Jagdrecht.
läßt, um noch andere Hühner aus der vor
ihm wiedereingefallenen Kette zu schie-
Ben. Alsdann genügt die Besitzergrei-
fung oculis et affectu, ohne daß die Auf-
nahme der geschossenen Beute nötig
wäre. KG in GoltdArch 49 161. Gleiches
gilt für Fallwild (s. d.) jeder Art, nament-
lich auch das durch Wilderer geschossene,
aber nicht aufgenommene Wild, das der
Jagdberechtigte in seinem Jagdrevier lie-
gen sieht, ohne es zunächst in Besitz zu
nehmen. — Dagegen genügt das bloße
Vergiften, z. B. eines Fuchses (s. d.), zur
Annahme des Besitz- und Eigentums-
erwerbes noch nicht, B 854 Abs 2. Nam
multa accidere possunt, ut eam non ca-
piamus, 15 8 ı D41, 1;138 14 D
41, 2; RGRechtspr I 14, vgl RG Goltd
Arch 50 132, JW 32 215 Nr 39 und Zeit-
schr für Jagdr (Ebner) I 103. — Dagegen
wird beim Stellen von Schlingen — jetzt
verboten und strafbar: prJagdO 41, 8 4
Wildschonges vom 14. Juli 1904 (für Han-
nover), JagdO für Hohenzollern 12, 26
Nr 1; Verbot des Dohnenstiegs: $ 8
Schlußabs Reichsvogelschutzges vom
30. Mai 1908, RGBI 304 — und Fallen
(Tellereisen, Schwanenhälse usw) zum
Fangen jagdbarer Raubtiere und Raub-
vögel Besitz und Eigentum in dem Augen-
blick des Sichfangens des Wildes ohne
Entrinnbarkeit für den Jagdberechtigten
erworben, gleichgültig, ob er Kenntnis da-
von hat oder nicht, RGSt 29 216, 32 161
und bei GoltdArch 51 198. (Anders
früher: RGSt 23 89.) Die strafrechtliche
Folge ist, daß das unbefugte Herausneh-
men solchen gefangenen Wildes aus den
Schlingen (Fallen) nicht Jagdvergehen
nach S 292ff, sondern Diebstahl nach S
242ff ist. Anders nur dann, wenn ein
Nichtjagdberechtigter die Schlingen oder
Fallen gestellt hat. Das gefangene oder
erlegte Wild bleibt dann Wildererbeute
(s. d.) und somit herrenlos, bis es an den
Jagdberechtigten oder einen gutgläubigen
Dritten gelangt. Denn durch die Ergrei-
fung (Erwerb) des Besitzes an der Beute
durch den Wilderer wird das Aneignungs-
recht des Jagdberechtigten verletzt, B 958
Abs 2, RGSt 23 89, 39 427; Recht VI 157,
07 195. Dies gilt selbst dann, wenn der
Wilderer z. B. ein Rehkitzchen in fremdem
Jagdrevier gefangen, in seinem umgatter-
ten Garten eingesperrt, gezähmt und auf-
gezogen hat. Dadurch allein wird die
Herrenlosigkeit der Wildererbeute nicht
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aufgehoben und Eigentum daran vom
Wilderer nicht erworben. Dies gilt auch
dann, wenn der letztere das gefangene
Rehkitzchen einem Dritten (z. B. seiner
Ehefrau) übergibt und diese das Tier in
Kenntnis des Wildfrevels aufzieht, RGSt
39 427. Erst dann, wenn die Wilderer-
beute — gleichviel auf welche Weise,
z. B. im Wege der Selbsthilfe nach B 229,
230, RGSt 35 403, 39 '429, 430, in den
Besitz des Jagdberechtigten oder eines
gutgläubigen Dritten gelangt, B 932, wird
sie zu Eigentum erworben; vgl RG JW
31 298 Nr 19, Recht 6 157, 786, Colmar
GoltdArch 51 207 (Jena) Zeitschr für
Jagdr 1 281.
Der gutgläubige dritte Erwerber bleibt
auch Eigentümer und ist nicht Hehler,
S 259, wenn er nach dem Erwerbe Kennt-
nis von dem Jagdvergehen erhält und die
erworbene Beute verheimlicht. Dolus su-
perveniens ist unschädlich, RG GoltdArch
53 450. — Wird dagegen dem Wilderer
die Beute, sei es im Jagdbezirk, sei es
außerhalb desselben, z. B. im eigenen
Hause, gestohlen, so liegt nur Versuch
des Diebstahls an einem untauglichen Ob-
jekt, d. i. an einer herrenlosen Sache, vor,
RGSt 39 427 ff, 433, Zeitschr für Jagdr I
103, Urteil vom 29. Okt /6. Dez. Weiß
dagegen der Täter, daß die von ihm weg-
genommene Beute gewildert war, so ist
er Hehler nach S 259 (‚oder sonst an sich
bringt‘); s. auch unten X 5e (örtliche Be-
schränkung des Jr).
Die Vertreter des Jagdberechtigten —
Jagdaufseher (s. d.), bebroteter Jäger
(s. d.), Hausgenossen, Jagdgäste (s. d.),
Begleiter (s. d.) sind in der Regel Bevoll-
mächtigte des Jagdberechtigten und er-
werben für diesen das Eigentum an dem
Wilde, vgl B 855, sie können sich daher
an den in ihrem Besitz befindlichen, aber
dem Jagdberechtigten durch ihre im Na-
men und für ihn ausgeübte Jagdhandlung
zu Eigentum erworbenen und daher für
sie fremden, beweglichen Wildstücken der
Untreue oder der Unterschlagung, S 266
Nr 2, 246, schuldig machen, es sei denn,
daß etwas anderes verabredet oder allge-
mein üblich ist. So gehört z. B. das Ge-
hörn des geschossenen Bockes nach allge-
mein anerkanntem Jägergewohnheitsrecht
dem Erleger des Bockes, vgl auch unten
X 5e (örtliche Beschränkung des Jr).
X. Beschränkungen des Jr. 1. Das Recht
zur Ausübung der Jagd unterliegt aus-