zivilgerich-
tes abzuwarten.
2. Zu einer jeden dem Angeklagten
nachteiligen Entscheidung, welche die
Schuldfrage betrifft, ist eine Mehrheit von
zwei Dritteilen der Stimmen erforderlich.
Die Schuldfrage begreift auch solche von
dem Strafgesetze vorgesehene Umstände,
welche die Strafbarkeit ausschließen, ver-
mindern oder erhöhen. Die Schuldfrage
begreift nicht die Voraussetzungen des
Rückfalles und der Verjährung.
3. Gegenstand der Urteilsfindung ist
die in der Anklage bezeichnete Tat, wie
sie sich nach dem Ergebnisse der Ver-
handlung darstellt, C 263. Das Gericht ist
an diejenige Beurteilung der Tat, welche
dem Beschlusse über die Eröffnung des
Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht ge-
bunden. Eine Verurteilung des Ange-
klagten auf Grund eines anderen als des
in dem Beschlusse über die Eröffnung des
Hauptverfahrens angeführten Strafgeset-
zes darf nicht erfolgen, ohne daß der An-
geklagte zuvor auf die Veränderung des
rechtlichen Gesichtspunktes besonders
hingewiesen und ihm Gelegenheit zur
Verteidigung gegeben worden ist. —
Wird der Angeklagte im Laufe der H noch
einer anderen Tat beschuldigt, als wegen
welcher das Hauptverfahren wider ihn
eröffnet worden, so kann sie auf Antrag
der Staatsanwaltschaft und mit Zustim-
mung des Angeklagten zum Gegenstande
derselben Aburteilung gemacht werden.
Diese Bestimmung findet nicht Anwen-
dung, wenn die Tat als ein Verbrechen
sich darstellt oder die Aburteilung die Zu-
ständigkeit des Gerichtes überschreitet.
4. Wird der Angeklagte verurteilt, so
müssen die Urteilsgründe die für erwie-