Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

744 
zer oder sein Rechtsvorgänger, B 999, auf 
die Sache gemacht hat, sind ihm vom Ei- 
gentümer immer zu ersetzen, wenn sie zu 
den notwendigen, B 994, 995, gehören 
oder bei einem landwirtschaftlichen 
Grundstücke ordnungsmäßige Bestel- 
lungskosten darstellen, B 998; andere 
Verwendungen nur insoweit, als sie vor 
der Rechtshängigkeit des Herausgabean- 
spruchs von einem redlichen Besitzer auf 
die Sache gemacht worden sind und ihren 
Wert noch erhöhen, B 996. Hinsichtlich 
der Sachen, welche der Besitzer mit der 
herauszugebenden Sache verbunden hat, 
steht ihm ein Abtrennungsrecht zu, B 997. 
Als Mittel, seinen Anspruch wegen der 
Verwendungen auf die Sache durchzuset- 
zen, ist dem Besitzer an ersjer Stelle ein 
Zurückbehaltungsrecht an der Sache bis 
zur Befriedigung seines Gegenanspruchs 
gegeben, B 1000. Hat der Eigentümer die 
Sache wiedererlangt oder die Verwendun- 
gen genehmigt, so hat der Besitzer gegen 
ihn auch einen selbständig klagbaren, 
binnen kurzer Frist erlöschenden An- 
spruch auf Ersatz der Verwendungen, von 
dem sich der Eigentümer, solange er die 
Verwendungen noch nicht genehmigt hat, 
durch Zurückgabe der Sache an den Be- 
sitzer befreien kann, B 1001, 1002. 
Schließlich hat der Besitzer noch das 
Recht, sich selbst aus der Sache zu be- 
friedigen, wenn der Eigentümer mit der 
Genehmigung der ihm mitgeteilten Ver- 
wendungen zögert oder letztere rechts- 
kräftig festgestellt worden sind, B 1003. 
B 985—1003 und Kommentare dazu. Foerster. 
Herausgeber einer Zeitung oder Zeit- 
schrift ist derjenige, der das Erscheinen 
der Druckschrift vermittelt und die nöti- 
gen Maßnahmen zu ihrer Drucklegung 
trifft, Oppenhoff Rechtspr 3 503, der 
sie also veröffentlichen läßt. Die Bezeich- 
nung wird bei politischen Zeitungen sel- 
ten, bei Zeitschriften und anderen Sam- 
melwerken regelmäßig gebraucht, sie be- 
deutet im großen und ganzen dasselbe 
wie Redakteur oder Chefredakteur, was 
das Verhältnis zum Inhalt betrifft, der 
H(e)r(ausgeber) ist aber nicht Angestell- 
ter des Verlegers. 
Auf jeder im Geltungsbereich des 
Reichs-PrG erscheinenden Druckschrift ist 
beim Selbstvertrieb der Name und Wohn- 
ort des Hr zu nennen, Reichs-PrG 6. Aus- 
genommen sind die zu Zwecken des Ge- 
werbes und Verkehrs, des häuslichen und 
  
Herausgabeanspruch — Herder. 
geselligen Lebens dienenden Druckschrif- 
ten sowie Stimmzettel für öffentliche Wah- 
len, 8 6 Abs 2; ferner die von den deut- 
schen Reichs-, Staats- und Gemeindebe- 
hörden, von dem Reichstage oder von der 
Landesvertretung eines deutschen Bun- 
desstaats ausgehenden Druckschriften, so- 
weit sich ihr Inhalt auf amtliche Mittei- 
lungen beschränkt, $ 12; endlich die auf 
mechanischem oder chemischen Wege 
vervielfältigten periodischen Mitteilungen 
(Korrespondenzen), soweit sie ausschlieB- 
lich an Redaktionen verbreitet werden, 
$ 13. Die Unterlassung der Angabe wird 
nach $ 19 Abs 1 Ziff 1, eine falsche An- 
gabe mit Kenntnis der Unrichtigkeit nach 
$ 18 Abs 1 Ziff 2 bestraft. 
Für die durch die Presse begangenen 
strafbaren Handlungen haftet der Hr nach 
den allgemeinen Strafgesetzen, $ 20 Abs 1; 
sofern er verantwortlicher Redakteur, 8 7, 
ist, besteht gegen ihn eine Beweisvermu- 
tung bezüglich der Täterschaft, $ 20 Abs 2. 
Werden der verantwortliche Redakteur, 
der Verleger, Drucker oder Verbreiter we- 
gen Fahrlässigkeit verfolgt, so können sie 
sich durch den Nachweis des Hr von der 
Bestrafung befreien, $ 21. 
In urheberrechtlicher Beziehung wird 
bei Sammelwerken für das Werk als Gan- 
zes der Hr als Urheber angesehen; ist ein 
solcher nicht genannt, so gilt der Verleger 
als Hr, LitU 4; KunstU 6. Ebner. 
Herder, Johann Gottfried von, 
* 25. Aug zu Mohrungen, } 18. Dez 1803, 
der Herold des Goetheschen Zeitalters der 
deutschen Dichtung, hat nicht nur der ge- 
samten Geschichtsbetrachtung den Ent- 
wickelungsgedanken zugrunde gelegt, 
sondern geradezu neben Religion und 
Sprache das Recht nach dieser neuen 
Grundansicht gewertet, damit die Haupt- 
lehren Savignys vorausverkündend, des- 
sen Vergleich zwischen Recht und Sprache 
er schon vorweggenommen hat. Aller- 
dings regte auch ihn (wie die deutschen 
Begründer der geschichtlichen Rechtsan- 
sicht überhaupt) Montesquieus 1748 er- 
schienenes Hauptwerk vielfach zur Ab- 
wehr des naturrechtlichen Radikalismus 
an. Herders rechtshistorische Ansichten 
sind (außer in seiner Jugendschrift: Auch 
eine Philosophie der Geschichte zur Bil- 
dung der Menschheit, 1774) insbesondere 
dargelegt in den „Ideen zur Philosophie 
der Geschichte der Menschheit‘, Riga 
1784 bis 1791. IV. (Beste Ausgaben in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.