Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Haverei — Heimbach. 
Das Pfandrecht an den Gütern ist durch 
den Schiffer geltendzumachen, $ 731. 
Die Rechnung, welche zur Feststellung 
der Havereifolgen aufgemacht wird, heißt 
Dispache. Die Dispache ist an dem Be- 
stimmungsort und, wenn dieser nicht er- 
reicht wird, in dem Hafen, wo die Reise 
endet, aufzumachen. Sie wird durch Sach- 
verständige (Dispacheure) aufgemacht. 
Über die Aufmachung der Dispache gibt 
das H 728, 729 und das F 149ff nähere 
Bestimmungen. 
Auch das Binnenschiffahrtsrecht kennt 
seit dem Erlaß des Binnenschiffahrtsge- 
setzes das Institut der großen Hv, BSchG 
78ff. Diese Bestimmungen schließen sich 
eng an die seerechtlichen Vorschriften des 
H an. Die wesentlichste Abweichung vom 
Seerecht liegt darin, daß die Fracht nicht 
beitragspflichtig ist. 
Die gesetzlichen Vorschriften über die 
große Hv sind nicht zwingender Natur. 
Sie können durch Vertrag der Beteiligten 
abgeändert werden. Dies geschieht in der 
seerechtlichen Praxis allgemein, indem 
sich die Parteien den sog York-Antwerp 
Rules, havereirechtlichen, auf Kongressen 
zu York, Antwerpen und Liverpool fest- 
gesetzten Bestimmungen unterwerfen. 
Die Kommentare des Seerechts von Schaps und 
Lewis-Boyens. Nord. 
Hebammen s. Entbindungsanstalten, 
private. 
Heer (Reichsheer) ist in Friedenszei- 
ten ein Kontingentsheer, denn Bayern, 
Württemberg, Sachsen haben selbstän- 
dige Kontingente, während die übrigen 
Einzelstaaten auf Grund besonderer Kon- 
ventionen ihre Kontingente Preußen an- 
geschlossen haben. In Kriegszeiten hat 
der Kaiser den Oberbefehl über alle Trup- 
pen; wegen der Flotte s. Kriegsmarine. — 
In Friedenszeiten steht dem Kaiser das 
Besichtigungsrecht allgemein, gewisse 
Rechte (z. B. Ernennungen) in den von 
der R bestimmten Fällen außerdem zu. 
1. Die Gesetzgebung über das H steht 
dem Reiche ausschließlich zu. Die Kosten 
für die gesamten Truppenmächte werden 
aus Reichsmitteln bestritten, s. Staats- 
haushaltsetat. 
2. Die allgemeine Wehrpflicht ist allge- 
mein durchgeführt; für den hohen Adel 
(s. d.) und die zum Subdiakon geweihten 
katholischen Geistlichen bestehen Be- 
freiungen. 
3. Das H baut sich auf dem Kadre- 
system auf; die Friedenspräsenzstärke 
  
741 
(ursprünglich Maximum, seit dem RGes 
vom 3. Aug 1893 jährliche Durchschnitts- 
stärke) wird reichsgesetzlich (jährlich 
oder auf eine Dauer von Jahren, vgl RGes 
vom 15. Apr 1905) festgelegt. 
4. Die Einrichtung des Heeres, seine 
Bewaffnung und Ausbildung sind im all- 
gemeinen einheitlich geordnet. 
Laband RStR 328, 839; Anschütz in v. Holtzen- 
dorfi-Kohler Enzykl® 3 6198; Arndt StR 446; Brock- 
haus Das deutsche Heer und die Kontingente, Leipzig 98. 
8. Kontingentaherr. . 
Heerbann s. Bann. 
Heerschilde s. Lehnswesen. 
Heffter, August, Wilhelm, * 30. April 
1796 zuSchweinitz, folgte 1822 einem Rufe 
als o. Professor an die Universität Bonn 
und ging in gleicher Eigenschaft 1830 
nach Halle, 1833 nach Berlin, wo er als 
Kronsyndikus am 5. Jan 1880 f. 
Er veröffentlichte: Institutionen des römischen 
und deutschen Zivilprozesses, Bonn 25; System 
des Ziviprozeßrechtes®, Bonn 43; Das euro- 
päische Völkerrecht der Gegenwart (8. Ausgabe 
von Oeffcken, Berlin 88; französische Ausgabe 
von Bergson: Le droit international, Berlin 83); 
Oaii institutiones, Bonn 30 (Ausgabe); Die Erb- 
folgerechte der Mantelkinder, Berlin 36; Lehr- 
buch des gemeinen deutschen Strafrechts®, Braun- 
schweig 57; Der gegenwärtige Grenzstreit zwi- 
schen Staats- und Kirchengewalt, Halle 59; 
Zivilprozeß im Gebiete des Allgemeinen Land- 
rechts für Preußen, Berlin 56; Sonderrechte der 
souveränen Häuser und der mediatisierten, vor- 
mals reichsständischen Häuser Deutschlands, 
Berlin 71, u.a. Bogeng. 
Hegel, Karl, Historiker, * 7. Juni 1813 
zu Nürnberg, f als o. Professor in Er- 
langen am 6. Dez 1901. 
Er veröffentlichte u. a.: Geschichte der 
Städteverfassung von Italien, Leipzig 47, 11; 
Geschichte der mecklenburgischen Landstände 
bis zum Jahre 1555, Rostock 56; Die Ordnun- 
en der Gerechtigkeit in der fiorentinischen 
epublik, Erlangen 67; Städte und Gilden der 
ermanischen Völker im Mittelalter, 91, II; 
ntstehung des deutschen Städtewesens, 98. 
Bogeng. 
Hegel s. Philosophie, Neuere. 
Heher s. Häher, Eichelheher, Nuß- 
heher, Tannenheher, Tagraubvögel, Vö- 
gel. Stelling. 
Hehlerei s. Begünstigung. 
Heide s. Einzeljagdbezirk. 
Heilighaltung der Sonn- 
tage: s. Sonntagsjagd. 
eilmittei s. Arzneimittel. 
Heimarbeiter s. unter Hausgewerbe- 
treibende, Gewerbliche Arbeiter. 
Heimatsrecht siehe Unterstützungs- 
wohnsitz. 
Heimbach, Karl Wilhelm Ernst, ” 
29. Nov 1803 zu Merseburg, wurde 1828 
o. Professor, 1832 Oberappellationsg@- 
und Fest-
	        
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