Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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weise die eingeschriebenen Hk besei- 
tigen. 
Stichwort : Krankenversicherung. 
Hahn Das Hilfskassengesetz; außerdem die bekannten 
Kommentare z. KrVG von v. Woedtke- "Hoffmann, 
Hahn, Pilotyu.a. Kamptz. 
Hilfslohn s. Bergelohn. 
Hingabe an Erfüllungsstatt s. An- 
nahme an Erfüllungsstatt. 
Hinkende Goldwährung s. Wäh- 
rung. 
Hinrichtung s. Enthauptung. 
Hinschius, Franz Karl Paul, * 25. Dez 
1835 zu Berlin, wo er sich 1859 habili- 
tierte. Er folgte 1863 einem Rufe als a. o. 
Professor nach Halle und ging in gleicher 
Eigenschaft 1865 nach Berlin. 1868 wurde 
er 0. Professor in Kiel, 1872 in Berlin, wo 
er 13. Dez 1898 f. 
In seinem monumentalen Hauptwerke, das 
trotzdem die monographische Gründlichkeit 
sorgsamer Kleinarbeit nicht entbehrt: Das 
Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten 
in Deutschland I—VI!, Berlin 69-97, hat er die 
juristisch bedeutendste und an Verarbeitung des 
historischen Materials vollständigste Darstellung 
des katholischen Kirchenrechtes gegeben. Von 
seinen andern Arbeiten sind neben der ersten 
kritischen Ausgabe des Pseudo-Isidor: Decretales 
Pseudo-Isidorianae et Capitula Angilramni, 
Leipzig 63, Il, besonders zu nennen: Das landes- 
herrliche Patronatsrecht gegenüber der katho- 
lischen Kirche, Berlin 56; Die evangelische 
Landeskirche in Preußen und die Einverleibung 
der neuen Provinzen, Berlin 67; Die Stellung 
der deutschen Staatsregierungen gegenüber den 
Beschlüssen des Vatikanischen Konzils, Berlin 
71; Die Orden und Kongregationen der katho- 
lichen Kirche in Preußen, Berlin 74. Auch 
gab er erläuternd heraus: Die preußischen 
Kirchengesetze des Jahres 1873, Berlin 73; Die 
preußischen Kirchengesetze der Jahre 1874 und 
1875, Berlin 75; Das preußische Kirchengesetz 
vom 14. Juli 1880, Berlin und Leipzig 81; Die 
preußischen Kirchengesetze vom 21. Mai 1886 
und 29. April 1887, Berlin und Leipzig 87, sowie 
Das Reichsgesetz über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 18753, Berlin X. Bogeng. 
Hinterlegung. Die öffentliche H(i)n- 
(terlegung) setzt staatliche Hinterlegungs- 
stellen voraus. Ihre Bezeichnung, die Be- 
stimmung ihrer sachlichen und örtlichen 
Zuständigkeit und die Regelung des Hin- 
terlegungsverfahrens sind als Teil des 
öffentlichen Rechts der Landesgesetzge- 
bung überlassen. Siehe hierüber unter 
Hinterlegungsverfahren. Das B regelt in 
88 372—386 die Voraussetzungen und 
Rechtsfolgen der Hn behufs Erfüllung. Sie 
ist zulässig bei Schuldverhältnissen, die 
auf Leistung von Geld, Wertpapieren und 
sonstigen Urkunden sowie von Kostbar- 
keiten gerichtet sind. Die Landesgesetze 
  
Hilfskassen — Hinterlegung. 
können den Kreis der hinterlegungsfähi- 
gen Sachen erweitern; dann finden B 372 
bis 382 Anwendung, Einf-B 146. Die Hin- 
terlegungsstelle hat die Berechtigung des 
Schuldners zur Hn gegenüber dem Gläu- 
biger nicht zu prüfen. Nicht hinter- 
legungsfähige Sachen kann der Schuldner 
unter Hn des Erlöses nach B 383—-386 
veräußern, von Grundstücken den Besitz 
aufgeben, B 303. 
Voraussetzung der Hn ist, daß die 
Schuld fällig oder der Schuldner zur 
Leistung berechtigt ist, B 271, der Schuld- 
ner aber aus einem in der Person des 
Gläubigers liegenden Grunde nicht er- 
füllen kann. Sie ist nur zulässig a. wenn 
der Gläubiger im Annahmeverzug ist, 
B 293 ff; b. wenn der Schuldner aus einem 
anderen in der Person des Gläubigers 
liegenden Grund nicht erfüllen kann, 
z. B. wenn der geschäftsunfähige oder 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte 
oder abwesende Gläubiger keinen Ver- 
treter hat, wenn die Rechtswirksam- 
keit einer Abtretung oder Pfändung 
der Forderung zweifelhaft oder die Forde- 
rung mit Arrest belegt ist, vgl Zg 117 
Abs 2, 120, 121; c. wenn der Schuldner 
infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit be- 
ruhenden — vgl RG vom 8. Mai 1908, 
15. Mai 1907 im Recht 12 2305, 11 1797 — 
Ungewißheit über die Person des Gläubi- 
gers nicht oder nicht mit Sicherheit er- 
füllen kann, z. B. bei unbekanntem Hypo- 
theken- oder Pfandgläubiger, B 1171, 1269 
Abs 3, Zg 126, Widerspruch gegen den 
Teilungsplan, Zg 124, Nießbrauch oder 
Pfandrecht an der Forderung, B 1077, 
1082, 1281, Z 853. In bestimmten Fällen 
kann die Hn erfolgen durch einen Dritten, 
z. B. wenn er durch Zwangsvollstreckung 
ein Recht an der Sache verlieren würde 
oder Eigentümer einer verpfändeten Sache 
ist, B 268, 1142, 1150, 1171, 1224. Unter 
Umständen muß solche Hn erfolgen auf 
Verlangen z. B. eines von mehreren Gläu- 
bigern einer unteilbaren Leistung, wenn 
sie nicht Gesamtgläubiger sind, B 432; 
eines von mehreren, die bei einer Aus- 
lobung zum Erfolg mitgewirkt haben, 
wenn einer die Verteilung des Ausloben- 
den nicht anerkennt, B 660 Abs 2; eines 
von mehreren Miterben, wenn der An- 
spruch zum Nachlaß gehört, B 2039, oder 
in den Fällen von B 1077, 1081, 2116, 
H 646, W 73. Die Hn ist ein Verwah- 
rungsvertrag zugunsten Dritter, vgl
	        
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