Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Jagdrecht. 
läßt, um noch andere Hühner aus der vor 
ihm wiedereingefallenen Kette zu schie- 
Ben. Alsdann genügt die Besitzergrei- 
fung oculis et affectu, ohne daß die Auf- 
nahme der geschossenen Beute nötig 
wäre. KG in GoltdArch 49 161. Gleiches 
gilt für Fallwild (s. d.) jeder Art, nament- 
lich auch das durch Wilderer geschossene, 
aber nicht aufgenommene Wild, das der 
Jagdberechtigte in seinem Jagdrevier lie- 
gen sieht, ohne es zunächst in Besitz zu 
nehmen. — Dagegen genügt das bloße 
Vergiften, z. B. eines Fuchses (s. d.), zur 
Annahme des Besitz- und Eigentums- 
erwerbes noch nicht, B 854 Abs 2. Nam 
multa accidere possunt, ut eam non ca- 
piamus, 15 8 ı D41, 1;138 14 D 
41, 2; RGRechtspr I 14, vgl RG Goltd 
Arch 50 132, JW 32 215 Nr 39 und Zeit- 
schr für Jagdr (Ebner) I 103. — Dagegen 
wird beim Stellen von Schlingen — jetzt 
verboten und strafbar: prJagdO 41, 8 4 
Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für Han- 
nover), JagdO für Hohenzollern 12, 26 
Nr 1; Verbot des Dohnenstiegs: $ 8 
Schlußabs Reichsvogelschutzges vom 
30. Mai 1908, RGBI 304 — und Fallen 
(Tellereisen, Schwanenhälse usw) zum 
Fangen jagdbarer Raubtiere und Raub- 
vögel Besitz und Eigentum in dem Augen- 
blick des Sichfangens des Wildes ohne 
Entrinnbarkeit für den Jagdberechtigten 
erworben, gleichgültig, ob er Kenntnis da- 
von hat oder nicht, RGSt 29 216, 32 161 
und bei GoltdArch 51 198. (Anders 
früher: RGSt 23 89.) Die strafrechtliche 
Folge ist, daß das unbefugte Herausneh- 
men solchen gefangenen Wildes aus den 
Schlingen (Fallen) nicht Jagdvergehen 
nach S 292ff, sondern Diebstahl nach S 
242ff ist. Anders nur dann, wenn ein 
Nichtjagdberechtigter die Schlingen oder 
Fallen gestellt hat. Das gefangene oder 
erlegte Wild bleibt dann Wildererbeute 
(s. d.) und somit herrenlos, bis es an den 
Jagdberechtigten oder einen gutgläubigen 
Dritten gelangt. Denn durch die Ergrei- 
fung (Erwerb) des Besitzes an der Beute 
durch den Wilderer wird das Aneignungs- 
recht des Jagdberechtigten verletzt, B 958 
Abs 2, RGSt 23 89, 39 427; Recht VI 157, 
07 195. Dies gilt selbst dann, wenn der 
Wilderer z. B. ein Rehkitzchen in fremdem 
Jagdrevier gefangen, in seinem umgatter- 
ten Garten eingesperrt, gezähmt und auf- 
gezogen hat. Dadurch allein wird die 
Herrenlosigkeit der Wildererbeute nicht 
  
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aufgehoben und Eigentum daran vom 
Wilderer nicht erworben. Dies gilt auch 
dann, wenn der letztere das gefangene 
Rehkitzchen einem Dritten (z. B. seiner 
Ehefrau) übergibt und diese das Tier in 
Kenntnis des Wildfrevels aufzieht, RGSt 
39 427. Erst dann, wenn die Wilderer- 
beute — gleichviel auf welche Weise, 
z. B. im Wege der Selbsthilfe nach B 229, 
230, RGSt 35 403, 39 '429, 430, in den 
Besitz des Jagdberechtigten oder eines 
gutgläubigen Dritten gelangt, B 932, wird 
sie zu Eigentum erworben; vgl RG JW 
31 298 Nr 19, Recht 6 157, 786, Colmar 
GoltdArch 51 207 (Jena) Zeitschr für 
Jagdr 1 281. 
Der gutgläubige dritte Erwerber bleibt 
auch Eigentümer und ist nicht Hehler, 
S 259, wenn er nach dem Erwerbe Kennt- 
nis von dem Jagdvergehen erhält und die 
erworbene Beute verheimlicht. Dolus su- 
perveniens ist unschädlich, RG GoltdArch 
53 450. — Wird dagegen dem Wilderer 
die Beute, sei es im Jagdbezirk, sei es 
außerhalb desselben, z. B. im eigenen 
Hause, gestohlen, so liegt nur Versuch 
des Diebstahls an einem untauglichen Ob- 
jekt, d. i. an einer herrenlosen Sache, vor, 
RGSt 39 427 ff, 433, Zeitschr für Jagdr I 
103, Urteil vom 29. Okt /6. Dez. Weiß 
dagegen der Täter, daß die von ihm weg- 
genommene Beute gewildert war, so ist 
er Hehler nach S 259 (‚oder sonst an sich 
bringt‘); s. auch unten X 5e (örtliche Be- 
schränkung des Jr). 
Die Vertreter des Jagdberechtigten — 
Jagdaufseher (s. d.), bebroteter Jäger 
(s. d.), Hausgenossen, Jagdgäste (s. d.), 
Begleiter (s. d.) sind in der Regel Bevoll- 
mächtigte des Jagdberechtigten und er- 
werben für diesen das Eigentum an dem 
Wilde, vgl B 855, sie können sich daher 
an den in ihrem Besitz befindlichen, aber 
dem Jagdberechtigten durch ihre im Na- 
men und für ihn ausgeübte Jagdhandlung 
zu Eigentum erworbenen und daher für 
sie fremden, beweglichen Wildstücken der 
Untreue oder der Unterschlagung, S 266 
Nr 2, 246, schuldig machen, es sei denn, 
daß etwas anderes verabredet oder allge- 
mein üblich ist. So gehört z. B. das Ge- 
hörn des geschossenen Bockes nach allge- 
mein anerkanntem Jägergewohnheitsrecht 
dem Erleger des Bockes, vgl auch unten 
X 5e (örtliche Beschränkung des Jr). 
X. Beschränkungen des Jr. 1. Das Recht 
zur Ausübung der Jagd unterliegt aus-
	        
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