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ebensowenig wenn der Jagdberechtigte
nichtjagdbaren Tieren nachstellen oder in
dem Jagdbezirk lediglich den Jagdschutz
ausüben will; Stelling Jagdscheinges
(1895). Stelling.
Jagdscheinkontrolle steht bestimm-
ten, mit dem Forst- und Jagdschutz be-
trauten Beamten, insbes den Beamten der
Kreispolizei (Gendarmen), ferner in Han-
nover nach $ 22 Nr 2 hannovJagdO vom
11. März 1859 dem Jagdberechtigten und
dessen Vertreter zu. Vor allem ist die
Jagdscheinkontrolle eine Obliegenheit der
Jagdpolizeibehörde (s. d.); s. Stelling
HannovJagdges Kommentar 456 ff; Eb-
ner PrJagdr 321 ff. Stelling.
Jagdverband s. gemeinschaftlicher
Jagdbezirk, Feldmarksjagd, Feldmarks-
genosse.
Jagdvereine von nicht beschränkter
Mitgliederzahl sind nach $ 22 prJagdO
vom 15. Juli 1907 als Jagdpächter mit Ge-
nehmigung des Kreis- bzw Bezirksaus-
schusses zugelassen, dagegen nach han-
nov Jagdrecht unzulässig, da nach $$ 7,
2 letzter Abs hannovJagdO vom 11. März
1859 mehr als 3 Jagdpächter gesetzlich
ausgeschlossen sind. Darüber hinaus ist
jede privatrechtliche Beteiligung Dritter
am Jagdpachtvertrage nichtig, B 134, 309,
insbesondere ist der Dritte niemals zum
Selbstjagen berechtigt, weil er ein eigenes
Jagdmitpachtrecht nicht hat erwerben
können, nicht einmal mit Genehmigung
des Verpächters. Sein Alleinjagen ist aber
nur jagdpolizeilich nach hannovJagdO 22
Nr 3, nicht als Jagdvergehen strafbar, da
die tatsächlich immerhin erteilte und be-
stehende Erlaubnis der Jagdpächter den
Dolus aus S 292ff ausschließt, s. Stel-
ling HannovJagdges Kommentar 170,
171 und Zeitschr für Jagdrecht 1 129 ff;
Hohenzollern: 88 9, 23 JagdO vom
10. März 1902, so daß, wenn die Voraus-
setzungen dieses $ 23 vorliegen, eine Be-
strafung des Dritten wegen Jagdver-
gehens nicht stattfindet, Zeitschr für Jagdr
2 359 ff. Stelling.
Jagdvergehen ist die wissentliche,
d. h. mit Kenntnis oder doch mit dem Be-
wußtsein des mangelnden Rechts began-
gene Verletzung fremder Jagdrechte an
Orten, wo der Täter zu jagen nicht be-
rechtigt ist, S 292—295. Gegenstand:
jagdbare Tiere (s. d.). Fehlt der Dolus
— so z. B. bei Jagdvereinsmitgliedern (s.
Jagdvereine) —, so kann die jagdpolizei-
Jagdschein — Idealkonkurrenz.
liche Bestrafung, z. B. $8$ 14, 22 Nr 3
hannovJagdO vom 11. März 1859, eintre-
ten. Auch S 368 Nr 10 kann Anwendung
finden, wenn der Täter zwar nicht jagend,
wohl aber zur Jagd ausgerüstet (s. d.) in
fremdem Jagdbezirk außer der öffent-
lichen Wege betroffen wird, s. Stelling
HannovJagdges Kommentar 490 ff, Ols-
hausen Kommentar zum S, Franck
u. 2. Stelling.
Jagdvorstand: SS 16, 21 ff prJagdO
vom 15. Juli 1907. In Hannover ist der
J(agd)v(orstand) gesetzlich nicht vorge-
schrieben, also bei Feldmarksjagdbezirken
nicht notwendig, aber empfehlenswert.
Die hannov MinBekanntm vom 11. März
1859 ist nicht ein Teil des Gesetzes, so
daß ein von der Gesamtheit der beteilig-
ten Grundeigentümer einer hannov Feld-
mark gemäß $ 5 hannovJagdO abge-
schlossener schriftlicher Jagdpachtvertrag
rechtsgültig ist. Der Jv ist immer nur
dann zur Verpachtung der Jagd berech-
tigt, wenn er ausdrücklich dazu bevoll-
mächtigt ist; ebensowenig ist er ein ge-
setzliches Vertretungsorgan der Feld-
marksgenossen vor Gericht, da das Ge-
setz (hannovjJagdO) ihn nicht kennt,
Stelling HannovJagdges Kommentar
110ff, 153 ff, 301 ff. Verteilung der Jagd-
erträge durch den Jv und Beschwerde
dagegen: $ 106 ZuständGes vom 1. Aug
1883, prJagdO 25 ff. Stelling.
Jäger. Der Miteigentümer: $ 2 han-
novJagdO vom 11. März 1859; prJagdO 6.
Jäger in gemeinschaftlichen Jagdbezirken
(Feldmarksjäger): hannovJagdO 5, 9;
prJagdO 27; 88 7, 11 hohenzollJagdO
vom 10. März 1902. Bebroteter Jäger
(s. d.): hannovJagdO 14; s. auch: Jagd-
aufseher, Widerstand, Vertreter.
Jansenisten s. Utrechter Kirche.
Japan (Auslieferung) liefert nach dem
Protokoll zum Konsularvertrag vom
4. April 1896, RGBi 742, dem Deutschen
Reiche als Meistbegünstigtem in allen
Fällen aus, in denen bei Stellung des An-
trags für gleichartige Fälle die Gegensei-
tigkeit zugesichert wird. Die Anträge auf
vorläufige Festnahme und Auslieferung
müssen auf diplomatischem Wege gestellt
werden. GOrosch.
ICTus = Iure (luris) consultus.
Ideale Vereine s. Vereine.
Idealkonkurrenz (formelle Konkur-
renz) ist vorhanden, wenn ein und die-
selbe Handlung die Merkmale mehrerer