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der Sonntagsjagd (s. d.), insbesondere das
Verbot der Treib- und Hetzjagden (s. d.)
an Sonntagen oder sonstigen kirchlichen
Feiertagen gemäß prGes vom 9. Mai 1892
betr die äußere Heilighaltung der Sonn-
und Festtage, GesS 107.
7. Beschränkungen in Ansehung des
Ortes. Die Grenzen des Jr decken sich
mit den örtlichen Grenzen des Jagdbe-
zirks ; soweit diese reichen, reicht auch das
Jr, und umgekehrt: wo die Jagdgrenzen
aufhören, beginnt kraft Gesetzes das aus-
schließliche Jr des angrenzenden Jagdbe-
rechtigten. Von einem Fortbestehen des
ausschließlichen Aneignungsrechts über
den Jagdbezirk hinaus kann keine Rede
sein, nachdem durch die Aufhebung der
Jagdfolge (s. d.) die Grenzen des Jr durch
positive, zwingende gesetzliche Schran-
ken örtlich unverrückbar festgelegt sind,
vgl RGSt vom 21. Jan 1907, Zeitschr für
Jagdr I 103. Dies gilt ausnahmslos, da
die Jagd- oder Wildfolge (s. d.) in jeder
Form gesetzlich verboten und als Jagd-
vergehen (s. d.) oder doch als jagdpolizei-
liche Übertretung strafbar ist.
Besteht der Einzeljagdbezirk aus einem
See, so bleibt der gewöhnliche mittlere,
in Streitfällen festzustellende Wasserstand
stets die Grenze zwischen dem See, d. h.
der Wasserfläche, dem von ihr bedeckten
Seebette und den Ufergrundstücken des
benachbarten Jagdbezirks, und zwar auch
dann, wenn der Wasserspiegel des Sees
infolge von Trockenheit zurücktritt oder
sonst sich senkt. Das freigewordene und
trockengelegte Land bleibt daher als Teil
des Seebettes ein jagdrechtlicher Teil des
Seejagdbezirks wie bisher. Daher ist das
Recht der Jagdfolge des auf den angren-
zenden Ufergrundstücken Jagdberechtig-
ten, d. i. das selbständige Jagdausübungs-
recht desselben auf den trockengelegten
Teilflächen des Seebettes, bei Strafe des
Jagdvergehens, S 292ff, ausgeschlossen.
Ein Recht der Anlieger auf Alluvion (An-
landung, s. d.) oder Anwachsung (s. d.)
gibt es in diesen Fällen nicht, folglich auch
keine natürliche Vergrößerung der Ufer-
jagdbezirke, RG vom 3./24. April 1907,
Zeitschr für Jagdr 1 329. Gleiches gilt
auch im umgekehrten Falle, wenn der See
aus seinen Ufern tritt und Teile des Ufer-
jagdbezirks zu seinem Bette macht. Da-
durch werden die öffentlichjagdrecht-
lichen Grenzen des Uferjagdbezirks nicht
geändert oder verschoben. Der Seeeigen-
Jagdrecht.
tümer ist übrigens immer nur auf dem
See, d. h. auf der Wasserfläche, zur Jagd-
ausübung berechtigt, zur Jagdfolge (s. d.)
auf den Ufern niemals befugt, Stelling
Die freie Wasservögeljagd auf öffentl Ge-
wässern der pr Monarchie (Hannover,
Hahn) 88, 142, 154 ff.
Hiernach unterliegen dem Jr nur die-
jenigen jagdbaren Tiere (Flug- und Haar-
wild), welche sich zur Zeit der Jagdaus-
übung des Jagdberechtigten innerhalb der
Grenzen seines Jagdbezirks befinden,
gleichgültig, wie das Wild dahin gelangt,
ob durch natürliche Bewegung (Wechsel),
durch Zufall oder aus sonstigen Gründen.
In dem Augenblick, wo das Stück Wild,
mag es auch an- oder krankgeschossen
sein, den Jagdbezirk verläßt und über die
Grenze hinweg in den benachbarten Jagd-
bezirk hinüberwechselt, erlischt das Jr des
bisherigen Jagdberechtigten kraft Ge-
setzes, und das ausschließliche Jr des
Jagdnachbars erwacht, dessen Aneig-
nungsrechte das Stück Wild nunmehr un-
terliegt.
Hiernach ergibt sich als Fundamental-
grundsatz des pr und hannov Jr: Der
Jagdberechtigte ist zum Jagen, d. h. zur
Aneignung des Wildes, nur innerhalb der
Grenzen seines Jagdreviers, hier aber aus-
schließlich — niemand sonst — befugt.
Dies gilt auch für Fallwild (s. d.). Bei-
spiele: Verschleppen angeschossenen Wil-
des auf das Nachbargebiet durch Hunde
oder Wegschwimmen solchen Wildes, das
in einen Strom des benachbarten Jagdre-
viers niedergefallen ist, Herunterrollen
eines angeschossenen Rehbockes oder
Hirsches vom Abhang oder Ufer in das
benachbarte Jagdgebiet usw. An solchem
Wilde hat nur der Jagdnachbar ein An-
eignungsrecht — niemand sonst. Gleiches
gilt, wenn der Jagdgast irrtümlich ein
Stück Wild im fremden Jagdbezirk für
seinen Jagdherrn erlegt und diesem in
dessen Jagdbezirk überbracht hat. Solches
Wild ist herrenlos und daher nicht Gegen-
stand einer Unterschlagung, S 246, sei-
tens des Jagdherrn. Dieser begeht auch
kein Jagdvergehen nach S 292 durch die
Aneignung; die letztere ist vielmehr recht-
mäßig, da sie im eigenen Jagdbezirk er-
folgt, unbeschadet des Rechts des Jagd-
nachbars nach B812ff, 823 ff, 249 ff gegen
den Jagdberechtigten. Ebenso in den Fäl-
len, wo der Jagdberechtigte durch vor-
sätzliches Hinüberschicken seines Hundes