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weise die eingeschriebenen Hk besei-
tigen.
Stichwort : Krankenversicherung.
Hahn Das Hilfskassengesetz; außerdem die bekannten
Kommentare z. KrVG von v. Woedtke- "Hoffmann,
Hahn, Pilotyu.a. Kamptz.
Hilfslohn s. Bergelohn.
Hingabe an Erfüllungsstatt s. An-
nahme an Erfüllungsstatt.
Hinkende Goldwährung s. Wäh-
rung.
Hinrichtung s. Enthauptung.
Hinschius, Franz Karl Paul, * 25. Dez
1835 zu Berlin, wo er sich 1859 habili-
tierte. Er folgte 1863 einem Rufe als a. o.
Professor nach Halle und ging in gleicher
Eigenschaft 1865 nach Berlin. 1868 wurde
er 0. Professor in Kiel, 1872 in Berlin, wo
er 13. Dez 1898 f.
In seinem monumentalen Hauptwerke, das
trotzdem die monographische Gründlichkeit
sorgsamer Kleinarbeit nicht entbehrt: Das
Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten
in Deutschland I—VI!, Berlin 69-97, hat er die
juristisch bedeutendste und an Verarbeitung des
historischen Materials vollständigste Darstellung
des katholischen Kirchenrechtes gegeben. Von
seinen andern Arbeiten sind neben der ersten
kritischen Ausgabe des Pseudo-Isidor: Decretales
Pseudo-Isidorianae et Capitula Angilramni,
Leipzig 63, Il, besonders zu nennen: Das landes-
herrliche Patronatsrecht gegenüber der katho-
lischen Kirche, Berlin 56; Die evangelische
Landeskirche in Preußen und die Einverleibung
der neuen Provinzen, Berlin 67; Die Stellung
der deutschen Staatsregierungen gegenüber den
Beschlüssen des Vatikanischen Konzils, Berlin
71; Die Orden und Kongregationen der katho-
lichen Kirche in Preußen, Berlin 74. Auch
gab er erläuternd heraus: Die preußischen
Kirchengesetze des Jahres 1873, Berlin 73; Die
preußischen Kirchengesetze der Jahre 1874 und
1875, Berlin 75; Das preußische Kirchengesetz
vom 14. Juli 1880, Berlin und Leipzig 81; Die
preußischen Kirchengesetze vom 21. Mai 1886
und 29. April 1887, Berlin und Leipzig 87, sowie
Das Reichsgesetz über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom
6. Februar 18753, Berlin X. Bogeng.
Hinterlegung. Die öffentliche H(i)n-
(terlegung) setzt staatliche Hinterlegungs-
stellen voraus. Ihre Bezeichnung, die Be-
stimmung ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit und die Regelung des Hin-
terlegungsverfahrens sind als Teil des
öffentlichen Rechts der Landesgesetzge-
bung überlassen. Siehe hierüber unter
Hinterlegungsverfahren. Das B regelt in
88 372—386 die Voraussetzungen und
Rechtsfolgen der Hn behufs Erfüllung. Sie
ist zulässig bei Schuldverhältnissen, die
auf Leistung von Geld, Wertpapieren und
sonstigen Urkunden sowie von Kostbar-
keiten gerichtet sind. Die Landesgesetze
Hilfskassen — Hinterlegung.
können den Kreis der hinterlegungsfähi-
gen Sachen erweitern; dann finden B 372
bis 382 Anwendung, Einf-B 146. Die Hin-
terlegungsstelle hat die Berechtigung des
Schuldners zur Hn gegenüber dem Gläu-
biger nicht zu prüfen. Nicht hinter-
legungsfähige Sachen kann der Schuldner
unter Hn des Erlöses nach B 383—-386
veräußern, von Grundstücken den Besitz
aufgeben, B 303.
Voraussetzung der Hn ist, daß die
Schuld fällig oder der Schuldner zur
Leistung berechtigt ist, B 271, der Schuld-
ner aber aus einem in der Person des
Gläubigers liegenden Grunde nicht er-
füllen kann. Sie ist nur zulässig a. wenn
der Gläubiger im Annahmeverzug ist,
B 293 ff; b. wenn der Schuldner aus einem
anderen in der Person des Gläubigers
liegenden Grund nicht erfüllen kann,
z. B. wenn der geschäftsunfähige oder
in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
oder abwesende Gläubiger keinen Ver-
treter hat, wenn die Rechtswirksam-
keit einer Abtretung oder Pfändung
der Forderung zweifelhaft oder die Forde-
rung mit Arrest belegt ist, vgl Zg 117
Abs 2, 120, 121; c. wenn der Schuldner
infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit be-
ruhenden — vgl RG vom 8. Mai 1908,
15. Mai 1907 im Recht 12 2305, 11 1797 —
Ungewißheit über die Person des Gläubi-
gers nicht oder nicht mit Sicherheit er-
füllen kann, z. B. bei unbekanntem Hypo-
theken- oder Pfandgläubiger, B 1171, 1269
Abs 3, Zg 126, Widerspruch gegen den
Teilungsplan, Zg 124, Nießbrauch oder
Pfandrecht an der Forderung, B 1077,
1082, 1281, Z 853. In bestimmten Fällen
kann die Hn erfolgen durch einen Dritten,
z. B. wenn er durch Zwangsvollstreckung
ein Recht an der Sache verlieren würde
oder Eigentümer einer verpfändeten Sache
ist, B 268, 1142, 1150, 1171, 1224. Unter
Umständen muß solche Hn erfolgen auf
Verlangen z. B. eines von mehreren Gläu-
bigern einer unteilbaren Leistung, wenn
sie nicht Gesamtgläubiger sind, B 432;
eines von mehreren, die bei einer Aus-
lobung zum Erfolg mitgewirkt haben,
wenn einer die Verteilung des Ausloben-
den nicht anerkennt, B 660 Abs 2; eines
von mehreren Miterben, wenn der An-
spruch zum Nachlaß gehört, B 2039, oder
in den Fällen von B 1077, 1081, 2116,
H 646, W 73. Die Hn ist ein Verwah-
rungsvertrag zugunsten Dritter, vgl