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Angeklagte zustimmt, die neue Tat kein
bürgerliches oder militärisches Ver-
brechen darstellt und ihre Aburteilung die
Zuständigkeit des Gerichts nicht über-
schreitet (was nur für das Standgericht in
Frage käme), MC 319.
Dem Urteil gehen Beratung und Ab-
stimmung voran. Dabei dürfen nur die
zur Entscheidung berufenen Richter und
die bei demselben Gerichte zu ihrer juri-
stischen Ausbildung beschäftigten Perso-
nen (Referendare) — soweit der Vor-
sitzende ihre Anwesenheit gestattet — zu-
gegen sein. Über den Hergang ist von
allen Personen Stillschweigen zu beob-
achten, MC 325. Die Leitung der Urteils-
beratung und das Sammeln der Stimmen
erfolgt durch denjenigen, welcher die Ver-
handlungen geführt hat. Vorfragen sind
vor der Hauptfrage, Schuldfrage vor der
Straffrage, Einzelstrafen vor der Gesamt-
strafe, Nebenstrafe nach der Hauptstrafe
zur Abstimmung zu bringen. Über Mei-
nungsverschiedenheiten bezüglich des
Gegenstandes, der Fassung und der
Reihenfolge der Fragen oder bezüglich
des Ergebnisses der Abstimmung ent-
scheidet das Gericht, MC 320. Kein
Richter darf die Abstimmung über eine
Frage verweigern, weil er bei der Ab-
stimmung über eine vorhergegangene
Frage in der Minderheit geblieben ist,
MC 321. Zu einer jeden Entscheidung ist
Stimmenmehrheit erforderlich. Bilden sich
bei einer Abstimmung mehr als zwei Mei-
nungen, von denen keine die Mehrheit für
sich hat, so werden die dem Angeklagten
nachteiligsten Stimmen den zunächst min-
der nachteiligen so lange hinzugerechnet,
bis sich eine Mehrheit ergibt. Ist es
zweifelhaft, welche der Meinungen die
nachteiligere ist, so muß hierüber beson-
ders abgestimmt werden. Zu einer jeden
dem Angeklagten nachteiligen Entschei-
dung, welche die Schuldfrage — von der
auch solche von dem Strafgesetze beson-
ders vorgesehenen Umstände, welche
die Strafbarkeit ausschließen, vermindern
oder erhöhen, aber nicht die Voraus-
setzungen des Rückfalls und der Verjäh-
rung begriffen werden — betrifft, ist eine
Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen
erforderlich, MC 322, 323. Bei den Stand-
gerichten richtet sich die Reihenfolge der
Abstimmenden nach dem Dienstrange;
der Jüngste im Range stimmt zuerst. Bei
den Kriegs- und Oberkriegsgerichten
Hauptverhandlung nach der MC.
stimmt der die Verhandlungen führende
richterliche Militärjustizbeamte zuerst,
dann folgen die übrigen Militärbeamten,
die an der Entscheidung mitzuwirken ha-
ben, und schließlich in der für Standge-
richte vorgeschriebenen Reihenfolge die
Offizierrichter, MC 324.
Die Hv schließt mit dem Erlaß des Ur-
teils. Das Nähere darüber s. unter „Ur-
teil‘“.
Im Anschluß an die Urteilsverkündung
ist der Angeklagte im Falle seiner Verur-
teilung über die Zulässigkeit der Rechts-
mitteleinlegung und, falls er erklärt, daß
er sich nicht beruhige, über die einzuhal-
tende Frist sowie den einzuschlagenden
Weg, vgl MC 369, 379, 398, zu belehren.
Das geschieht dem bei Verkündung des
Urteils nicht gegenwärtig gewesenen An-
geklagten gegenüber zu besonderem Pro-
tokoll oder schriftlich mit Zustellung des
Urfeils, MC 327 Abs 3, 4, 5.
Über die Hv ist ein Protokoll aufzuneh-
men, das außer von dem Vorsitzenden
und dem Gerichtsschreiber auch von dem
Verhandlungsführer zu unterschreiben ist.
Es hat regelmäßig zu enthalten Ort und
Tag der Hv, die Namen der Gerichtsmit-
glieder, des Vertreters der Anklage, des
Gerichtsschreibers und des etwa zugezo-
genen Dolmetschers, der Angeklagten und
ihrer Verteidiger, der vernommenen Zeu-
gen und Sachverständigen und den Ver-
merk über die stattgehabten Beeidigun-
gen, die Bezeichnung der strafbaren
Handlung nach der Anklage, die Angabe,
daß öffentlich verhandelt oder die Öffent-
lichkeit ausgeschlossen ist. Im übrigen
hat es den Gang und die Ergebnisse der
Hv im wesentlichen wiederzugeben und
die Beobachtung aller wesentlichen Förm-
lichkeiten ersichtlich zu machen, auch die
Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke
sowie die im Laufe der Hv gestellten An-
träge, die ergangenen Entscheidungen
und die Urteilsformel zu enthalten. Ver-
handlungsführer und andere an der Ver-
handlung Beteiligte (Richter, Angeklagte,
Vertreter der Anklage, Verteidiger) kön-
nen im einzelnen genauere Protokollie-
rung veranlassen. Bei Abfassung des Pro-
tokolls ist jedenfalls zu berücksichtigen,
daß nur durch es die Beobachtung der für
die Hv vorgeschriebenen Förmlichkeiten
bewiesen werden kann. Freilich ist der
Nachweis der Unrichtigkeit zugelassen,
MC 331 ff.