70 Anerbenrecht — Anevang.
einzelnen Eintragung und Löschung auf
Antrag des Eigentümers, bei anderen auf
Ersuchen des Spezialkommissars.
Zu Anerbengütern werden infolge Ein-
tragung der Anerbengutseigenschaft im
Grundbuche Rentengüter, die durch Ver-
mittelung der Generalkommission begrün-
det sind, — ferner die vom Staate be-
gründeten Rentengüter, — endlich An-
siedlerstellen.
Die Eintragung und Löschung erfolgt
auf Ersuchen der zuständigen Behörde
(Generalkommission, Ansiedelungskom-
mission).
Eine Teilung des Anerbengutes ist nur
mit Genehmigung der Generalkommis-
sion zulässig. Will der Eigentümer durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden das Gut
im ganzen an einen anderen als an einen
seiner Nachkommen, Geschwister, deren
Nachkommen oder seine Ehefrau ver-
äußern, so ist die Genehmigung der Ge-
neralkommission erforderlich.
Die Beerbung des testamentslos ver-
sterbenden Eigentümers in bezug auf das
Anerbengut erfolgt kraft Gesetzes durch
einen Erben allein. Dieser Anerbe wird
bestimmt:
a. im Geltungsgebiete der Höfegesetze
und Landgüterordnungen (s. d.) nach die-
sen Gesetzen;
b. sonst nach folgenden Grundsätzen:
Leibliche Kinder gehen den adoptierten
vor; eheliche Kinder der Mutter gehen
ihren unehelichen vor. Dagegen sind die
unehelichen Kinder des Vaters nicht An-
erben. Eine legitimatio per subsequens
matrimonium steht der Ehelichkeit gleich.
Ferner geht vor: der ältere Sohn und
dessen männliche Nachkommen; in Er-
mangelung von Söhnen oder Sohnessöh-
nen: die ältere Tochter des älteren Soh-
nes und deren Nachkommen. Sind Nach-
kommen von Söhnen nicht vorhanden,
dann erben die ältere Tochter des Erblas-
sers und deren Nachkommen.
Kinder, die beim Erbfalle entmündigt
oder zu Zuchthaus (nebst Ehrverlust) ver-
urteilt sind, stehen den übrigen Mit-
erben nach.
Den Verzicht auf das Anerbenrecht
kann der Anerbe nur dem Nachlaßgerichte
gegenüber erklären; der Verzicht ist un-
widerruflich.
Der Anerbe erhält das Gut zu einem An-
rechnungswerte; ein Drittel ist sein Vor-
aus, wegen der beiden anderen Drittel fin- |
det er seine Miterben durch Vermittelung
der Rentenbank ab. — Der Voraus muß
nachträglich in die Erbschaft eingeworfen
und geteilt werden, wenn das Anerben-
gut innerhalb zwanzig Jahren nach dem
Tode des Erblassers an einen Nichtan-
erbenberechtigten veräußert wird; in die-
sern Falle der Veräußerung hat jeder noch
anerbenberechtigte Miterbe ein gesetz-
liches Vorkaufsrecht.
Siehe Agrarwesen. P
Anerbenrecht (Bayern). Im Zweifel
gilt als Ertragswert der 25fache Betrag
des jährlichen Reinertrags. Es kann aber
durch Kgl. Verordnung eine andere Ver-
hältniszahl allgemein bestimmt werden.
Besondere Umstände, wie Vorhandensein
von schlagbarem Holz oder schlechter Zu-
stand der Wirtschaftsgebäude, müssen be-
rücksichtigt werden. Die Grundsätze, nach
welchen der Reinertrag festzustellen ist,
sind im Gesetze nicht ausgesprochen ;
deren Bestimmung ist den Staatsministe-
rien der Justiz und des Innern übertragen.
Einf-B 137; bayr Ausf-B 1038;’°Oertmann Bayerisches
Landesprivatrecht 148. Ungewitter.
Anerkenntnis s. Schuldanerkenntnis.
Anerkenntnis (Zivilprozeß) ist die
Erklärung des Beklagten, den vom Klä-
ger erhobenen Anspruch als ganz oder
zum Teil richtig gelten zu lassen. Das
A bezieht sich nicht auf einzelne Tat-
sachen (wie das Geständnis, s. d.), son-
dern auf den Anspruch als solchen. Es
bedarf daher nicht einer Nachprüfung, ob
der klagend geltendgemachte Anspruch
schlüssig ist. Ist ein A. erfolgt, so ist auf
Antrag dem A gemäß zu verurteilen,
Z 307 (Anerkenntnisurteil, agnitoria). P.
Anerkennung (VölkerR) ist die Er-
klärung eines Staates, einen neu begrün-
deten oder in veränderter Verfassung auf-
tretenden Staat als Teilnehmer am völker-
rechtlichen Verkehre gelten zu lassen. Die
Verweigerung der A. ist zulässig, kann
aber zu Retorsion (s. d.) Anlaß geben.
pP
Anerkennung eines unehelichen
Kindes s. Ehelichkeitserklärung, Unehe-
liche Kinder.
Anerkennungszins, Rekognitionsge-
bühr, ist eine (nicht proportionale) Ab-
gabe für Überlassung eines Grundstückes,
um die Rechte des Eigentümers kundbar
' zu machen.
Anevang (deutsches ProzeßR) ist eine
der Formen des Gewereprozesses. Ist die
Gewere unfreiwillig durch Diebstahl oder