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die Klage als Eigentümer (er vindiziert),
der Veräußerer widerspricht nicht; in-
folgedessen spricht der Magistrat dem Er-
werber die Sache zu (addictio), ent-
sprechend geschieht die i bei Servituten.
incapacitas s. caducum.
indefensus s. legis actio.
Indemnität s. Staatshaushalt.
index s. Kongregationen.
index Reginae s. Novellen.
indicium s. Beweisgrund.
indiculi s. diplomata.
Indigenat s. Staatsangehörigkeit.
Indignität (RR) tritt ein bei Verstoß
gegen das SC Silanianum, Zwang gegen
den Erblasser, fideicommissum tacitum in
fraudem juris, Abschließung eines Erb-
schaftsvertrages ohne die Zustimmung
des Erblassers. Ist ein Erbe unwürdig
(indignus), dann tritt Ereption ein, d. h.
die Zuwendung fällt als ereptorium an
den Fiskus.
Indirekte Steuern s.
schaft des Reiches, Steuern.
Individualrechte s. Persönlichkeits-
rechte.
Indizien s. Carolina.
Indizienbeweis s. Beweisgrund.
Indossable Papiere. I. Die technisch
I nach H 363 sind:
1. die kaufmännische Anweisung, d. i.
eine auf einen Kaufmann über die
Leistung von Geld, Wertpapieren oder
anderen vertretbaren Sachen ausgestellte
Anweisung, ohne daß eine Gegenleistung
verlangt ist;
2. der kaufmännische Verpflichtungs-
schein, der von einem Kaufmann über
Geld, Wertpapiere oder andere vertret-
bare Sachen ausgestellt ist, ohne daß darin
die Leistung von einer Gegenleistung ab-
hängig gemacht ist;
3. das Konnossement des Seeschiffers ;
4. der Ladeschein des Frachtführers ;
5. der Lagerschein einer staatlich zur
Ausstellung einer solchen Urkunde er-
mächtigten Anstalt;
6. der Bodmereibrief;
7. die Transportversicherungspolice.
Diese sieben Wertpapiere können durch
Indossament übertragen werden, wenn sie
an Order lauten, d. h. die positive Order-
klausel enthalten.
Finanzwirt-
Hierzu treten noch: 8. die nicht vinku- ;
lierte Namensaktie gemäß H 222 (s. Ak-
tiengesellschaft) ; 9. der Wechsel (s. d.);
10. der Namensscheck nach $ 8 des
in iure cessio — Indossament.
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (siche
Scheck); 11. der Reichsbankanteilschein
(s. Reichsbank).
II. Allgemeine Grundsätze für die I sind
folgende.
1. Die sämtlichen elf Papiere sind
Orderpapiere, und zwar:
a. Der Wechsel, die nicht vinkulierte
Namensaktie und der Namensscheck (so-
wie der Reichsbankanteilschein) sind ge-
borene Orderpapiere, d. h. sie sind in-
dossabel, ohne daß es der Zufügung der
positiven Orderklausel bedarf.
b. Alle übrigen sind gekorene Order-
papiere, d. h. sie sind nur dann indossabeel,
wenn ihnen die positive Orderklausel bei-
gefügt ist. Ohne diese positive Order-
klausel sind sie Rektapapiere.
2. Die Übertragung der Rechte aus
den I geschieht skripturmäßig im Wege
des Indossaments (s. d.).
3. Die Einwendungen des Schuldners
gegenüber dem legitimierten Besitzer der
I sind auf folgende drei Kategorien be-
schränkt:
a. Einwendungen gegen die Gültigkeit
der in der Urkunde abgegebenen Er-
klärung,
b. Einwendungen aus dem Inhalte der
Urkunde,
c. unmittelbar gegen den Besitzer sich
ergebende Einwendungen.
II. Der Lagerschein, der Ladeschein
und das Konnossement heißen Traditions-
papiere, da durch ihre Übertragung das
Recht unmittelbar übergeht, ohne daß es
einer besonderen Übergabe des in ihnen
verbrieften Gutes bedarf.
Indossament (WechselR). Der Re-
mittent kann den Wechsel an einen an-
deren durch I (Giro) übertragen; die Be-
zeichnung I stammt daher, daß man die I
auf die Rückseite des Wechsels, in dorso,
oder auf eine Alonge zu setzen pflegte;
in jedem Falle muß das I auf dem Wechsel
oder der Alonge stehen. Ob das I auf der
Vorder- oder Rückseite des Wechsels
steht, ist (trotz der irrigen, auf Unwissen-
heit beruhenden Auffassung weitester
Kreise) ganz gleichgültig; nur das
Blanko-I darf nicht auf der Vorderseite
stehen.
I. Hat der Aussteller die Übertragung
im Wechsel durch die Worte „nicht an die
Order“ oder durch einen gleichbedeuten-
den Ausdruck untersagt, so hat das |
keine wechselrechtliche Wirkung (Rekta-