Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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zirken, KG Berlin vom 15. Febr 1909 im 
Recht 09 182, von jedermann aufgenom- 
men und zu Eigentum erworben werden, 
B 958, 872; sie sind dann nicht mehr Ge- 
genstand der Jagdausübung (Wild) und 
daher auch als Objekte des Jagdvergehens 
(s. d.) nicht mehr möglich. Doch beste- 
hen im Interesse des Jagdberechtigten in | 
ı verlieren und die darin befindlichen Haar- 
vielen Provinzen der Monarchie (nicht in 
Hannover) noch ältere (Forst- oder Holz- 
polizei-)Verordnungen, welche die unbe- 
fugte Aneignung von abgeworfenen 
Hirschstangen usw als jagdpolizeiliche 
Übertretung unter Strafe stellen. OTrib 
Berlin bei GoltdArch 23 440 und Rechtspr 
des OTrib Berlin 16 554, 665; RGSt 3 226, 
13 84; GoltdArch 45 438, 443; Recht 6 
25; RGSt 4 713, 5 126; JW 92 453, 93 
115; andererseits ebd 82 279 Urteil vom 
16. Febr 1883. 
Nichtjagdbare Tiere sind Gegenstand 
des freien Tierfangs, ALR 115, 116 1 9 
und 33—35 II 16; prAusf-B 89; vgl je- 
doch KG Berlin Johow 18 313 und Golt- 
dammer 49 161. 
Erlangt ein wildes jagdbares Tier die 
Freiheit wieder, so wird es herrenlos und 
wieder jagdbar, d. h. Gegenstand des 
Jagdrechts desjenigen Jagdberechtigten, 
in dessen Jagdbezirk es hineinwechselt, 
es sei denn, daß der bisherige Eigen- 
tümer das Tier unverzüglich, d. h. ohne 
schuldhaftes Zögern, B 121, verfolgt oder 
wenn er die Verfolgung aufgibt, B 959, 
960 Abs 2, 856. In einer Fasanerie aus- 
gebrütete Fasanen, die im Eigentum des 
Fasaneriebesitzers stehen, werden jagd- 
bare Tiere in dem Augenblick, wo sie in 
Freiheit ausgesetzt werden, ohne daß sie 
der Eigentümer unverzüglich verfolgt; sie 
waren zwar gefangene, aber wilde jagd- 
bare Tiere. 
Gezähmte und zahme Tiere (z. B. Haus- 
tiere) stehen im Privateigentum und sind 
daher niemals Gegenstand des Jr; das 
Schießen oder Fangen zahmer, aber ent- 
flohener Schwäne kann — Dolus oder 
Eventualdolus des Täters vorausgesetzt — 
nur als Diebstahl bestraft werden, RGSt 
21 341, denn das Eigentum an zahmen 
Tieren geht nur dann verloren, wenn der 
Eigentümer in der Absicht, auf sein Eigen- 
tum zu verzichten, den Besitz daran auf- 
gibt. Geschieht dies, dann werden zahme 
Tiere zwar herrenlos, aber noch nicht 
ohne weiteres wild und Gegenstand der 
Jagd, sofern sie zu den jagdbaren ge- 
  
  
Jagdrecht. 
hören. Tatfrage. Jagdbare Tiere — na- 
türlich nur Haarwild — in eingezäunten 
Jagdbezirken — Einzel- oder Eigen- sowie 
Feldmarks- oder gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirken (s. d.) — bleiben herrenlos und 
Gegenstand des Jr, da die genannten 
Jagdbezirke durch die Einzäunung ihren 
öffentlich-jagdrechtlichen Charakter nicht 
wildarten dadurch nicht in das Eigentum 
des Jagdberechtigten übergehen, 1 3 
88 13, 14 D 41, 2; Stelling DJZ 07 
182 und Jahrb d. VerwRechts I 436; RGSt 
26 218 und früher: Rechtspr I 120, V 254, 
Strafs VIII 273. Anders dagegen: JW 32 
80 Nr 29 und vom 9. Nov 1894, Schultz 
Jahrb f. Entscheid usw; vgl KG Berlin 
vom 15. Febr 1908 im Recht 09 182, RG 
42 75. Dagegen werden gezähmte Tiere, 
: z. B. in Tier- oder Wildgärten (s. d.), nach 
B 960 wieder herrenlos, wenn sie die Ge- 
wohnheit ablegen, an den ihnen bestimm- 
ten Ort zurückzukehren. Alsdann unter- 
liegen sie, sofern sie zu den jagdbaren ge- 
hören, auch wieder dem Jagdrecht, vgl 
RG Urteil vom 24. Mai 1900, Goltd 48 311. 
Wild- oder Jagdfolge (s. d.) ist gesetzlich 
verboten und als Jagdvergehen (s. d.) 
oder Wilddieberei (s. d.) strafbar. 
Das vom Jagdberechtigten oder seinen 
Vertretern — Jagdaufseher, Jagdgast, Be- 
gleiter, Treiber, Hausgenosse, bebroteter 
Jäger (s. d.) — in Besitz genommene Wild 
ist nicht herrenlos und kann daher nur 
Gegenstand des Diebstahls sein; ein 
Jagdvergehen (s. d.) daran ist nicht mehr 
möglich. Die bloße Erlegung oder Tö- 
tung des Wildes gewährt nur die Möglich- 
keit der Aneignung, B 958 Abs 1. Die 
Wegnahme solchen Wildes durch einen 
Dritten, z. B. einen Treiber, kann Jagd- 
vergehen nach S 292 (Fallwild), dagegen 
Diebstahl nur dann sein, wenn der 
Schütze bereits Aneignungshandlungen 
(der Jagdgast für den Jagdberechtigten) 
an dem Wilde vorgenommen hat. Tat- 
frage. Der zweite Fall des B 958 Abs 2, 
wo das Eigentum am Wilde nicht erwor- 
ben wird, ist der, wenn die Aneignung ge- 
setzlich verboten ist, z. B. in S 368 Nr 11 
nach den Motiven zum B Ill 370. Eine 
positive, die privatrechtliche Aneignung 
verbietende jagdrechtliche Vorschrift gibt 
es weder im pr noch hannov Jagdrecht. 
Die gesetzlichen Vorschriften über die 
Schonzeiten des Wildes gehören nicht 
hierher, weil die Verletzung der Schon-
	        
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