Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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und Boden ist in den meisten deutschen 
Staaten, insbesondere auch in Preußen, 
kraft öffentlichrechtlicher, also zwingen- 
der Vorschrift der Jagdges (s. d.) jetzt und 
in Zukunft grundsätzlich dem Grund- 
eigentümer zugewiesen, d. h. sachlich 
und rechtlich mit dem Eigentum am 
Grund und Boden als wesentlicher Be- 
standteil oder Ausfluß (Zubehör) des 
Grundeigentums unlöslich verbunden, 
B 93, 96. Mit dem Eigentum am Grund 
und Boden hat jeder Eigentümer auch das 
Jr, das daher jetzt nicht mehr ein für sich 
allein bestehendes, selbständiges, vom 
Eigentum loszulösendes Recht ist, viel- 
mehr lediglich unter die Nutzungen fällt, 
welche aus dem Eigentum an Grund- 
stücken überhaupt zu ziehen sind. Inso- 
fern ist das Jr entgegen der Auffassung 
des Reichsgerichts im Urteil vom 1. Dez 
1908, JW 09 48, 49 Nr 12 38, allerdings 
als ein rechtlicher Teil oder Bestandteil 
des Eigentumsrechts am Grund und Bo- 
den anzusehen und daher nur mit diesem 
veräußerlich und auf andere übertragbar, 
im übrigen aber, wie das Grundeigentum 
selbst, in welchem es wurzelt, dinglicher 
und vermögensrechtlicher Natur, RGZ 
vom 4. Mai 1899 44 197; $ 2 prJagdO 
vom 15. Juli 1907, 88 1, 3 hannov Jagdges 
vom 29, Juli 1850, $ 2 hannovJagdO vom 
11. März 1859. Die sog dinglichen, auf 
fremden Grundstücken ruhenden Jr, wel- 
che als solche, d. h. losgelöst vom Grund- 
eigentum, selbständig veräußert und er- 
worben werden konnten, sind auf immer 
aufgehoben, 88 1, 2 prjJagdges vom 
31. Okt 1848, GesS 343; $ 1 Verordn vom 
30. März 1867 für Nassau, GesS 426; 8 1 
Ges vom 1. März 1873 für Kurhessen, 
Großherzogl hessische Landesteile und 
Schleswig-Holstein, GesS 27; Hannover: 
hannovJagdges vom 29. Juli 1850; Ho- 
henzollern: Ges vom 29. Juli 1848, GesS 
VIII, 46, und 16. April 1849, VerordnBl 
151, mit $ 1 JagdO für Hohenzollern vom 
10. März 1902, GesS 33. Alle sonstigen 
Jagdgerechtigkeiten (s. d.) sind durch Ab- 
lösung (s. d.) beseitigt. Über die Ablö- 
sung der in der Provinz Hannover nach 
hannovJagdO 12 aufrechterhaltenen und 
noch heute bestehenden Bürgerjagden 
und Freijagden s. d. sowie Ablösung. 
II. Das eigene, selbständige Recht auf 
Ausübung dieses Jr, das sog Jagdaus- 
übungsrecht — die „Jagdgerechtigkeit“ 
des ALR Il, 16 8 30 — oder das Jr 
  
Jagdrecht. 
schlechthin, B 835, ist die persönliche Be- 
fugnis zum Jagen oder zum Erjagen des 
Wildes, d. h. das Recht, mit Ausschluß 
anderer innerhalb eines bestimmten Re- 
viers herrenlosen, wilden, noch nicht in 
Besitz genommenen, jagdbaren Tieren 
(s. d.), d. i. dem Wilde (s. d.), nach- 
zustellen und alle erlaubten und durch 
die Gesetze nicht verbotenen Hand- 
lungen vorzunehmen, welche das ‚Nach- 
stellen‘, S 293, Aufsuchen, Verfolgen, 
Töten, Erlegen und somit die Aneignung 
und den Erwerb des Eigentums an den 
jagdbaren Tieren bezwecken, B 958, 960, 
872, RGSt vom 5. Febr 1907 39 427. Die 
Absicht der Aneignung des Wildes gehört 
subjektiv wesentlich zum Begriff der 
Jagdausübung seitens des Jagdberechtig- 
ten, da seine Tätigkeit, dem Wilde nach- 
zustellen, naturgemäß nur mit der Errei- 
chung des beabsichtigten Zweckes dersel- 
ben, das Wild zu erbeuten (Wildbeute), 
geschieht. Anders beim Wilderer (s. d.) 
und dem Jagdvergehen (s. d.) desselben. 
Mit der Beseitigung der sog Wild- oder 
Jagdfolge (s. d.) ist der jagdrechtliche 
Grundsatz anerkannt, daß, wie die hannov 
JagdO vom 11. März 1859 im $ 24 zu- 
treffend bestimmt, das Wild demjenigen 
gehört, d. h. dessen ausschließlichem An- 
eignungsrecht unterworfen ist, in dessen 
Jagdbezirke es ergriffen wird. Dies Jagd- 
ausübungsrecht ist nicht dinglicher, viel- 
mehr Öffentlichrechtlicher Natur, prJagd- 
O 2 Abs 3, hannovJagdO 2, $ 105 prZu- 
ständGes vom 1. Aug 1883, und aus 
jagdpolizeilichen Gründen im Interesse der 
öffentlichen Ordnung bestimmten zwin- 
genden, in der Regel nur gesetzlichen 
Schranken unterworfen. Das Jagdaus- 
übungsrecht ist zugleich als Bestandteil 
des Grundstücks, B 96, ein Vermögens- 
recht und das erlegte Wild (Wildbeute, 
s. d.) sowie der Jagdpachtzins der Ertrag, 
$ 106 ZuständGes vom 1. Aug 1883, 
welchen dieser gesetzliche Bestandteil, 
also das Jagdrecht und seine Ausübung, 
seiner Bestimmung gemäß gewährt. 
Frucht (s. d.) dieses Rechts bzw des Jagd- 
pachtverhältnisses (s. Jagdpacht) gemäß 
B 99 Abs 2 und 3. 
III. Das Jr ist eine Art des unmittel- 
baren Eigentumserwerbes, B 958 Abs 1, 
872, insofern der Jagdberechtigte an 
dem erlegten und in Besitz, B 854 Abs 1, 
genommenen herrenlosen Wilde (s. d.) 
das privatrechtliche Eigentum erwirbt.
	        
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