Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Innungsverbände — Insolvenz. 
der höheren Verwaltungsbehörde hinaus- 
geht, durch letztere, sonst durch die Lan- 
deszentralbehörde erteilt; reicht das In- 
nungsgebiet über die Grenzen eines Ein- 
zelstaates aber hinaus, so hat die Geneh- 
migung durch den Reichskanzler zu erfol- 
gen. Sie muß versagt werden bei Mängeln 
des Statuts, und wenn die Zwecke des 
Verbandes sich nicht in den gesetzlichen 
Grenzen halten; sie kann versagt werden, 
wenn der Zahl der beigetretenen Innun- 
gen nach ein ersprießliches Wirken des 
Verbandes nicht zu erwarten ist. Gegen 
die Versagung der Genehmigung ist die 
Beschwerde zulässig. 
Gemäß der erhöhten Bedeutung, welche 
dieser wichtigen Institution des Kleinge- 
.werbes zukommt, ist eine erhöhte Anteil- 
nahme der Regierung gerechtfertigt; sie 
zeigt sich in den Vorschriften, daß jähr- 
lich im Monat Januar eine Liste der Mit- 
glieder der höheren Verwaltungsbehörde 
eingereicht werden muß, daß die Zusam- 
mensetzung des Vorstandes und Verände- 
rungen in ihm, sowie Verlegung desSitzes 
ebenfalls anzuzeigen sind, und daß ihr vier 
Wochen vor Abhaltung der Verbandsvor- 
standssitzungen von dieser und der Tages- 
ordnung Mitteilung zu machen ist. Die 
höhere Verwaltungsbehörde kann dann 
entweder die Versammlung untersagen, 
wenn die Tagesordnung nicht den gesetz- 
lichen Zwecken des Verbandes entspricht, 
oder in die Versammlung Vertreter ent- 
senden, die ev die Versammlung zu schlie- 
Ben haben, Gw 104c zu b. 
Die Bedingungen, unter denen die 
Iv geschlossen werden können, gibt Gw 
104 f an. 
Eine besondere Kategorie Iv sind die- 
jenigen, denen nach Gw 104g durch Be- 
schluß des Bundesrats Korporationsrechte 
beigelegt worden sind. Gw 104h bis 
104 n gelten nur für diese. Sie werden ge- 
richtlich wie außergerichtlich durch ihren 
Vorstand vertreten. In den Tätigkeitsbe- 
reich dieser Iv gehört auch die Einrich- 
tung von Kranken-, Sterbe- und anderen 
Unterstützungskassen. Die hierfür zu er- 
lassenden Nebenstatuten bedürfen der 
Genehmigung des Reichskanzlers. Gw 
104 k regelt die Aufsicht der höheren Ver- 
waltungsbehörde, Gw 1041 bestimmt ana- 
log, wie es schon für die Innungen und 
Innungsausschüsse normiert war, daß die 
Konkurseröffnung über das Vermögen 
des Iv die Schließung desselben kraft Ge- 
  
8il 
setzes zur Folge hat. Über das Verfahren 
im Falle der Auflösung oder Schließung 
s. a. Gw 104m und 104n. 
Stichworte: Innungen, Innungsausschüsse. — Siehe die 
unter Innungen angegebene Literatur. Weigelt. 
Inoffiziosität s. Noterbrecht. 
Inquisition s. Kongregationen. 
Inquisitionsmaxime im Z siehe 
Maximen. 
Inquisitionsprinzip siehe Prinzipien 
der C. 
Ins Freie fallen s. Bergwerkseigen- 
tum. 
Inselgebiet. Das sog Inselgebiet setzt 
sich seit dem 1. April 1906 zusammen 
aus zwei früher getrennten Schutzgebie- 
ten. Einerseits aus den 1885 durch Inbe- 
sitznahme und Abgrenzungsverträge mit 
England erworbenen Marschallinseln, an- 
dererseits aus den 1899 von Spanien käuf- 
lich erworbenen Karolinen, Palau und Ma- 
rianen. An der Spitze steht ein Gouver- 
neur, nämlich der Gouverneur von Neu- 
guinea, dessen örtlicher Vertreter ein 
Vizegouverneur, zugleich Bezirksamt- 
mann, ist. Untere Instanz sind Bezirksäm- 
ter, unter denen Stationen stehen. Man 
benutzt zur Verwaltung und Rechtspre- 
chung über die Eingeborenen möglichst 
deren Organisationen, muß aber, wie in 
Neuguinea, solche bisweilen erst schaffen. 
Auf den Marschallinseln ist die Strafge- 
richtsbarkeit wie in Neuguinea. 
Hoffmann Verwaltungs- und Gerichtsverfassung 
der “deutschen Schutzgebiete 10. v. Hoffmann. 
Inseln in Binnenseen können nach 
8 13 prJagdO vom 15. Juli 1907 vom ge- 
meinschaftl Jagdbezirk ausgeschlossen 
werden. In der Provinz Hannover ge- 
hören sie dagegen mit dem See, in dem 
sie liegen, stets zur Feldmarksjald als ge- 
setzliche Teile derselben, soweit sie nicht 
entweder allein oder mit dem See im 
Allein- (oder Mit-) eigentum stehen und 
einen Einzeljagdbezirk von mindestens 
300 hannov Morgen zusammenhängender 
Fläche bilden, $ 2 hannovJagdO vom 
11. März 1859. Inseln in öffentlichen Strö- 
men und im Meere unterliegen den glei- 
chen jagdrechtlichen Grundsätzen; s. 
Nordseeinseln, Norderney usw. Biloße 
Sandbänke sind keine Inseln, vielmehr 
Teile des Strom- oder Meerbettes; s. Frei- 
jagd, Ströme, Meer. Stelling. 
nserat s. Anzeige. 
Inserentenversicherung s. 
nentenversicherung. 
Insolvenz s. Konkurs. 
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