Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

70 Anerbenrecht — Anevang. 
einzelnen Eintragung und Löschung auf 
Antrag des Eigentümers, bei anderen auf 
Ersuchen des Spezialkommissars. 
Zu Anerbengütern werden infolge Ein- 
tragung der Anerbengutseigenschaft im 
Grundbuche Rentengüter, die durch Ver- 
mittelung der Generalkommission begrün- 
det sind, — ferner die vom Staate be- 
gründeten Rentengüter, — endlich An- 
siedlerstellen. 
Die Eintragung und Löschung erfolgt 
auf Ersuchen der zuständigen Behörde 
(Generalkommission, Ansiedelungskom- 
mission). 
Eine Teilung des Anerbengutes ist nur 
mit Genehmigung der Generalkommis- 
sion zulässig. Will der Eigentümer durch 
Rechtsgeschäft unter Lebenden das Gut 
im ganzen an einen anderen als an einen 
seiner Nachkommen, Geschwister, deren 
Nachkommen oder seine Ehefrau ver- 
äußern, so ist die Genehmigung der Ge- 
neralkommission erforderlich. 
Die Beerbung des testamentslos ver- 
sterbenden Eigentümers in bezug auf das 
Anerbengut erfolgt kraft Gesetzes durch 
einen Erben allein. Dieser Anerbe wird 
bestimmt: 
a. im Geltungsgebiete der Höfegesetze 
und Landgüterordnungen (s. d.) nach die- 
sen Gesetzen; 
b. sonst nach folgenden Grundsätzen: 
Leibliche Kinder gehen den adoptierten 
vor; eheliche Kinder der Mutter gehen 
ihren unehelichen vor. Dagegen sind die 
unehelichen Kinder des Vaters nicht An- 
erben. Eine legitimatio per subsequens 
matrimonium steht der Ehelichkeit gleich. 
Ferner geht vor: der ältere Sohn und 
dessen männliche Nachkommen; in Er- 
mangelung von Söhnen oder Sohnessöh- 
nen: die ältere Tochter des älteren Soh- 
nes und deren Nachkommen. Sind Nach- 
kommen von Söhnen nicht vorhanden, 
dann erben die ältere Tochter des Erblas- 
sers und deren Nachkommen. 
Kinder, die beim Erbfalle entmündigt 
oder zu Zuchthaus (nebst Ehrverlust) ver- 
urteilt sind, stehen den übrigen Mit- 
erben nach. 
Den Verzicht auf das Anerbenrecht 
kann der Anerbe nur dem Nachlaßgerichte 
gegenüber erklären; der Verzicht ist un- 
widerruflich. 
Der Anerbe erhält das Gut zu einem An- 
rechnungswerte; ein Drittel ist sein Vor- 
aus, wegen der beiden anderen Drittel fin- | 
  
det er seine Miterben durch Vermittelung 
der Rentenbank ab. — Der Voraus muß 
nachträglich in die Erbschaft eingeworfen 
und geteilt werden, wenn das Anerben- 
gut innerhalb zwanzig Jahren nach dem 
Tode des Erblassers an einen Nichtan- 
erbenberechtigten veräußert wird; in die- 
sern Falle der Veräußerung hat jeder noch 
anerbenberechtigte Miterbe ein gesetz- 
liches Vorkaufsrecht. 
Siehe Agrarwesen. P 
Anerbenrecht (Bayern). Im Zweifel 
gilt als Ertragswert der 25fache Betrag 
des jährlichen Reinertrags. Es kann aber 
durch Kgl. Verordnung eine andere Ver- 
hältniszahl allgemein bestimmt werden. 
Besondere Umstände, wie Vorhandensein 
von schlagbarem Holz oder schlechter Zu- 
stand der Wirtschaftsgebäude, müssen be- 
rücksichtigt werden. Die Grundsätze, nach 
welchen der Reinertrag festzustellen ist, 
sind im Gesetze nicht ausgesprochen ; 
deren Bestimmung ist den Staatsministe- 
rien der Justiz und des Innern übertragen. 
Einf-B 137; bayr Ausf-B 1038;’°Oertmann Bayerisches 
Landesprivatrecht 148. Ungewitter. 
Anerkenntnis s. Schuldanerkenntnis. 
Anerkenntnis (Zivilprozeß) ist die 
Erklärung des Beklagten, den vom Klä- 
ger erhobenen Anspruch als ganz oder 
zum Teil richtig gelten zu lassen. Das 
A bezieht sich nicht auf einzelne Tat- 
sachen (wie das Geständnis, s. d.), son- 
dern auf den Anspruch als solchen. Es 
bedarf daher nicht einer Nachprüfung, ob 
der klagend geltendgemachte Anspruch 
schlüssig ist. Ist ein A. erfolgt, so ist auf 
Antrag dem A gemäß zu verurteilen, 
Z 307 (Anerkenntnisurteil, agnitoria). P. 
Anerkennung (VölkerR) ist die Er- 
klärung eines Staates, einen neu begrün- 
deten oder in veränderter Verfassung auf- 
tretenden Staat als Teilnehmer am völker- 
rechtlichen Verkehre gelten zu lassen. Die 
Verweigerung der A. ist zulässig, kann 
aber zu Retorsion (s. d.) Anlaß geben. 
pP 
Anerkennung eines unehelichen 
Kindes s. Ehelichkeitserklärung, Unehe- 
liche Kinder. 
Anerkennungszins, Rekognitionsge- 
bühr, ist eine (nicht proportionale) Ab- 
gabe für Überlassung eines Grundstückes, 
um die Rechte des Eigentümers kundbar 
' zu machen. 
Anevang (deutsches ProzeßR) ist eine 
der Formen des Gewereprozesses. Ist die 
Gewere unfreiwillig durch Diebstahl oder
	        
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