Homeyer — Homosexualität.
Handschriften, Berlin 56; Die Stellung des Sach-
senspiegels zur Parentelenordnung, Berlin 60;
Der Dreißigste, Berlin 64; Die Haus- und Hof-
marke, Berlin 70, u.a. Bogeng.
Hommel, Karl Ferdinand, * 6. Jan 1722
zu Leipzig, wo er 1750 a. o., 1752 o. Pro>-
fessor wurde und am 16. Mai 1781 +. Er
erwarb sich bedeutende Verdienste um die
Verbesserung der deutschen Gerichts-
sprache und versuchte in manchen seiner
Schriften durch historisch-kritische Me-
thode und Verwendung von rechtsge-
schichtlichen Hilfswissenschaften für die
Beurteilung der Rechtsentwicklung wei-
tere Gesichtspunkte zu gewinnen.
Unter seinen zahlreichen Schriften sind her-
vorzuheben: Oblectamenta juris feudalis, Leipzi
1755; Oratio de iure arlequinizante, Bayreuth
1761; lurisprudentia numismatibus illustrata,
Leipzig 1768; Rhapsodia quaestionum in foro
cotidie obvenientium#4, Bayreuth 1783—87, 7;
ps A. v. Joch Über Belohnung und Strafen
nach türkischen Gesetzen, Bayreuth 1770; Teut-
scher Flavius oder vollständige Anleitung so-
wohl bei Zivil- als Kriminalfällen Urtel abzu-
fassen* (hrsg von Klein), Bayreuth 00, 3; Biblio-
theca juris rabbinica et Saracenorum Arabica,
Bayreuth 1762. Auch schrieb er Anmerkungen zu
Flathes Übersetzung von Beccarias Schrift Dei
Delitti (Von Verbrechen und Strafen?, Breslau
1788/89, 2). Seine akademischen Schriften wur-
den von Rössig gesammelt: Opuscula juris uni-
versi, Bayreuth 1785. Bogeng.
Homosexualität ist die widernatür-
liche Unzucht zwischen Personen dessel-
ben Geschlechtes. Das deutsche S be-
straft nur die widernatürliche Unzucht
zwischen Personen männlichen Geschlech-
tes. Es läßt die Tribadie oder amor les-
bicus (s. d.) straffrei; diese Lücke hat das
österreichische S nicht. Die Ho(mo-
sexualität) kann angeboren oder erworben
sein. Als angeborene Eigenschaft findet
sie sich im allgemeinen bei Individuen, die
erblich belastet und minderwertig sind
und auch hierauf bezügliche psychische
Degenerationszeichen aufweisen. Häufig
zeigen dergleichen Individuen eine recht
einseitige Begabung und gehören wohl
meist in die Kategorie derer, die vom ärzt-
lichen bzw psychiatrischen Standpunkte
aus zu beurteilen sein werden. Übrigens
bilden sie auch nur die kleinere Gruppe
von Homosexuellen. Anders die Personen
erworbener Ho. Alkohol, geschlechtliche
Überreizung usw haben bei diesen den Bo-
den für die Umwandelung der früheren
normalen heterosexuellen Empfindung in
die perverse homosexuelle geebnet.
Dies geht meist in reiferem Alter und
lange nach Abschluß der Pubertät vor
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sich. Allerdings dürfte auch hier erbliche
Belastung und Entartung nicht völlig aus-
zuschalten sein. Eine dritte Gruppe stel-
len die Individuen dar, welche in der Pu-
bertät oder bald nach dieser den Personen
der beiden ersten Gruppen durch Leicht-
sinn, Verführung, pekuniäre Interessen
u. dgl m. zum Opfer fallen und dadurch
völlig homosexuell fühlen gelernt haben.
Meist bilden sie sich dieses Gefühl auch
nur ein und prunken sogar mit ihm. Ne-
ben dieser erworbenen Ho haben diese In-
dividuen sich aber ihre normalen sexuellen
Neigungen noch erhalten, so daß sie, da
sie diesen auch durch Taten Ausdruck
verleihen, trotz normaler Geschlechtsor-
gane bisexuelle Individuen sind. Aus der
dritten Gruppe rekrutieren sich die mei-
sten Erpresser, meist homosexuelle Pro-
stituierte, die der sog Chantage’huldigen.
S 51 könnte nur dann als strafmildernd
bzw straffreimachend bei der Ho geltend-
gemacht werden, wenn sie sich auf Grund
einer Geisteskrankheit (Imbezillität, Para-
lyse, Epilepsie, Alkoholpsychose usw) ent-
wickelt hatte; es ist selbst dann nicht an-
ziehbar, wenn man dem Täter auch eine
Degeneration oder erbliche Belastung zu-
gesteht. Der Einwand eines zu starken
Geschlechtstriebs, s. d., kann ebensowenig
den Homosexuellen wie den Hetero-
sexuellen vor Strafe schützen; denn dem
Homosexuellen gegenüber kann keine an-
dere Auffassung dieses Triebes als dem
Heterosexuellen gegenüber gelten.
Unter Ho fallen die Päderastie und die
Tribadie. Während diese sich dem ärzt-
lichen Untersucher wohl meist ohne ob-
jektive Folgen bzw ohne objektiven Befund
darbietet, abgesehen von den allgemeinen
Gesundheitsschädigungen, die besonders
jugendliche Individuen dadurch erleiden
können, hinterläßt die Päderastie bei
dem passiven Objekt, dem Kynäden, das
Zeichen des Afterklaffens, das sich bei der
Untersuchung eines derartigen Individu-
ums in Knie-Ellenbogenlage zu erkennen
gibt. Die Untersuchung mittels Fingers
per anum läßt auch die reflektorische Zu-
sammenziehung der Aftermuskeln vermis-
sen und stützt auch ihrerseits die An-
nahme, die untersuchte Person lasse ge-
wohnheitsmäßig den coitus analis zu.
Andere Zeichen sind gleichfalls verwert-
bar, jedoch nicht so schwerwiegend wie
die erwähnten. Im allgemeinen läßt sich
die Päderastie ebenso wie die Tribadie