Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ebensowenig wenn der Jagdberechtigte 
nichtjagdbaren Tieren nachstellen oder in 
dem Jagdbezirk lediglich den Jagdschutz 
ausüben will; Stelling Jagdscheinges 
(1895). Stelling. 
Jagdscheinkontrolle steht bestimm- 
ten, mit dem Forst- und Jagdschutz be- 
trauten Beamten, insbes den Beamten der 
Kreispolizei (Gendarmen), ferner in Han- 
nover nach $ 22 Nr 2 hannovJagdO vom 
11. März 1859 dem Jagdberechtigten und 
dessen Vertreter zu. Vor allem ist die 
Jagdscheinkontrolle eine Obliegenheit der 
Jagdpolizeibehörde (s. d.); s. Stelling 
HannovJagdges Kommentar 456 ff; Eb- 
ner PrJagdr 321 ff. Stelling. 
Jagdverband s. gemeinschaftlicher 
Jagdbezirk, Feldmarksjagd, Feldmarks- 
genosse. 
Jagdvereine von nicht beschränkter 
Mitgliederzahl sind nach $ 22 prJagdO 
vom 15. Juli 1907 als Jagdpächter mit Ge- 
nehmigung des Kreis- bzw Bezirksaus- 
schusses zugelassen, dagegen nach han- 
nov Jagdrecht unzulässig, da nach $$ 7, 
2 letzter Abs hannovJagdO vom 11. März 
1859 mehr als 3 Jagdpächter gesetzlich 
ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist 
jede privatrechtliche Beteiligung Dritter 
am Jagdpachtvertrage nichtig, B 134, 309, 
insbesondere ist der Dritte niemals zum 
Selbstjagen berechtigt, weil er ein eigenes 
Jagdmitpachtrecht nicht hat erwerben 
können, nicht einmal mit Genehmigung 
des Verpächters. Sein Alleinjagen ist aber 
nur jagdpolizeilich nach hannovJagdO 22 
Nr 3, nicht als Jagdvergehen strafbar, da 
die tatsächlich immerhin erteilte und be- 
stehende Erlaubnis der Jagdpächter den 
Dolus aus S 292ff ausschließt, s. Stel- 
ling HannovJagdges Kommentar 170, 
171 und Zeitschr für Jagdrecht 1 129 ff; 
Hohenzollern: 88 9, 23 JagdO vom 
10. März 1902, so daß, wenn die Voraus- 
setzungen dieses $ 23 vorliegen, eine Be- 
strafung des Dritten wegen Jagdver- 
gehens nicht stattfindet, Zeitschr für Jagdr 
2 359 ff. Stelling. 
Jagdvergehen ist die wissentliche, 
d. h. mit Kenntnis oder doch mit dem Be- 
wußtsein des mangelnden Rechts began- 
gene Verletzung fremder Jagdrechte an 
Orten, wo der Täter zu jagen nicht be- 
rechtigt ist, S 292—295. Gegenstand: 
jagdbare Tiere (s. d.). Fehlt der Dolus 
— so z. B. bei Jagdvereinsmitgliedern (s. 
Jagdvereine) —, so kann die jagdpolizei- 
  
Jagdschein — Idealkonkurrenz. 
liche Bestrafung, z. B. $8$ 14, 22 Nr 3 
hannovJagdO vom 11. März 1859, eintre- 
ten. Auch S 368 Nr 10 kann Anwendung 
finden, wenn der Täter zwar nicht jagend, 
wohl aber zur Jagd ausgerüstet (s. d.) in 
fremdem Jagdbezirk außer der öffent- 
lichen Wege betroffen wird, s. Stelling 
HannovJagdges Kommentar 490 ff, Ols- 
hausen Kommentar zum S, Franck 
u. 2. Stelling. 
Jagdvorstand: SS 16, 21 ff prJagdO 
vom 15. Juli 1907. In Hannover ist der 
J(agd)v(orstand) gesetzlich nicht vorge- 
schrieben, also bei Feldmarksjagdbezirken 
nicht notwendig, aber empfehlenswert. 
Die hannov MinBekanntm vom 11. März 
1859 ist nicht ein Teil des Gesetzes, so 
daß ein von der Gesamtheit der beteilig- 
ten Grundeigentümer einer hannov Feld- 
mark gemäß $ 5 hannovJagdO abge- 
schlossener schriftlicher Jagdpachtvertrag 
rechtsgültig ist. Der Jv ist immer nur 
dann zur Verpachtung der Jagd berech- 
tigt, wenn er ausdrücklich dazu bevoll- 
mächtigt ist; ebensowenig ist er ein ge- 
setzliches Vertretungsorgan der Feld- 
marksgenossen vor Gericht, da das Ge- 
setz (hannovjJagdO) ihn nicht kennt, 
Stelling HannovJagdges Kommentar 
110ff, 153 ff, 301 ff. Verteilung der Jagd- 
erträge durch den Jv und Beschwerde 
dagegen: $ 106 ZuständGes vom 1. Aug 
1883, prJagdO 25 ff. Stelling. 
Jäger. Der Miteigentümer: $ 2 han- 
novJagdO vom 11. März 1859; prJagdO 6. 
Jäger in gemeinschaftlichen Jagdbezirken 
(Feldmarksjäger): hannovJagdO 5, 9; 
prJagdO 27; 88 7, 11 hohenzollJagdO 
vom 10. März 1902. Bebroteter Jäger 
(s. d.): hannovJagdO 14; s. auch: Jagd- 
aufseher, Widerstand, Vertreter. 
Jansenisten s. Utrechter Kirche. 
Japan (Auslieferung) liefert nach dem 
Protokoll zum Konsularvertrag vom 
4. April 1896, RGBi 742, dem Deutschen 
Reiche als Meistbegünstigtem in allen 
Fällen aus, in denen bei Stellung des An- 
trags für gleichartige Fälle die Gegensei- 
tigkeit zugesichert wird. Die Anträge auf 
vorläufige Festnahme und Auslieferung 
müssen auf diplomatischem Wege gestellt 
werden. GOrosch. 
ICTus = Iure (luris) consultus. 
Ideale Vereine s. Vereine. 
Idealkonkurrenz (formelle Konkur- 
renz) ist vorhanden, wenn ein und die- 
selbe Handlung die Merkmale mehrerer
	        
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