Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Innungen. 
Möglichkeit geboten, ebenso wie durch 
die zulässige Aufnahmebedingung einer 
zurückgelegten Lehrlings- und Gesellen- 
zeit Elemente fernzuhalten, die zum 
Handwerke nicht gehören, in der Innungs- 
versammlung aber Einfluß für egoistische 
Zwecke gewinnen wollen. Der Austritt 
aus der freien Inn ist in der Regel zum 
Schlusse jedes Rechnungsjahres zulässig, 
Gw 87a. 
Als Aufgabe der Inn ist von der Gw 
bezeichnet: Pflege des Gemeingeistes, 
der Standesehre, des guten Verhältnisses 
zwischen Meister und Gesellen, des Her- 
bergwesens, des Arbeitsnachweises, des 
Lehrlingswesens und insbesondere der 
Ausbildung der Lehrlinge. Die Inn ist 
erste Instanz in Streitigkeiten des Gewer- 
begerichtsges 3 und des Krankenver- 
sicherungsges 53a zwischen Innungsmit- 
gliedern und ihren Lehrlingen. Die Inn 
kann ferner ihre Tätigkeit noch erheblich 
ausdehnen, Gw 81b. Ihre Fürsorge kann 
sich auf Handwerkerschulen, auf Vor- 
nahme von Gesellen- und Meisterprüfun- 
gen, auf Unterstützung ihrer Mitglieder, 
auf Errichtung von Schiedsgerichten und 
auf gemeinsame Geschäftsbetriebe er- 
strecken. Dieses sind nur Beispiele, 
auch mit anderen Einrichtungen ähnlicher 
Art können die Inn sich befassen. Der 
Tätigkeitskreis soll im Statut bestimmt 
sein, dieses muß außerdem gewissen an- 
deren Erfordernissen genügen, die Gw 83 
fordert. Es bedarf nach Gw 84 der Ge- 
nehmigung durch die höhere Verwal- 
tungsbehörde desjenigen Bezirkes, in wel- 
chem die Inn ihren Sitz hat. Dafür, daß 
nicht mehrere Verwaltungsbezirke in 
Frage kommen, sorgt schon Gw 82, nach 
dem der Bezirk, für welchen eine Inn er- 
richtet wird, in der Regel nicht über den 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde 
hinausgehen soll. Die Einreichung des 
Statuts geschieht durch die Aufsichtsbe- 
hörde. Die erforderliche Genehmigung 
ist zu versagen, wenn das Statut den ge- 
setzlichen Anforderungen nicht entspricht 
oder die Begrenzung des Innungsbezirkes 
nicht nach den oben mitgeteilten Normen 
vorgenommen worden ist. Es kann ferner 
die Genehmigung versagt werden, wenn 
im Bezirke für die gleichen Gewerbe eine 
Inn bereits besteht. 
Die Inn besitzen juristische Persönlich- 
keit, sie können Rechte erwerben und sich 
verpflichten, vor Gericht klagen und ver- 
  
809 
klagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten 
haftet den Gläubigern aber nur ihr Ver- 
mögen, Gw 86. Nur zur Erfüllung der 
gesetzlichen und statutarischen Aufgaben 
der Inn sind die Mitglieder Beiträge zu 
zahlen verpflichtet, Gw 88. Andere Ein- 
nahmequellen stellen die von den Inn ge- 
troffenen Einrichtungen, Schulen, Herber- 
gen und Arbeitsnachweise dar. Die nä- 
heren Bestimmungen über die Kostentil- 
gung treffen Gw 89, 89a, über die In- 
nungsschiedsgerichte Gw 91 bis 91b. 
Eine wichtige Rolle spielt die Innungs- 
versammlung und der Innungsvorstand. 
Erstere besteht entweder aus sämtlichen 
Innungsmitgliedern oder aber aus Ver- 
tretern, die diese aus ihrer Mitte gewählt 
haben. Letzterer wird von der Innungs- 
versammlung gewählt, er vertritt die Inn 
gerichtlich und außergerichtlich und ver- 
mag Ordnungsstrafen zu verhängen (bei 
Verstößen gegen das Statut). Die Fest- 
stellung des Haushaltsplanes, Prüfung 
und Abnahme der Jahresrechnungen und 
die anderen in Gw 93 bestimmten Ge- 
schäfte bleiben jedoch der Innungsver- 
sammlung vorbehalten. 
Die Gesellenschaft der Innungsmitglie- 
der findet eine Vertretung im Gesellen- 
ausschuß, dem aber nur ganz geringe Ob- 
liegenheiten zufallen, Gw 95—95b. 
ie Inn unterliegen der Aufsicht der 
unteren Verwaltungsbehörde, die beson- 
ders die Befolgung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften bewacht und 
durch Ordnungsstrafen die Mitglieder zur 
genauen Befolgung anhalten kann. In den 
Fällen des Gw 97 kann die Schließung 
einer Inn durch die höhere Verwaltungs- 
behörde erfolgen. Die bei Schließung und 
Auflösung einer Inn zu beobachtenden 
Maßregeln geben Gw 97—99. 
Die Zwangsinn sollen nur verwandte 
Gewerbe oder gleiche Gewerbe umfas- 
sen, sämtliche Gewerbetreibende haben 
in einem Bezirke zusammenzutreten. Vor- 
aussetzung dazu ist, daß die Mehrheit der 
beteiligten Gewerbetreibenden der Ein- 
führung des Beitrittszwanges zustimmt, 
daß der Bezirk so abgegrenzt ist, daß die 
Teilnahme an den Innungsgeschäften 
allen Mitgliedern leicht möglich ist, und 
daß die Zahl der Mitglieder genügt, um 
das Innungsleben fruchtbringend zu ge- 
stalten, Gw 100. Im allgemeinen werden 
10 Teilnehmer als Minimum verlangt. Der 
Antrag auf Errichtung einer Zwangsinn
	        
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