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und Boden ist in den meisten deutschen
Staaten, insbesondere auch in Preußen,
kraft öffentlichrechtlicher, also zwingen-
der Vorschrift der Jagdges (s. d.) jetzt und
in Zukunft grundsätzlich dem Grund-
eigentümer zugewiesen, d. h. sachlich
und rechtlich mit dem Eigentum am
Grund und Boden als wesentlicher Be-
standteil oder Ausfluß (Zubehör) des
Grundeigentums unlöslich verbunden,
B 93, 96. Mit dem Eigentum am Grund
und Boden hat jeder Eigentümer auch das
Jr, das daher jetzt nicht mehr ein für sich
allein bestehendes, selbständiges, vom
Eigentum loszulösendes Recht ist, viel-
mehr lediglich unter die Nutzungen fällt,
welche aus dem Eigentum an Grund-
stücken überhaupt zu ziehen sind. Inso-
fern ist das Jr entgegen der Auffassung
des Reichsgerichts im Urteil vom 1. Dez
1908, JW 09 48, 49 Nr 12 38, allerdings
als ein rechtlicher Teil oder Bestandteil
des Eigentumsrechts am Grund und Bo-
den anzusehen und daher nur mit diesem
veräußerlich und auf andere übertragbar,
im übrigen aber, wie das Grundeigentum
selbst, in welchem es wurzelt, dinglicher
und vermögensrechtlicher Natur, RGZ
vom 4. Mai 1899 44 197; $ 2 prJagdO
vom 15. Juli 1907, 88 1, 3 hannov Jagdges
vom 29, Juli 1850, $ 2 hannovJagdO vom
11. März 1859. Die sog dinglichen, auf
fremden Grundstücken ruhenden Jr, wel-
che als solche, d. h. losgelöst vom Grund-
eigentum, selbständig veräußert und er-
worben werden konnten, sind auf immer
aufgehoben, 88 1, 2 prjJagdges vom
31. Okt 1848, GesS 343; $ 1 Verordn vom
30. März 1867 für Nassau, GesS 426; 8 1
Ges vom 1. März 1873 für Kurhessen,
Großherzogl hessische Landesteile und
Schleswig-Holstein, GesS 27; Hannover:
hannovJagdges vom 29. Juli 1850; Ho-
henzollern: Ges vom 29. Juli 1848, GesS
VIII, 46, und 16. April 1849, VerordnBl
151, mit $ 1 JagdO für Hohenzollern vom
10. März 1902, GesS 33. Alle sonstigen
Jagdgerechtigkeiten (s. d.) sind durch Ab-
lösung (s. d.) beseitigt. Über die Ablö-
sung der in der Provinz Hannover nach
hannovJagdO 12 aufrechterhaltenen und
noch heute bestehenden Bürgerjagden
und Freijagden s. d. sowie Ablösung.
II. Das eigene, selbständige Recht auf
Ausübung dieses Jr, das sog Jagdaus-
übungsrecht — die „Jagdgerechtigkeit“
des ALR Il, 16 8 30 — oder das Jr
Jagdrecht.
schlechthin, B 835, ist die persönliche Be-
fugnis zum Jagen oder zum Erjagen des
Wildes, d. h. das Recht, mit Ausschluß
anderer innerhalb eines bestimmten Re-
viers herrenlosen, wilden, noch nicht in
Besitz genommenen, jagdbaren Tieren
(s. d.), d. i. dem Wilde (s. d.), nach-
zustellen und alle erlaubten und durch
die Gesetze nicht verbotenen Hand-
lungen vorzunehmen, welche das ‚Nach-
stellen‘, S 293, Aufsuchen, Verfolgen,
Töten, Erlegen und somit die Aneignung
und den Erwerb des Eigentums an den
jagdbaren Tieren bezwecken, B 958, 960,
872, RGSt vom 5. Febr 1907 39 427. Die
Absicht der Aneignung des Wildes gehört
subjektiv wesentlich zum Begriff der
Jagdausübung seitens des Jagdberechtig-
ten, da seine Tätigkeit, dem Wilde nach-
zustellen, naturgemäß nur mit der Errei-
chung des beabsichtigten Zweckes dersel-
ben, das Wild zu erbeuten (Wildbeute),
geschieht. Anders beim Wilderer (s. d.)
und dem Jagdvergehen (s. d.) desselben.
Mit der Beseitigung der sog Wild- oder
Jagdfolge (s. d.) ist der jagdrechtliche
Grundsatz anerkannt, daß, wie die hannov
JagdO vom 11. März 1859 im $ 24 zu-
treffend bestimmt, das Wild demjenigen
gehört, d. h. dessen ausschließlichem An-
eignungsrecht unterworfen ist, in dessen
Jagdbezirke es ergriffen wird. Dies Jagd-
ausübungsrecht ist nicht dinglicher, viel-
mehr Öffentlichrechtlicher Natur, prJagd-
O 2 Abs 3, hannovJagdO 2, $ 105 prZu-
ständGes vom 1. Aug 1883, und aus
jagdpolizeilichen Gründen im Interesse der
öffentlichen Ordnung bestimmten zwin-
genden, in der Regel nur gesetzlichen
Schranken unterworfen. Das Jagdaus-
übungsrecht ist zugleich als Bestandteil
des Grundstücks, B 96, ein Vermögens-
recht und das erlegte Wild (Wildbeute,
s. d.) sowie der Jagdpachtzins der Ertrag,
$ 106 ZuständGes vom 1. Aug 1883,
welchen dieser gesetzliche Bestandteil,
also das Jagdrecht und seine Ausübung,
seiner Bestimmung gemäß gewährt.
Frucht (s. d.) dieses Rechts bzw des Jagd-
pachtverhältnisses (s. Jagdpacht) gemäß
B 99 Abs 2 und 3.
III. Das Jr ist eine Art des unmittel-
baren Eigentumserwerbes, B 958 Abs 1,
872, insofern der Jagdberechtigte an
dem erlegten und in Besitz, B 854 Abs 1,
genommenen herrenlosen Wilde (s. d.)
das privatrechtliche Eigentum erwirbt.