Innungen.
Möglichkeit geboten, ebenso wie durch
die zulässige Aufnahmebedingung einer
zurückgelegten Lehrlings- und Gesellen-
zeit Elemente fernzuhalten, die zum
Handwerke nicht gehören, in der Innungs-
versammlung aber Einfluß für egoistische
Zwecke gewinnen wollen. Der Austritt
aus der freien Inn ist in der Regel zum
Schlusse jedes Rechnungsjahres zulässig,
Gw 87a.
Als Aufgabe der Inn ist von der Gw
bezeichnet: Pflege des Gemeingeistes,
der Standesehre, des guten Verhältnisses
zwischen Meister und Gesellen, des Her-
bergwesens, des Arbeitsnachweises, des
Lehrlingswesens und insbesondere der
Ausbildung der Lehrlinge. Die Inn ist
erste Instanz in Streitigkeiten des Gewer-
begerichtsges 3 und des Krankenver-
sicherungsges 53a zwischen Innungsmit-
gliedern und ihren Lehrlingen. Die Inn
kann ferner ihre Tätigkeit noch erheblich
ausdehnen, Gw 81b. Ihre Fürsorge kann
sich auf Handwerkerschulen, auf Vor-
nahme von Gesellen- und Meisterprüfun-
gen, auf Unterstützung ihrer Mitglieder,
auf Errichtung von Schiedsgerichten und
auf gemeinsame Geschäftsbetriebe er-
strecken. Dieses sind nur Beispiele,
auch mit anderen Einrichtungen ähnlicher
Art können die Inn sich befassen. Der
Tätigkeitskreis soll im Statut bestimmt
sein, dieses muß außerdem gewissen an-
deren Erfordernissen genügen, die Gw 83
fordert. Es bedarf nach Gw 84 der Ge-
nehmigung durch die höhere Verwal-
tungsbehörde desjenigen Bezirkes, in wel-
chem die Inn ihren Sitz hat. Dafür, daß
nicht mehrere Verwaltungsbezirke in
Frage kommen, sorgt schon Gw 82, nach
dem der Bezirk, für welchen eine Inn er-
richtet wird, in der Regel nicht über den
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde
hinausgehen soll. Die Einreichung des
Statuts geschieht durch die Aufsichtsbe-
hörde. Die erforderliche Genehmigung
ist zu versagen, wenn das Statut den ge-
setzlichen Anforderungen nicht entspricht
oder die Begrenzung des Innungsbezirkes
nicht nach den oben mitgeteilten Normen
vorgenommen worden ist. Es kann ferner
die Genehmigung versagt werden, wenn
im Bezirke für die gleichen Gewerbe eine
Inn bereits besteht.
Die Inn besitzen juristische Persönlich-
keit, sie können Rechte erwerben und sich
verpflichten, vor Gericht klagen und ver-
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klagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten
haftet den Gläubigern aber nur ihr Ver-
mögen, Gw 86. Nur zur Erfüllung der
gesetzlichen und statutarischen Aufgaben
der Inn sind die Mitglieder Beiträge zu
zahlen verpflichtet, Gw 88. Andere Ein-
nahmequellen stellen die von den Inn ge-
troffenen Einrichtungen, Schulen, Herber-
gen und Arbeitsnachweise dar. Die nä-
heren Bestimmungen über die Kostentil-
gung treffen Gw 89, 89a, über die In-
nungsschiedsgerichte Gw 91 bis 91b.
Eine wichtige Rolle spielt die Innungs-
versammlung und der Innungsvorstand.
Erstere besteht entweder aus sämtlichen
Innungsmitgliedern oder aber aus Ver-
tretern, die diese aus ihrer Mitte gewählt
haben. Letzterer wird von der Innungs-
versammlung gewählt, er vertritt die Inn
gerichtlich und außergerichtlich und ver-
mag Ordnungsstrafen zu verhängen (bei
Verstößen gegen das Statut). Die Fest-
stellung des Haushaltsplanes, Prüfung
und Abnahme der Jahresrechnungen und
die anderen in Gw 93 bestimmten Ge-
schäfte bleiben jedoch der Innungsver-
sammlung vorbehalten.
Die Gesellenschaft der Innungsmitglie-
der findet eine Vertretung im Gesellen-
ausschuß, dem aber nur ganz geringe Ob-
liegenheiten zufallen, Gw 95—95b.
ie Inn unterliegen der Aufsicht der
unteren Verwaltungsbehörde, die beson-
ders die Befolgung der gesetzlichen und
statutarischen Vorschriften bewacht und
durch Ordnungsstrafen die Mitglieder zur
genauen Befolgung anhalten kann. In den
Fällen des Gw 97 kann die Schließung
einer Inn durch die höhere Verwaltungs-
behörde erfolgen. Die bei Schließung und
Auflösung einer Inn zu beobachtenden
Maßregeln geben Gw 97—99.
Die Zwangsinn sollen nur verwandte
Gewerbe oder gleiche Gewerbe umfas-
sen, sämtliche Gewerbetreibende haben
in einem Bezirke zusammenzutreten. Vor-
aussetzung dazu ist, daß die Mehrheit der
beteiligten Gewerbetreibenden der Ein-
führung des Beitrittszwanges zustimmt,
daß der Bezirk so abgegrenzt ist, daß die
Teilnahme an den Innungsgeschäften
allen Mitgliedern leicht möglich ist, und
daß die Zahl der Mitglieder genügt, um
das Innungsleben fruchtbringend zu ge-
stalten, Gw 100. Im allgemeinen werden
10 Teilnehmer als Minimum verlangt. Der
Antrag auf Errichtung einer Zwangsinn