Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Jagdrecht. 781 
zeiten ausschließlich auf öffentlichrecht- 
lichem, d. i. jagdpolizeilichem Gebiete 
liegt, dagegen durch die gesetzlichen 
Schonvorschriften die privatrechtliche An- 
eignung des Schonwildes nicht verboten 
ist, noch weniger durch die Besitzergrei- 
fung der Beute das Aneignungsrecht eines 
anderen verletzt wird. Die rechtlichen 
Folgen sind, daß der Jagdberechtigte trotz 
seiner jagdpolizeilichen Bestrafung, pr 
JagdO 39 ff, 76, $$ 2, 13 prWildschonges 
vom 14. Juli 1904 (für Hannover), $ 24 
JagdO für Hohenzollern, das geschossene 
Schonwild zu Eigentum erwirbt und der 
bösgläubige Erwerber sich nicht der Heh- 
lerei, S 259, schuldig machen kann, vgl 
RGSt VII 92, 37 230. Streitfrage. Vgl 
v. Staudinger Blätter für Rechtsan- 
wend 63 285; Planck Kommentar zu B 
Note 3 zu B 958; Biermann B Note 2 
da zu B 958 u. a. 
VII. Subjekte des Jr, d. h. Jagdberech- 
tigte oder jagdausübungsberechtigte Per- 
sonen aus eigenem Rechte kraft Gesetzes 
sind: 
1. der Eigentümer eines selbständigen 
Jagdbezirks, d. h. Eigen- oder Einzeljagd- 
bezirks (s. d.). Gesetzliche Voraussetzung 
ist nur das Allein- oder Miteigentum ein- 
heitlich an der gesamten zusammenhän- 
genden Grundfläche, B 872, 1008. An 
diesen privatrechtlichen Grund knüpft die 
Jagdgesetzgebung die öffentlichrecht- 
liche, unmittelbare Folge des eigenen 
Rechts zum Selbstjagen auf dem selb- 
ständigen Jagdbezirk. Dem Eigen- oder 
Einzeljagdbesitzer steht der Lehns- und 
Fideikommißbesitzer (s. d.) sowie der sog 
Meier (s. d.) in der Provinz Hannover, 
d. h. der Untereigentümer, $ 3 hannov 
Jagdges vom 29. Juli 1850, gleich. Einf- 
B 59; OVerwG Berlin Urteil vom 4. Juni 
1896, III 759, und vom 21. März 1907 
Entsch 50 353; 
2. die Eigentümer derjenigen Grund- 
stücke, welche zu einem gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirk (s. d.) oder Feldmarks- 
jagdbezirk (s. d.) gehören, Jagdverband 
(s. d.) oder Jagdgenossenschaft (s. d.); 
3. der oder die Eigentümer einer sog 
Enklave (s. d.), sofern diese ausnahms- 
weise, d. h. obwohl sie die vorgeschrie- 
bene gesetzliche Größe eines Eigen- oder 
Eigenjagdbezirks nicht erreicht, als selb- 
ständiger Eigen- oder gemeinschaftlicher 
Jagdbezirk zugelassen ist. Zu diesen Per- 
sonen gesellen sich 
  
4. diejenigen, welch kraft abgeleiteten 
Rechts, sei es auf Grund eines Vertrages 
oder mit vorgeschriebener Erlaubnis oder 
Ermächtigung des zur eigenen Jagdaus- 
übung Berechtigten (s. unter 1 und 2), als 
jagdberechtigt erscheinen: Jagdaufseher 
(s. d.), Jäger (s. d.), Jagdgäste (s. d.), 
Begleiter (s. d.), bebrotete Jäger ($. d.), 
die zur Familie des Jagdpächters gehö- 
rigen Hausgenossen (s. d.), endlich der 
Jagdpächter selbst (s. d.), Feldmarksjäger 
(s. d.), vgl RG 42 58 betr Betrug bei Jagd- 
erlaubnisscheinen. 
VII. Ausübung des Jr. Das Jr kann 
nur in selbständigen Jagdbezirken (s. d.), 
d. h. in freier Wildbahn ausgeübt wer- 
den, vgl prJagdO 3, also nicht in Wild- 
oder Tiergärten (s. d.), Wildparks, Ge- 
hegen usw. Denn nach B 960 sind wilde 
Tiere in Tiergärten nicht herrenlos, stehen 
vielmehr im Eigentum des Tiergarten- 
eigentümers und können somit nicht Ge- 
genstand der Jagdausübung sein. Das 
Töten von solchen Tieren in Tierparks ist 
Vernichtung eigener Sachen. Jagdbezirke, 
namentlich Einzel- oder Eigenjagdbezirke 
werden aber nicht etwa dadurch zu Tier- 
gärten, daß sie eingezäunt werden, sind 
vielmehr von diesen zu unterscheiden, 
Prot der 2. Kommiss zum B Ill 254. Die 
Einzäunung nimmt daher den Jagdbezir- 
ken ihre öffentlichjagdrechtliche Eigen- 
schaft nicht, weil in ihnen trotz ihrer Um- 
zäunung zum Nachstellen sowie zur An- 
eignung des Wildes immer noch dieselben 
Handlungen erforderlich sind wie in freier 
Wildbahn, 13 8$ 13, 14 D 41, 2; $ 33 
kurhessJagdges vom 7. Sept 1865; Stel- 
ling DJZ 07 182 und Jahrb d. Verw 
Rechts I 436; RGSt 8 273, 26 218; Recht- 
spr 5 254. Neuerdings sieht das Reichs- 
gericht auch die größten eingegatterten 
Jagdbezirke als Tiergärten an, so daß es 
eingegatterte Jagdbezirke in diesem Sinne 
überhaupt nicht mehr geben würde, JW 
32 80 Nr 29, RG 42 75. 
Soweit nicht in den Reichs-, Landes- 
und besonderen Jagdgesetzen oder in 
den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen 
Polizeiverordnungen die Jagdausübung 
besonderen Beschränkungen (s. folgende 
Nr IX) unterworfen ist, ist jede Art der 
Jagdausübung erlaubt; so: die Treibjagd 
(Kesseltreiben, Vorlege-, Standtreiben), 
bei der das Wild den Schützen durch eine 
Mehrzahl Treiber zugetrieben wird, RO 
vom 5. Febr 1894 JW 23 170 Nr 6; ferner:
	        
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