Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hoffmann — Hoher Adel. 
Hoffmann, Johann Wilhelm, * 19, Nov 
1710 zu Zittau, seit 1731 Professor in 
Frankfurt a. O., seit 1735 in Wittenberg, 
wo er 12. Nov 1739 . 
Er veröffentlichte u. a.: Dissertatio ad legem 
Juliam de adulteriis coercendis, Frankfurt 
1732; Meletemeta academica ad Pandectas, 
Frankfurt 1735; Dissertatio de modo judicia 
privata exercendi apud veteres Germanos, 
ittenberg 1736; Dissertatio de legitimis im- 
pedimentis ex jure Germanico, Wittenberg 
1736; Specimen jurisprudentiae symbolicae 
veterum Germanorum, Frankfurt 1736; Ob- 
servationum juris Germanici libri Il, Frank- 
furt und Leipzig 1738. Bogens. 
Hoffnungskauf s. emtio venditio. 
Hofgemeinschaft ist eine Grund- 
dienstbarkeit des Inhaltes, daß die anein- 
ander stoßenden Höfe von Nachbargrund- 
stücken nicht bebaut werden dürfen (op- 
tischer Garten der Großstädte). P. 
Hofgericht (Reichshofgericht) ist da 
Königsgericht, in welchem (seit dem An- 
fange des 15. Jahrhunderts) der Hofrich- 
ter vorsitzt; vgl KlHandbuch 3 50. P. 
Hofpfalzgrat (DeutschR), Beamter 
zur Ausübung der kaiserlichen Reservat- 
rechte. 
Hoheitsrechte s. Landeshoheit. 
Hoher Adel (einschl Ebenburt). 
„Hf(oher) A(del)‘ in einer Volks- oder 
Staatsgemeinschaft hat begrifflich das 
Vorhandensein eines Adels überhaupt zur 
Voraussetzung. Derjenige Teil des Adels, 
der sich durch besondere politische Vor- 
rechte (stärkere Teilnahme an den Regie- 
rungsgeschäften, Vorrecht auf die höch- 
sten Ämter am Hofe und im Staate, 
erblichen Sitz und Stimme im Rate 
des Fürsten, in der Ersten Kammer 
usw) über den übrigen Teil des Adels 
erhebt, ist hA, der ganze übrige Adel 
der niedere. Die Höhe der Titulatur 
ist kein Unterscheidungsmerkmal. So 
bilden in England den hA die erb- 
lichen Mitglieder des Oberhauses, also 
die Edelleute vom Baron (Lord) aufwärts, 
in Spanien die Granden, in Frankreich 
bildeten ihn die Pairs, in Ungarn die 
„Magnaten‘, in Böhmen und Mähren die 
„Herren“. Im Heiligen Römischen Reich 
Deutscher Nation hat man einen kaiserl 
Hochadelsbegriff und einen reichsstän- 
dischen Hochadelsbegriff zu unterschei- 
den. Der Kaiser und sein Hof legten das 
entscheidende Gewicht auf den Titel: eine 
natürliche Folge des Standeserhöhungs- 
rechtes des Kaisers. Die Reichsstände er- 
blickten das Kriterium in der Reichsstand- 
  
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schaft. Von der besondess bevorrechteten 
Stellung des hA des Reichs im letzteren 
Sinne sind bis in die Neuzeit beträchtliche 
Reste erhalten geblieben. Aber die Stel- 
lung der einzelnen reichsständischen Fa- 
milien hat sich durch die Ereignisse des 
Anfangs des 19. Jahrh und den Untergang 
des Reiches vollkommen geändert. Eine 
Anzahl erlangte die volle Souveränetät. 
Die Gebiete der anderen wurden den 
neuen, vollsouveränen Staaten einverleibt, 
sie selbst diesen standesherrlich unter- 
geordnet. Zwischen diese beiden Gat- 
tungen ist nach dem Jahre 1815 (s. u.) 
noch eine dritte getreten: die derjenigen 
Familien, die zunächst zur Vollsouveräne- 
tät emporgestiegen waren, dann aber die 
Herrschaft über Land und Leute verloren 
haben, ohne dabei standesherrlich unter- 
geordnet zu werden. Alle drei Gattungen 
kann man als den hA Deutschlands im 
weiteren Sinne bezeichnen. Ihnen allen 
dreien gemeinsam ist das Recht der Au- 
tonomie, das Recht der Ebenbürtigkeit 
(s. u.) und das Recht auf ein bestimmtes 
durchgebildetes Titelwesen. Den hA 
Deutschlands im engeren Sinne bilden 
die standesherrlich untergeordneten oder 
sog „mediatisierten‘‘, vormals reichs- 
ständischen Häuser, während man von 
den regierenden und den nach 1815 ent- 
thronten Häusern logisch richtiger als 
von „ Fürstenhäusern “ im speziellen 
Sinne, von ihrem Rechte als von „Für- 
stenrecht‘ spricht. Nur vom Rechte der 
standesherrlichen Häuser, als dem Rechte 
des „hA“, ist im nachfolgenden weiter 
die Rede. Zuvor ist aber noch festzu- 
stellen, daß neben den vorstehend um- 
schriebenen, deutschrechtlichen, moder- 
nen Hochadelsbegriff im weiteren Sinne 
allmählich ein internationaler Begriff des 
hA mit beinahe völkerrechtlichem Charak- 
ter zu treten beginnt, der umfaßt: die voll- 
souveränen, christlichen Häuser europäi- 
scher Herkunft in der ganzen Welt. Fer- 
ner: die seit 1815 entthronten, ehemals 
vollsouveränen, christlichen Häuser Euro- 
pas. Endlich: die deutschen Standes- 
herren. Den deutschen Standesherren, 
genau spezialisiert: den ehemals reichs- 
ständischen, jetzt standesherrlich unter- 
geordneten fürstlichen und gräflichen 
Häusern des ehemaligen Heiligen Römi- 
schen Reiches Deutscher Nation, ist durch 
Art XIV der Deutschen Bundesakte vom 
8. Juni 1815, das Aachener Konferenz-
	        
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