Helgoland — Herausgabeanspruch.
in Helgoland brütenden Lummen (Dünn-
schnabellummen) gehören zu den Was-
servögeln und haben daher vom 1. Mai
bis 30. Juni Schonzeit; Nr 18 zit Wild-
schonges, GesS 159. Stelling.
Hellfeld, Johann August, * 9. Febr
1717 zu Gotha, habilitierte sich 1739
in Jena, wo er 1753 0. Professor wurde
und 13. Mai 1782 f.
Hauptwerk: Jurisprudentia forensis secun-
dum ordinem Pandectarum, Jena 1764 (u. Ö.),
ein seinerzeit vielbeliebtes Lehrbuch, das lei-
der von Glück seinem großen Pandektenkom-
mentar. zugrunde gel wurde. Bogeng.
Henke, Hermann Wilhelm Eduard, *
28. Sept. 1784 zu Braunschweig, wo er,
seit 1833 Professor in Halle, am 14. März
1869 .
Er veröffentlichte u. a.: Versuch einer Oe-
schichte des deutschen peinlichen Rechts, Sulz-
bach 1808/9, 3%; Lehrbuch der Strafrechtswissen-
schaft, Zürich 15; Darstellung des gerichtlichen
Vertahrens in Strafsachen, Zürich 17; Handbuch
des Kriminalrechts und der Kriminalpolitik, Berlin
‚%* Bogeng.
Herausforderung zum Zweikampf
s. Zweikampf.
Herausgabeanspruch. Der Heraus-
gabeanspruch gehört zu den Ansprüchen
aus dem Eigentum. Er ist der Anspruch
des nicht besitzenden Eigentümers der
(beweglichen oder unbeweglichen) Sache
gegen den Besitzer auf Herausgabe der
Sache. Er steht nur dem Eigentümer (auch
dem Miteigentümer, B 1011) zu, welcher
den Beweis seines Eigentums zu erbrin-
gen, also darzulegen hat, auf welche
Weise er das Eigentum erworben hat.
Bei Grundstücken, als deren Eigentümer
er im Grundbuche eingetragen steht, ge-
nügt die Berufung auf die Eintragung, B
891. Der Anspruch richtet sich gegen den
Besitzer, an erster Stelle gegen den un-
mittelbaren Besitzer der Sache, doch kann
er der herrschenden Ansicht nach auch
gegen den mittelbaren Besitzer erhoben
werden. Gegen den Besitzdiener, in
dessen Gewalt sich die Sache befindet, ist
der Anspruch nicht gegeben. Zum Inhalt
hat der Anspruch die Herausgabe der
Sache, d. h. die Einräumung des unmit-
telbaren Besitzes an den Eigentümer; ist
er gegen den mittelbaren Besitzer erho-
ben, so wird nur Einräumung des mittel-
baren Besitzes verlangt werden können.
Der redliche Besitzer ist grundsätzlich be-
rechtigt, die während seiner Besitzzeit von
der Sache gezogenen Nutzungen zu be-
halten, und weder zur Herausgabe von
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Nutzungen noch zum Schadensersatze ver-
pflichtet. Doch erleidet der Satz Ausnah-
men. Mit der Sache hat er die schon ge-
zogenen Nutzungen gemäß B 812f her-
auszugeben, soweit sie nach den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht
als Ertrag der Sache anzusehen sind. Hat
der Besitzer die Sache unentgeltlich er-
langt, so erstreckt sich seine Herausgabe-
pflicht auf alle gezogenen Nutzungen. Für
Schaden, den die Sache erleidet, ist er dem
Eigentümer in demselben Maße verant-
wortlich wie dem mittelbaren Besitzer,
von dem er sein Recht herleitet, B 993,
088, 9913. Die Haftung des Besitzers er-
weitert sich, wenn der Herausgabean-
spruch rechtshängig oder der Besitzer
schlechtgläubig wird. Von diesem Zeit-
punkte an hat er stets alle gezogenen
Nutzungen herauszugeben und für ver-
schuldete Verschlechterung, Untergang
oder sonst eintretende Unmöglichkeit der
Herausgabe der Sache einzustehen. Leitet
er sein Recht von einem mittelbaren Be-
sitzer her, so tritt die erweiterte Haftung
nur ein, wenn die Voraussetzungen auch
bei diesem vorliegen, B 987, 989, 990,
9911. Nach den Vorschriften über uner-
laubte Handlungen haftet der Besitzer
stets dann, wenn er sich den Besitz durch
verbotene Eigenmacht oder durch eine
strafbare Handlung verschafft hat, B 992.
Zur Verweigerung der Herausgabe der
Sache ist der Besitzer berechtigt, wenn
ihm selbst oder dem mittelbaren Besitzer,
von dem er sein Recht ableitet, ein ding-
liches Recht an der Sache, z. B. ein Pfand-
recht, oder ein Nießbrauch oder ein per-
sönliches Recht, z. B. ein Mietrecht, zu-
steht, welches ihm dem Eigentümer ge-
genüber ein Recht auf den Besitz gibt.
Hat der mittelbare Besitzer dem Besitzer
ein solches Recht eingeräumt, obwohl er
in seinem Verhältnisse zum Eigentümer
dazu nicht befugt war, so kann der Be-
sitzer die Herausgabe der Sache nicht ver-
weigern, sondern muß sie auf Verlangen
des Eigentümers dem mittelbaren Besitzer
oder dem Eigentümer selbst herausgeben.
Ist eine bewegliche Sache nach B 931 ver-
äußert worden, so muß sich der neue Ei-
gentümer, der den Besitzer auf Heraus-
gabe der Sache belangt, von diesem alle
die Einwendungen gefallen lassen, welche
dem Besitzer dem alten Eigentümer ge-
genüber zustanden.
Die Verwendungen, welche der Besit-