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termine, Kündigungs- und Rückzah-
lungsbedingungen. Mit der Eintragung
der Hk erwirbt der Gläubiger die Briefhk
indessen noch nicht. Erforderlich ist
hierzu vielmehr, daß der Hypothekenbrief
dem Gläubiger vom Eigentümer des
Grundstücks übergeben wird. Denn erst
gegen Übergabe des Briefes pflegt der
Gläubiger die Hypothekenvaluta, insbe-
sondere das zugesagte Darlehn, zu zahlen,
er soll daher auch nicht vorher die ihn
sichernde Hk erwerben. Doch kann die
Übergabe des Briefes dadurch ersetzt wer-
den, daß Eigentümer und Gläubiger ver-
einbaren, dieser solle sich den Brief vom
Grundbuchamt aushändigen lassen dür-
fen, B 1117. Befindet sich der Gläubiger
im Besitze des Briefes, so wird vermutet,
daß ihm der Brief übergeben sei. Dage-
gen erwirbt der Gläubiger die Buchhk be-
reits mit der Eintragung im Grundbuch,
vorausgesetzt, daß dann die Einigung zwi-
schen Gläubiger und Eigentümer über
ihre Begründung und die Forderung zu-
stande gekommen ist. Oft wird freilich
der Gläubiger im Zeitpunkt der Eintra-
gung der Hk die Darlehnsvaluta noch
nicht ausgezahlt haben. Dann besteht die
Gefahr, daß er, der grundbuchmäßig legi-
timiert ist, die Hk einem anderen abtritt
und hiermit, da sich dieser regelmäßig
auf den öffentlichen Glauben des Grund-
buchs berufen kann, dem Eigentümer die
diesem bis zur Zahlung der Darlehnsva-
luta zustehende Hk (s. u.) entzieht. Hier-
gegen kann sich der Eigentümer indessen
dadurch sichern, daß er innerhalb eines
Monats seit der Eintragung der Hk die
Eintragung eines Widerspruchs bei ihr be-
antragt, B 1139, Auf diesen bloßen An-
trag hin hat das Grundbuchamt den Wi-
derspruch im Grundbuch einzutragen. Er-
folgt auch die Eintragung noch innerhalb
des Monats, so hat der Widerspruch die-
selbe Wirkung, als wenn er zugleich mit
der Hk eingetragen worden wäre. Er
zerstört also demjenigen gegenüber, an
den inzwischen die Hk abgetreten wor-
den war, den öffentlichen Glauben des
Grundbuchs.
III. Der Hypothekenbrief, Gr 56 ff, wird
vom Grundbuchamt erteilt. Sein Inhalt ist
teils durch die Reichsgesetzgebung, teils
durch die Landesgesetzgebungen und An-
ordnungen der Landesjustizverwaltungen
bestimmt. Nach Reichsrecht muß er die
Bezeichnung als Hypothekenbrief enthal-
Hypothek.
ten, den Geldbetrag der Hk und das be-
lastete Grundstück bezeichnen, sowie mit
Unterschrift und Siegel versehen sein. Er
soll die Nummer des Grundbuchblatts und
einen Auszug aus dem Grundbuch ent-
halten. Ist über die Forderung, für welche
die Hk besteht, eine Urkunde ausgestellt,
so soll diese oder ein öffentlich beglau-
bigter Auszug aus ihr mit dem Hypothe-
kenbrief verbunden werden. Der Brief ist
unbrauchbar zu machen, wenn die Hypo-
thek gelöscht wird, wenn die Briefhk
nachträglich in eine Buchhk umgewandelt
wird, wenn ein neuer Hypothekenbrief er-
teilt wird, wenn die Hk in eine Grund-
oder Rentenschuld umgewandelt wird.
Ist der Hypothekenbrief abhanden ge-
kommen oder vernichtet, so kann er im
Wege des Aufgebotsverfahrens für kraft-
los erklärt werden, B 1162. Der Hypothe-
kenbrief hat keinen öffentlichen Glauben,
wohl aber die Kraft, den öffentlichen
Glauben des Grundbuchs zu zerstören,
B 1140. Geht nämlich aus dem Briefe
oder aus einem darauf befindlichen Ver-
merk hervor, daß das Grundbuch unrich-
tig ist, so ist die Berufung auf den öffent-
lichen Glauben des Grundbuchs ausge-
schlossen. Der Brief geht also dem Buche
nur dann vor, wenn er richtig, das Grund-
buch unrichtig ist, nicht auch im umge-
kehrten Falle.
IV. Außer Grundstücken können auch
selbständige Berechtigungen, insbeson-
dere das Erbbaurecht und das Bergwerks-
eigentum, mit einer Hk belastet werden.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann nur
dann mit einer Hk belastet werden, wenn
er in dem Anteil eines Miteigentümers be-
steht, B 1114. Soll ein realer Teil des
Grundstücks, z. B. ein einzelner Acker, mit
einer Hk belastet werden, so ist er von
dem Grundstück abzuschreiben und als
selbständiges Grundstück einzutragen,
Gr 6 Satz 1. Der Anlegung eines beson-
deren Grundbuchblattes für den abge-
schriebenen Teil bedarf es aber nicht.
Dem Gläubiger haftet nicht nur das
Grundstück selber mit allen seinen we-
sentlichen und unwesentlichen Bestand-
teilen, sondern auch die von dem Grund-
stück getrennten Erzeugnisse und sonsti-
gen Bestandteile, vorausgesetzt, daß sie
mit der Trennung in das Eigentum des
Eigentümers oder des Eigenbesitzers des
Grundstücks gelangen, das dem Eigen-
tümer gehörige Grundstückszubehör, die