Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Impfvorschriften — in iure: cessio. 
die letzten Beschlüsse vom Jahre 1899 be- 
ziehen sich 1. in 43 Paragraphen auf die 
Einrichtung und den Betrieb der staat- 
lichen Anstalten zur Gewinnung von Tier- 
lymphe, 2. auf die Ausführung des Impf- 
gesetzes. Zu diesen letzteren Beschlüssen 
gehören a. die Beschlüsse, betreffend den 
physiologischen und pathologischen 
Stand der Impffrage; b. betr die allge- 
meine Einführung der Impfung mit Tier- 
Iymphe; c. Vorschriften, welche von den 
Ärzten bei der Ausführung des Impfge- 
schäftes zu befolgen sind; d. zwei Ent- 
würfe von Verhaltungsvorschriften für die 
Angehörigen der Erstimpflinge und die 
Wiederimpflinge; e. ein Entwurf von Vor- 
schriften, welche von den Behörden bei 
der Ausführung des Impfgeschäftes zu be- 
folgen sind; f. Beschlüsse, betreffend die 
Sicherung einer zweckmäßigen Auswahl 
der Impfärzte; g. Beschlüsse, betreffend 
die technische Vorbildung der Ärzte für. 
das Impfgeschäft, und h. Beschlüsse, be- 
treffend die Anordnung einer ständigen 
technischen Überwachung des Impfge- 
schäfts durch Medizinalbeamte. Diese 
ausführlichen Anordnungen enthalten in 
vielen Paragraphen alle erforderlichen 
Vorkehrungen für die bestmögliche 
Durchführung der Impfung. Sie sind auf 
Grund von Sachverständigenberatungen, 
welche am 6. und 7. Juli 1898 im Reichs- 
gesundheitsamt stattfanden , entstanden, 
an denen Männer der medizinischen Wis- 
senschaft und Praxis und Delegierte 
der Medizinalbehörden der Einzelstaaten 
und auch der Impfgegner teilgenommen 
haben. 
Siehe auch unter Seuchengesetzgebung. 
Stichwort : Seuchengesetzgebung. 
Siehe auch Angaben bei Seuchengesetzgebung. M. 
Kirchner Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchen- 
bekämpfung, Berlin 07; Das Deutsche Reich in gesundheit- 
Hcher und demographlscher Beziehung, Berlin 07; Jacobi 
Das Reichsimpfgesetz, Berlin 75; Martini Kommentar zum 
Reichsimpfgesetz, Leipzig 94; Raymund Das Reichs- 
impfzgesetz nebst Ausführungsbestimmungen, Berlin 89; 
Stenglein Die strafr Nebengesetze, Berlin 93; derselbe 
Reichsimpfgesetz, kommentiert; Bernhardi Ist die 
fortgesetzte Impfgegnerschaft durch den Satz ‚‚ne bis in 
idem‘ geschützt ? Juristenwelt 5 165; Fränkel Impfung 
und Impfrecht bei Conrad 4 1822 ff; Schulz Impfung, 
Impfgesetz und Impftechnik, 2. Aufl, Berlin 01; Spohr 
Ist die Impfung auf Grund des Reichsgesetzes vom 
8. April 1874 erzwingbar ? Goltdammers Archiv 52 289 ff, 
54 318 ff; Rosin Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 
2. Aufl, Berlin 85; Kastner Der Impfzwang und das 
Reichsimpfgesetz vom 8. April 1874, Berlin 09. Siehe 
ferner in den Lehrbüchern des Strafrechts: Birkmeyer, 
Frank, v. Liszt, Löning, und des Verwaltungs- 
rechts: Bornhak, Conrad, Löning, Mayer, 
Stengel. Weigelt. 
imploratio iudicis s. Kognitionenver- 
fahren. 
Import s. Handel. 
Impotentia vgl Aspermatismus bzw 
  
805 
Eichelhypospadie bzw Fortpflanzungs- 
fähigkeit. 
in integrum restitutio, Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand, ist die vom 
Prätor gewährte Wiederherstellung eines 
früheren Zustandes wegen der offenbaren 
Unbilligkeit, die durch korrekte Anwen- 
dung des Gesetzes eingetreten ist. Der 
Prätor will also verhindern, daß summum 
ius summa iniuria sei. 
I. Die Voraussetzungen der i sind ho- 
norarrechtlich geordnet. 1. Es muß eine 
laesio, Interessenverletzung, vorliegen. 
Aber es gilt der Satz: minima non curat 
praetor, d. h. Kleinigkeiten sind nicht An- 
laß einer i.— 2. Es muß eine iusta causa, 
ein Restitutionsgrund, vorhanden sein. 
Als Restitutionsgründe kommen vor: 
a. Arglist, dolus; daneben besteht die in- 
famierende actio doli; — b. Abwesenheit 
in Staatsgeschäften, absentia; — c. Dro- 
hung, metus; später ist hierfür die for- 
mula Octaviana gegeben; — d. ein ent- 
schuldbarer Irrtum, error probabilis; — 
e. Minderjährigkeit, minor aetas; — f. bei 
capitis deminutio minima findet i für die 
Gläubiger eines Hauskindes statt, dessen 
Schulden durch den Verlust des status fa- 
milias untergegangen sind; — g. generell, 
durch eine clausula generalis, behält sich 
der Prätor vor, auch andere ihm angemes- 
sen erscheinende Fälle, die im Edikte 
noch nicht speziell proponiert sind, als 
Restitutionsgründe gelten zu lassen. 
II. Die i kann im Wege der Verfügung 
oder im Wege des Verfahrens stattfinden. 
1. Durch prätorischen Befehl kann die 
Wiederherstellung des früheren Zustan- 
des ohne weiteres angeordnet werden. — 
2. Der Prätor gibt in einzelnen Fällen eine 
actio utilis oder eine actio ficticia, um den 
früheren Zustand wiederherzustellen. — 
3. Hat jemand eine Klage auf Grund eines 
zur i geeigneten Tatbestandes verloren, 
so hilft der Prätor in folgender Weise. 
a. Er gewährt ein iudicium rescindens, 
mit welchem die verlorene Klage wieder- 
hergestellt wird. b. Sodann gibt er eine 
actio restitutoria, durch die das so wieder- 
gewonnene Recht geltendgemacht wird. 
Dieser Prozeß heißt iudicium rescisso- 
rium. 
in iure cessio (cessio in iure) ist die 
fiktive rei vindicatio irgendeiner Sache 
ohne Rücksicht auf ihre Manzipations- 
fähigkeit: vor dem Jurisdiktionsmagi- 
strate erhebt der Erwerber zum Scheine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.