Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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die Klage als Eigentümer (er vindiziert), 
der Veräußerer widerspricht nicht; in- 
folgedessen spricht der Magistrat dem Er- 
werber die Sache zu (addictio), ent- 
sprechend geschieht die i bei Servituten. 
incapacitas s. caducum. 
indefensus s. legis actio. 
Indemnität s. Staatshaushalt. 
index s. Kongregationen. 
index Reginae s. Novellen. 
indicium s. Beweisgrund. 
indiculi s. diplomata. 
Indigenat s. Staatsangehörigkeit. 
Indignität (RR) tritt ein bei Verstoß 
gegen das SC Silanianum, Zwang gegen 
den Erblasser, fideicommissum tacitum in 
fraudem juris, Abschließung eines Erb- 
schaftsvertrages ohne die Zustimmung 
des Erblassers. Ist ein Erbe unwürdig 
(indignus), dann tritt Ereption ein, d. h. 
die Zuwendung fällt als ereptorium an 
den Fiskus. 
Indirekte Steuern s. 
schaft des Reiches, Steuern. 
Individualrechte s. Persönlichkeits- 
rechte. 
Indizien s. Carolina. 
Indizienbeweis s. Beweisgrund. 
Indossable Papiere. I. Die technisch 
I nach H 363 sind: 
1. die kaufmännische Anweisung, d. i. 
eine auf einen Kaufmann über die 
Leistung von Geld, Wertpapieren oder 
anderen vertretbaren Sachen ausgestellte 
Anweisung, ohne daß eine Gegenleistung 
verlangt ist; 
2. der kaufmännische Verpflichtungs- 
schein, der von einem Kaufmann über 
Geld, Wertpapiere oder andere vertret- 
bare Sachen ausgestellt ist, ohne daß darin 
die Leistung von einer Gegenleistung ab- 
hängig gemacht ist; 
3. das Konnossement des Seeschiffers ; 
4. der Ladeschein des Frachtführers ; 
5. der Lagerschein einer staatlich zur 
Ausstellung einer solchen Urkunde er- 
mächtigten Anstalt; 
6. der Bodmereibrief; 
7. die Transportversicherungspolice. 
Diese sieben Wertpapiere können durch 
Indossament übertragen werden, wenn sie 
an Order lauten, d. h. die positive Order- 
klausel enthalten. 
Finanzwirt- 
Hierzu treten noch: 8. die nicht vinku- ; 
lierte Namensaktie gemäß H 222 (s. Ak- 
tiengesellschaft) ; 9. der Wechsel (s. d.); 
10. der Namensscheck nach $ 8 des 
  
in iure cessio — Indossament. 
Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (siche 
Scheck); 11. der Reichsbankanteilschein 
(s. Reichsbank). 
II. Allgemeine Grundsätze für die I sind 
folgende. 
1. Die sämtlichen elf Papiere sind 
Orderpapiere, und zwar: 
a. Der Wechsel, die nicht vinkulierte 
Namensaktie und der Namensscheck (so- 
wie der Reichsbankanteilschein) sind ge- 
borene Orderpapiere, d. h. sie sind in- 
dossabel, ohne daß es der Zufügung der 
positiven Orderklausel bedarf. 
b. Alle übrigen sind gekorene Order- 
papiere, d. h. sie sind nur dann indossabeel, 
wenn ihnen die positive Orderklausel bei- 
gefügt ist. Ohne diese positive Order- 
klausel sind sie Rektapapiere. 
2. Die Übertragung der Rechte aus 
den I geschieht skripturmäßig im Wege 
des Indossaments (s. d.). 
3. Die Einwendungen des Schuldners 
gegenüber dem legitimierten Besitzer der 
I sind auf folgende drei Kategorien be- 
schränkt: 
a. Einwendungen gegen die Gültigkeit 
der in der Urkunde abgegebenen Er- 
klärung, 
b. Einwendungen aus dem Inhalte der 
Urkunde, 
c. unmittelbar gegen den Besitzer sich 
ergebende Einwendungen. 
II. Der Lagerschein, der Ladeschein 
und das Konnossement heißen Traditions- 
papiere, da durch ihre Übertragung das 
Recht unmittelbar übergeht, ohne daß es 
einer besonderen Übergabe des in ihnen 
verbrieften Gutes bedarf. 
Indossament (WechselR). Der Re- 
mittent kann den Wechsel an einen an- 
deren durch I (Giro) übertragen; die Be- 
zeichnung I stammt daher, daß man die I 
auf die Rückseite des Wechsels, in dorso, 
oder auf eine Alonge zu setzen pflegte; 
in jedem Falle muß das I auf dem Wechsel 
oder der Alonge stehen. Ob das I auf der 
Vorder- oder Rückseite des Wechsels 
steht, ist (trotz der irrigen, auf Unwissen- 
heit beruhenden Auffassung weitester 
Kreise) ganz gleichgültig; nur das 
Blanko-I darf nicht auf der Vorderseite 
stehen. 
I. Hat der Aussteller die Übertragung 
im Wechsel durch die Worte „nicht an die 
Order“ oder durch einen gleichbedeuten- 
den Ausdruck untersagt, so hat das | 
keine wechselrechtliche Wirkung (Rekta-
	        
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