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des Indossanten und Indossatars besteht
ein Inkassomandat.
V. Der Inhaber eines’ indossierten
Wechsels wird durch eine zusammen-
hängende, bis auf ihn hinuntergehende
Reihe von I als Eigentümer des Wechsels
legitimiert. Das erste I muß mit dem
Namen des Remittenten, jedes folgende I
mit dem Namen desjenigen unterzeich-
net sein, welchen das unmittelbar vorher-
gehende I als Indossatar benennt. Wenn
auf ein Blankoindossament ein weiteres I
folgt, so wird angenommen, daß der Aus-
steller des letzteren den Wechsel durch
das Blankoindossament erworben hat.
Ausgestrichene I werden bei Prüfung der
Legitimation als nicht geschrieben ange-
sehen. Die Echtheit der Indossamente
zu prüfen, ist der Zahlende nicht ver-
pflichtet.
Indult s. Wechselfähigkeit.
Industrie s. Gewerbliche Arbeiter.
infamia s. Ehre.
Influenza s. unter Seuchengesetz-
gebung.
Iinformativprozeß s. Bischöfe.
Inhaberpapiere s. Wertpapiere.
Inhaberwechsel ist ein Wechsel, wel-
cher auf den Inhaber lautet; er ist ungül-
tig. — Hiermit ist nicht das Blankett zu
verwechseln, bei welchem der Name erst
später eingefügt werden soll; s. auch
Wechsel, Akzept, Indossament.
Inhabung s. possessio, Besitz.
inhibitorium s. Arrest.
Initiative (StaatsR) ist die Antragstel-
lung, der Vorschlag, das Einbringen eines
Entwurfes. Dem rein demokratischen
Verfassungssysteme ist (neben dem Re-
ferendum) die Volksinitiative eigen.
iniuria s. Privatdelikte.
Inkasso, Vermutung für — s. Erfül-
lung.
Inkassoindossament s. Indossament.
Inkompatibilität, Unzulässigkeit der
Verbindung zweier Ämter oder öffent-
licher Aufträge, z. B. kann niemand gleich-
zeitig Reichtagsabgeordneter und Bun-
desratsbevollmächtigter sein.
Inkompetenz, Unzuständigkeit.
Inkrafttreten s. Gesetz.
Inland s. Reichsgebiet, Staatsangehö-
rigkeit.
Innehabung s. possessio.
Innere Steuer s. Finanzwirtschaft des
Reiches.
Innominatkontrakte (RR) sind die
Indossament — Innungen.
nicht unter die Typen der contractus
(s. d.) fallenden, daher unbenannten Ver-
träge (nach dem Schema: do ut des, do
ut facias, facio ut des, facio ut facias), z. B.
der Trödelvertrag, der Tausch. Die Klage
heißt actio praescriptis verbis.
Innungen. Durch die Handwerker-
novelle vom 26. Juli 1897 ist dem Hand-
werke ein fester Halt im Wirtschafts-
kampfe der modernen Zeit gegeben wor-
den, und im besonderen ist dies durch
Ausbildung des Innungswesens und Ein-
richtung der Handwerkskammern erfolgt.
Neu ist insbesondere auch die Institution
der Zwangsinnungen, während der größte
Teil der für die freien Inn(ungen) gelten-
den Normen sich schon im Gesetz vom
18. Juli 1881 findet. Wir haben es also
heute mit diesen beiden Grundarten des
Innungswesens zu tun. Als grundlegend
gilt nach wie vor die freie Inn, in ihr ist
noch ein Relikt des zunftgebundenen
Mittelalters zu sehen. Alle, die ein Ge-
werbe selbständig betreiben, können zur
Förderung der gemeinsamen gewerb-
lichen Interessen zu einer Innung zusam-
mentreten, Gw 81. In größeren Städten,
wo die Anzahl der in einzelnen Gewer-
ben Tätigen eine größere sein wird, wer-
den sich demgemäß für die einzelnen Ge-
werke besondere Inn bilden, während es
in kleineren Landstädten sehr wohl vor-
kommen kann, daß sich alle selbständi-
gen Handwerker der verschiedensten Ge-
werbe in einer gemeinsamen Inn zusam-
menfinden. Bei den Zwangsinn ist ein
solcher allgemeiner Zusammenschluß
nicht möglich, hier können nur die Ange-
hörigen gleicher oder verwandter Ge-
werbe zusammentreten. (S. a. Verwandte
Gewerbe.)
Als wichtigste Voraussetzung für die
Aufnahme als Innungsmitglied ist die
Selbständigkeit des Gewerbebetriebes an-
zusehen; daneben können auch Werk-
meister aufgenommen werden und
solche Personen, die früher selbständig
oder als Werkmeister gearbeitet haben.
Ist der Eintritt von einer Aufnahmeprü-
fung abhängig, so muß das im Statut
festgesetzt sein und darf nur den Nach-
weis der Befähigung zur selbständigen
Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten
des Gewerbes bezwecken, Gw 87. Wollte
man einerseits nicht durch die letztere
Bestimmung eine Cliquenwirtschaft auf-
kommen lassen, so ist dadurch doch die