Hoffmann — Hoher Adel.
Hoffmann, Johann Wilhelm, * 19, Nov
1710 zu Zittau, seit 1731 Professor in
Frankfurt a. O., seit 1735 in Wittenberg,
wo er 12. Nov 1739 .
Er veröffentlichte u. a.: Dissertatio ad legem
Juliam de adulteriis coercendis, Frankfurt
1732; Meletemeta academica ad Pandectas,
Frankfurt 1735; Dissertatio de modo judicia
privata exercendi apud veteres Germanos,
ittenberg 1736; Dissertatio de legitimis im-
pedimentis ex jure Germanico, Wittenberg
1736; Specimen jurisprudentiae symbolicae
veterum Germanorum, Frankfurt 1736; Ob-
servationum juris Germanici libri Il, Frank-
furt und Leipzig 1738. Bogens.
Hoffnungskauf s. emtio venditio.
Hofgemeinschaft ist eine Grund-
dienstbarkeit des Inhaltes, daß die anein-
ander stoßenden Höfe von Nachbargrund-
stücken nicht bebaut werden dürfen (op-
tischer Garten der Großstädte). P.
Hofgericht (Reichshofgericht) ist da
Königsgericht, in welchem (seit dem An-
fange des 15. Jahrhunderts) der Hofrich-
ter vorsitzt; vgl KlHandbuch 3 50. P.
Hofpfalzgrat (DeutschR), Beamter
zur Ausübung der kaiserlichen Reservat-
rechte.
Hoheitsrechte s. Landeshoheit.
Hoher Adel (einschl Ebenburt).
„Hf(oher) A(del)‘ in einer Volks- oder
Staatsgemeinschaft hat begrifflich das
Vorhandensein eines Adels überhaupt zur
Voraussetzung. Derjenige Teil des Adels,
der sich durch besondere politische Vor-
rechte (stärkere Teilnahme an den Regie-
rungsgeschäften, Vorrecht auf die höch-
sten Ämter am Hofe und im Staate,
erblichen Sitz und Stimme im Rate
des Fürsten, in der Ersten Kammer
usw) über den übrigen Teil des Adels
erhebt, ist hA, der ganze übrige Adel
der niedere. Die Höhe der Titulatur
ist kein Unterscheidungsmerkmal. So
bilden in England den hA die erb-
lichen Mitglieder des Oberhauses, also
die Edelleute vom Baron (Lord) aufwärts,
in Spanien die Granden, in Frankreich
bildeten ihn die Pairs, in Ungarn die
„Magnaten‘, in Böhmen und Mähren die
„Herren“. Im Heiligen Römischen Reich
Deutscher Nation hat man einen kaiserl
Hochadelsbegriff und einen reichsstän-
dischen Hochadelsbegriff zu unterschei-
den. Der Kaiser und sein Hof legten das
entscheidende Gewicht auf den Titel: eine
natürliche Folge des Standeserhöhungs-
rechtes des Kaisers. Die Reichsstände er-
blickten das Kriterium in der Reichsstand-
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schaft. Von der besondess bevorrechteten
Stellung des hA des Reichs im letzteren
Sinne sind bis in die Neuzeit beträchtliche
Reste erhalten geblieben. Aber die Stel-
lung der einzelnen reichsständischen Fa-
milien hat sich durch die Ereignisse des
Anfangs des 19. Jahrh und den Untergang
des Reiches vollkommen geändert. Eine
Anzahl erlangte die volle Souveränetät.
Die Gebiete der anderen wurden den
neuen, vollsouveränen Staaten einverleibt,
sie selbst diesen standesherrlich unter-
geordnet. Zwischen diese beiden Gat-
tungen ist nach dem Jahre 1815 (s. u.)
noch eine dritte getreten: die derjenigen
Familien, die zunächst zur Vollsouveräne-
tät emporgestiegen waren, dann aber die
Herrschaft über Land und Leute verloren
haben, ohne dabei standesherrlich unter-
geordnet zu werden. Alle drei Gattungen
kann man als den hA Deutschlands im
weiteren Sinne bezeichnen. Ihnen allen
dreien gemeinsam ist das Recht der Au-
tonomie, das Recht der Ebenbürtigkeit
(s. u.) und das Recht auf ein bestimmtes
durchgebildetes Titelwesen. Den hA
Deutschlands im engeren Sinne bilden
die standesherrlich untergeordneten oder
sog „mediatisierten‘‘, vormals reichs-
ständischen Häuser, während man von
den regierenden und den nach 1815 ent-
thronten Häusern logisch richtiger als
von „ Fürstenhäusern “ im speziellen
Sinne, von ihrem Rechte als von „Für-
stenrecht‘ spricht. Nur vom Rechte der
standesherrlichen Häuser, als dem Rechte
des „hA“, ist im nachfolgenden weiter
die Rede. Zuvor ist aber noch festzu-
stellen, daß neben den vorstehend um-
schriebenen, deutschrechtlichen, moder-
nen Hochadelsbegriff im weiteren Sinne
allmählich ein internationaler Begriff des
hA mit beinahe völkerrechtlichem Charak-
ter zu treten beginnt, der umfaßt: die voll-
souveränen, christlichen Häuser europäi-
scher Herkunft in der ganzen Welt. Fer-
ner: die seit 1815 entthronten, ehemals
vollsouveränen, christlichen Häuser Euro-
pas. Endlich: die deutschen Standes-
herren. Den deutschen Standesherren,
genau spezialisiert: den ehemals reichs-
ständischen, jetzt standesherrlich unter-
geordneten fürstlichen und gräflichen
Häusern des ehemaligen Heiligen Römi-
schen Reiches Deutscher Nation, ist durch
Art XIV der Deutschen Bundesakte vom
8. Juni 1815, das Aachener Konferenz-