Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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termine, Kündigungs- und Rückzah- 
lungsbedingungen. Mit der Eintragung 
der Hk erwirbt der Gläubiger die Briefhk 
indessen noch nicht. Erforderlich ist 
hierzu vielmehr, daß der Hypothekenbrief 
dem Gläubiger vom Eigentümer des 
Grundstücks übergeben wird. Denn erst 
gegen Übergabe des Briefes pflegt der 
Gläubiger die Hypothekenvaluta, insbe- 
sondere das zugesagte Darlehn, zu zahlen, 
er soll daher auch nicht vorher die ihn 
sichernde Hk erwerben. Doch kann die 
Übergabe des Briefes dadurch ersetzt wer- 
den, daß Eigentümer und Gläubiger ver- 
einbaren, dieser solle sich den Brief vom 
Grundbuchamt aushändigen lassen dür- 
fen, B 1117. Befindet sich der Gläubiger 
im Besitze des Briefes, so wird vermutet, 
daß ihm der Brief übergeben sei. Dage- 
gen erwirbt der Gläubiger die Buchhk be- 
reits mit der Eintragung im Grundbuch, 
vorausgesetzt, daß dann die Einigung zwi- 
schen Gläubiger und Eigentümer über 
ihre Begründung und die Forderung zu- 
stande gekommen ist. Oft wird freilich 
der Gläubiger im Zeitpunkt der Eintra- 
gung der Hk die Darlehnsvaluta noch 
nicht ausgezahlt haben. Dann besteht die 
Gefahr, daß er, der grundbuchmäßig legi- 
timiert ist, die Hk einem anderen abtritt 
und hiermit, da sich dieser regelmäßig 
auf den öffentlichen Glauben des Grund- 
buchs berufen kann, dem Eigentümer die 
diesem bis zur Zahlung der Darlehnsva- 
luta zustehende Hk (s. u.) entzieht. Hier- 
gegen kann sich der Eigentümer indessen 
dadurch sichern, daß er innerhalb eines 
Monats seit der Eintragung der Hk die 
Eintragung eines Widerspruchs bei ihr be- 
antragt, B 1139, Auf diesen bloßen An- 
trag hin hat das Grundbuchamt den Wi- 
derspruch im Grundbuch einzutragen. Er- 
folgt auch die Eintragung noch innerhalb 
des Monats, so hat der Widerspruch die- 
selbe Wirkung, als wenn er zugleich mit 
der Hk eingetragen worden wäre. Er 
zerstört also demjenigen gegenüber, an 
den inzwischen die Hk abgetreten wor- 
den war, den öffentlichen Glauben des 
Grundbuchs. 
III. Der Hypothekenbrief, Gr 56 ff, wird 
vom Grundbuchamt erteilt. Sein Inhalt ist 
teils durch die Reichsgesetzgebung, teils 
durch die Landesgesetzgebungen und An- 
ordnungen der Landesjustizverwaltungen 
bestimmt. Nach Reichsrecht muß er die 
Bezeichnung als Hypothekenbrief enthal- 
  
Hypothek. 
ten, den Geldbetrag der Hk und das be- 
lastete Grundstück bezeichnen, sowie mit 
Unterschrift und Siegel versehen sein. Er 
soll die Nummer des Grundbuchblatts und 
einen Auszug aus dem Grundbuch ent- 
halten. Ist über die Forderung, für welche 
die Hk besteht, eine Urkunde ausgestellt, 
so soll diese oder ein öffentlich beglau- 
bigter Auszug aus ihr mit dem Hypothe- 
kenbrief verbunden werden. Der Brief ist 
unbrauchbar zu machen, wenn die Hypo- 
thek gelöscht wird, wenn die Briefhk 
nachträglich in eine Buchhk umgewandelt 
wird, wenn ein neuer Hypothekenbrief er- 
teilt wird, wenn die Hk in eine Grund- 
oder Rentenschuld umgewandelt wird. 
Ist der Hypothekenbrief abhanden ge- 
kommen oder vernichtet, so kann er im 
Wege des Aufgebotsverfahrens für kraft- 
los erklärt werden, B 1162. Der Hypothe- 
kenbrief hat keinen öffentlichen Glauben, 
wohl aber die Kraft, den öffentlichen 
Glauben des Grundbuchs zu zerstören, 
B 1140. Geht nämlich aus dem Briefe 
oder aus einem darauf befindlichen Ver- 
merk hervor, daß das Grundbuch unrich- 
tig ist, so ist die Berufung auf den öffent- 
lichen Glauben des Grundbuchs ausge- 
schlossen. Der Brief geht also dem Buche 
nur dann vor, wenn er richtig, das Grund- 
buch unrichtig ist, nicht auch im umge- 
kehrten Falle. 
IV. Außer Grundstücken können auch 
selbständige Berechtigungen, insbeson- 
dere das Erbbaurecht und das Bergwerks- 
eigentum, mit einer Hk belastet werden. 
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur 
dann mit einer Hk belastet werden, wenn 
er in dem Anteil eines Miteigentümers be- 
steht, B 1114. Soll ein realer Teil des 
Grundstücks, z. B. ein einzelner Acker, mit 
einer Hk belastet werden, so ist er von 
dem Grundstück abzuschreiben und als 
selbständiges Grundstück einzutragen, 
Gr 6 Satz 1. Der Anlegung eines beson- 
deren Grundbuchblattes für den abge- 
schriebenen Teil bedarf es aber nicht. 
Dem Gläubiger haftet nicht nur das 
Grundstück selber mit allen seinen we- 
sentlichen und unwesentlichen Bestand- 
teilen, sondern auch die von dem Grund- 
stück getrennten Erzeugnisse und sonsti- 
gen Bestandteile, vorausgesetzt, daß sie 
mit der Trennung in das Eigentum des 
Eigentümers oder des Eigenbesitzers des 
Grundstücks gelangen, das dem Eigen- 
tümer gehörige Grundstückszubehör, die
	        
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