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zer oder sein Rechtsvorgänger, B 999, auf
die Sache gemacht hat, sind ihm vom Ei-
gentümer immer zu ersetzen, wenn sie zu
den notwendigen, B 994, 995, gehören
oder bei einem landwirtschaftlichen
Grundstücke ordnungsmäßige Bestel-
lungskosten darstellen, B 998; andere
Verwendungen nur insoweit, als sie vor
der Rechtshängigkeit des Herausgabean-
spruchs von einem redlichen Besitzer auf
die Sache gemacht worden sind und ihren
Wert noch erhöhen, B 996. Hinsichtlich
der Sachen, welche der Besitzer mit der
herauszugebenden Sache verbunden hat,
steht ihm ein Abtrennungsrecht zu, B 997.
Als Mittel, seinen Anspruch wegen der
Verwendungen auf die Sache durchzuset-
zen, ist dem Besitzer an ersjer Stelle ein
Zurückbehaltungsrecht an der Sache bis
zur Befriedigung seines Gegenanspruchs
gegeben, B 1000. Hat der Eigentümer die
Sache wiedererlangt oder die Verwendun-
gen genehmigt, so hat der Besitzer gegen
ihn auch einen selbständig klagbaren,
binnen kurzer Frist erlöschenden An-
spruch auf Ersatz der Verwendungen, von
dem sich der Eigentümer, solange er die
Verwendungen noch nicht genehmigt hat,
durch Zurückgabe der Sache an den Be-
sitzer befreien kann, B 1001, 1002.
Schließlich hat der Besitzer noch das
Recht, sich selbst aus der Sache zu be-
friedigen, wenn der Eigentümer mit der
Genehmigung der ihm mitgeteilten Ver-
wendungen zögert oder letztere rechts-
kräftig festgestellt worden sind, B 1003.
B 985—1003 und Kommentare dazu. Foerster.
Herausgeber einer Zeitung oder Zeit-
schrift ist derjenige, der das Erscheinen
der Druckschrift vermittelt und die nöti-
gen Maßnahmen zu ihrer Drucklegung
trifft, Oppenhoff Rechtspr 3 503, der
sie also veröffentlichen läßt. Die Bezeich-
nung wird bei politischen Zeitungen sel-
ten, bei Zeitschriften und anderen Sam-
melwerken regelmäßig gebraucht, sie be-
deutet im großen und ganzen dasselbe
wie Redakteur oder Chefredakteur, was
das Verhältnis zum Inhalt betrifft, der
H(e)r(ausgeber) ist aber nicht Angestell-
ter des Verlegers.
Auf jeder im Geltungsbereich des
Reichs-PrG erscheinenden Druckschrift ist
beim Selbstvertrieb der Name und Wohn-
ort des Hr zu nennen, Reichs-PrG 6. Aus-
genommen sind die zu Zwecken des Ge-
werbes und Verkehrs, des häuslichen und
Herausgabeanspruch — Herder.
geselligen Lebens dienenden Druckschrif-
ten sowie Stimmzettel für öffentliche Wah-
len, 8 6 Abs 2; ferner die von den deut-
schen Reichs-, Staats- und Gemeindebe-
hörden, von dem Reichstage oder von der
Landesvertretung eines deutschen Bun-
desstaats ausgehenden Druckschriften, so-
weit sich ihr Inhalt auf amtliche Mittei-
lungen beschränkt, $ 12; endlich die auf
mechanischem oder chemischen Wege
vervielfältigten periodischen Mitteilungen
(Korrespondenzen), soweit sie ausschlieB-
lich an Redaktionen verbreitet werden,
$ 13. Die Unterlassung der Angabe wird
nach $ 19 Abs 1 Ziff 1, eine falsche An-
gabe mit Kenntnis der Unrichtigkeit nach
$ 18 Abs 1 Ziff 2 bestraft.
Für die durch die Presse begangenen
strafbaren Handlungen haftet der Hr nach
den allgemeinen Strafgesetzen, $ 20 Abs 1;
sofern er verantwortlicher Redakteur, 8 7,
ist, besteht gegen ihn eine Beweisvermu-
tung bezüglich der Täterschaft, $ 20 Abs 2.
Werden der verantwortliche Redakteur,
der Verleger, Drucker oder Verbreiter we-
gen Fahrlässigkeit verfolgt, so können sie
sich durch den Nachweis des Hr von der
Bestrafung befreien, $ 21.
In urheberrechtlicher Beziehung wird
bei Sammelwerken für das Werk als Gan-
zes der Hr als Urheber angesehen; ist ein
solcher nicht genannt, so gilt der Verleger
als Hr, LitU 4; KunstU 6. Ebner.
Herder, Johann Gottfried von,
* 25. Aug zu Mohrungen, } 18. Dez 1803,
der Herold des Goetheschen Zeitalters der
deutschen Dichtung, hat nicht nur der ge-
samten Geschichtsbetrachtung den Ent-
wickelungsgedanken zugrunde gelegt,
sondern geradezu neben Religion und
Sprache das Recht nach dieser neuen
Grundansicht gewertet, damit die Haupt-
lehren Savignys vorausverkündend, des-
sen Vergleich zwischen Recht und Sprache
er schon vorweggenommen hat. Aller-
dings regte auch ihn (wie die deutschen
Begründer der geschichtlichen Rechtsan-
sicht überhaupt) Montesquieus 1748 er-
schienenes Hauptwerk vielfach zur Ab-
wehr des naturrechtlichen Radikalismus
an. Herders rechtshistorische Ansichten
sind (außer in seiner Jugendschrift: Auch
eine Philosophie der Geschichte zur Bil-
dung der Menschheit, 1774) insbesondere
dargelegt in den „Ideen zur Philosophie
der Geschichte der Menschheit‘, Riga
1784 bis 1791. IV. (Beste Ausgaben in