Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

788 
der Sonntagsjagd (s. d.), insbesondere das 
Verbot der Treib- und Hetzjagden (s. d.) 
an Sonntagen oder sonstigen kirchlichen 
Feiertagen gemäß prGes vom 9. Mai 1892 
betr die äußere Heilighaltung der Sonn- 
und Festtage, GesS 107. 
7. Beschränkungen in Ansehung des 
Ortes. Die Grenzen des Jr decken sich 
mit den örtlichen Grenzen des Jagdbe- 
zirks ; soweit diese reichen, reicht auch das 
Jr, und umgekehrt: wo die Jagdgrenzen 
aufhören, beginnt kraft Gesetzes das aus- 
schließliche Jr des angrenzenden Jagdbe- 
rechtigten. Von einem Fortbestehen des 
ausschließlichen Aneignungsrechts über 
den Jagdbezirk hinaus kann keine Rede 
sein, nachdem durch die Aufhebung der 
Jagdfolge (s. d.) die Grenzen des Jr durch 
positive, zwingende gesetzliche Schran- 
ken örtlich unverrückbar festgelegt sind, 
vgl RGSt vom 21. Jan 1907, Zeitschr für 
Jagdr I 103. Dies gilt ausnahmslos, da 
die Jagd- oder Wildfolge (s. d.) in jeder 
Form gesetzlich verboten und als Jagd- 
vergehen (s. d.) oder doch als jagdpolizei- 
liche Übertretung strafbar ist. 
Besteht der Einzeljagdbezirk aus einem 
See, so bleibt der gewöhnliche mittlere, 
in Streitfällen festzustellende Wasserstand 
stets die Grenze zwischen dem See, d. h. 
der Wasserfläche, dem von ihr bedeckten 
Seebette und den Ufergrundstücken des 
benachbarten Jagdbezirks, und zwar auch 
dann, wenn der Wasserspiegel des Sees 
infolge von Trockenheit zurücktritt oder 
sonst sich senkt. Das freigewordene und 
trockengelegte Land bleibt daher als Teil 
des Seebettes ein jagdrechtlicher Teil des 
Seejagdbezirks wie bisher. Daher ist das 
Recht der Jagdfolge des auf den angren- 
zenden Ufergrundstücken Jagdberechtig- 
ten, d. i. das selbständige Jagdausübungs- 
recht desselben auf den trockengelegten 
Teilflächen des Seebettes, bei Strafe des 
Jagdvergehens, S 292ff, ausgeschlossen. 
Ein Recht der Anlieger auf Alluvion (An- 
landung, s. d.) oder Anwachsung (s. d.) 
gibt es in diesen Fällen nicht, folglich auch 
keine natürliche Vergrößerung der Ufer- 
jagdbezirke, RG vom 3./24. April 1907, 
Zeitschr für Jagdr 1 329. Gleiches gilt 
auch im umgekehrten Falle, wenn der See 
aus seinen Ufern tritt und Teile des Ufer- 
jagdbezirks zu seinem Bette macht. Da- 
durch werden die öffentlichjagdrecht- 
lichen Grenzen des Uferjagdbezirks nicht 
geändert oder verschoben. Der Seeeigen- 
  
Jagdrecht. 
tümer ist übrigens immer nur auf dem 
See, d. h. auf der Wasserfläche, zur Jagd- 
ausübung berechtigt, zur Jagdfolge (s. d.) 
auf den Ufern niemals befugt, Stelling 
Die freie Wasservögeljagd auf öffentl Ge- 
wässern der pr Monarchie (Hannover, 
Hahn) 88, 142, 154 ff. 
Hiernach unterliegen dem Jr nur die- 
jenigen jagdbaren Tiere (Flug- und Haar- 
wild), welche sich zur Zeit der Jagdaus- 
übung des Jagdberechtigten innerhalb der 
Grenzen seines Jagdbezirks befinden, 
gleichgültig, wie das Wild dahin gelangt, 
ob durch natürliche Bewegung (Wechsel), 
durch Zufall oder aus sonstigen Gründen. 
In dem Augenblick, wo das Stück Wild, 
mag es auch an- oder krankgeschossen 
sein, den Jagdbezirk verläßt und über die 
Grenze hinweg in den benachbarten Jagd- 
bezirk hinüberwechselt, erlischt das Jr des 
bisherigen Jagdberechtigten kraft Ge- 
setzes, und das ausschließliche Jr des 
Jagdnachbars erwacht, dessen Aneig- 
nungsrechte das Stück Wild nunmehr un- 
terliegt. 
Hiernach ergibt sich als Fundamental- 
grundsatz des pr und hannov Jr: Der 
Jagdberechtigte ist zum Jagen, d. h. zur 
Aneignung des Wildes, nur innerhalb der 
Grenzen seines Jagdreviers, hier aber aus- 
schließlich — niemand sonst — befugt. 
Dies gilt auch für Fallwild (s. d.). Bei- 
spiele: Verschleppen angeschossenen Wil- 
des auf das Nachbargebiet durch Hunde 
oder Wegschwimmen solchen Wildes, das 
in einen Strom des benachbarten Jagdre- 
viers niedergefallen ist, Herunterrollen 
eines angeschossenen Rehbockes oder 
Hirsches vom Abhang oder Ufer in das 
benachbarte Jagdgebiet usw. An solchem 
Wilde hat nur der Jagdnachbar ein An- 
eignungsrecht — niemand sonst. Gleiches 
gilt, wenn der Jagdgast irrtümlich ein 
Stück Wild im fremden Jagdbezirk für 
seinen Jagdherrn erlegt und diesem in 
dessen Jagdbezirk überbracht hat. Solches 
Wild ist herrenlos und daher nicht Gegen- 
stand einer Unterschlagung, S 246, sei- 
tens des Jagdherrn. Dieser begeht auch 
kein Jagdvergehen nach S 292 durch die 
Aneignung; die letztere ist vielmehr recht- 
mäßig, da sie im eigenen Jagdbezirk er- 
folgt, unbeschadet des Rechts des Jagd- 
nachbars nach B812ff, 823 ff, 249 ff gegen 
den Jagdberechtigten. Ebenso in den Fäl- 
len, wo der Jagdberechtigte durch vor- 
sätzliches Hinüberschicken seines Hundes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.