Innungsverbände — Insolvenz.
der höheren Verwaltungsbehörde hinaus-
geht, durch letztere, sonst durch die Lan-
deszentralbehörde erteilt; reicht das In-
nungsgebiet über die Grenzen eines Ein-
zelstaates aber hinaus, so hat die Geneh-
migung durch den Reichskanzler zu erfol-
gen. Sie muß versagt werden bei Mängeln
des Statuts, und wenn die Zwecke des
Verbandes sich nicht in den gesetzlichen
Grenzen halten; sie kann versagt werden,
wenn der Zahl der beigetretenen Innun-
gen nach ein ersprießliches Wirken des
Verbandes nicht zu erwarten ist. Gegen
die Versagung der Genehmigung ist die
Beschwerde zulässig.
Gemäß der erhöhten Bedeutung, welche
dieser wichtigen Institution des Kleinge-
.werbes zukommt, ist eine erhöhte Anteil-
nahme der Regierung gerechtfertigt; sie
zeigt sich in den Vorschriften, daß jähr-
lich im Monat Januar eine Liste der Mit-
glieder der höheren Verwaltungsbehörde
eingereicht werden muß, daß die Zusam-
mensetzung des Vorstandes und Verände-
rungen in ihm, sowie Verlegung desSitzes
ebenfalls anzuzeigen sind, und daß ihr vier
Wochen vor Abhaltung der Verbandsvor-
standssitzungen von dieser und der Tages-
ordnung Mitteilung zu machen ist. Die
höhere Verwaltungsbehörde kann dann
entweder die Versammlung untersagen,
wenn die Tagesordnung nicht den gesetz-
lichen Zwecken des Verbandes entspricht,
oder in die Versammlung Vertreter ent-
senden, die ev die Versammlung zu schlie-
Ben haben, Gw 104c zu b.
Die Bedingungen, unter denen die
Iv geschlossen werden können, gibt Gw
104 f an.
Eine besondere Kategorie Iv sind die-
jenigen, denen nach Gw 104g durch Be-
schluß des Bundesrats Korporationsrechte
beigelegt worden sind. Gw 104h bis
104 n gelten nur für diese. Sie werden ge-
richtlich wie außergerichtlich durch ihren
Vorstand vertreten. In den Tätigkeitsbe-
reich dieser Iv gehört auch die Einrich-
tung von Kranken-, Sterbe- und anderen
Unterstützungskassen. Die hierfür zu er-
lassenden Nebenstatuten bedürfen der
Genehmigung des Reichskanzlers. Gw
104 k regelt die Aufsicht der höheren Ver-
waltungsbehörde, Gw 1041 bestimmt ana-
log, wie es schon für die Innungen und
Innungsausschüsse normiert war, daß die
Konkurseröffnung über das Vermögen
des Iv die Schließung desselben kraft Ge-
8il
setzes zur Folge hat. Über das Verfahren
im Falle der Auflösung oder Schließung
s. a. Gw 104m und 104n.
Stichworte: Innungen, Innungsausschüsse. — Siehe die
unter Innungen angegebene Literatur. Weigelt.
Inoffiziosität s. Noterbrecht.
Inquisition s. Kongregationen.
Inquisitionsmaxime im Z siehe
Maximen.
Inquisitionsprinzip siehe Prinzipien
der C.
Ins Freie fallen s. Bergwerkseigen-
tum.
Inselgebiet. Das sog Inselgebiet setzt
sich seit dem 1. April 1906 zusammen
aus zwei früher getrennten Schutzgebie-
ten. Einerseits aus den 1885 durch Inbe-
sitznahme und Abgrenzungsverträge mit
England erworbenen Marschallinseln, an-
dererseits aus den 1899 von Spanien käuf-
lich erworbenen Karolinen, Palau und Ma-
rianen. An der Spitze steht ein Gouver-
neur, nämlich der Gouverneur von Neu-
guinea, dessen örtlicher Vertreter ein
Vizegouverneur, zugleich Bezirksamt-
mann, ist. Untere Instanz sind Bezirksäm-
ter, unter denen Stationen stehen. Man
benutzt zur Verwaltung und Rechtspre-
chung über die Eingeborenen möglichst
deren Organisationen, muß aber, wie in
Neuguinea, solche bisweilen erst schaffen.
Auf den Marschallinseln ist die Strafge-
richtsbarkeit wie in Neuguinea.
Hoffmann Verwaltungs- und Gerichtsverfassung
der “deutschen Schutzgebiete 10. v. Hoffmann.
Inseln in Binnenseen können nach
8 13 prJagdO vom 15. Juli 1907 vom ge-
meinschaftl Jagdbezirk ausgeschlossen
werden. In der Provinz Hannover ge-
hören sie dagegen mit dem See, in dem
sie liegen, stets zur Feldmarksjald als ge-
setzliche Teile derselben, soweit sie nicht
entweder allein oder mit dem See im
Allein- (oder Mit-) eigentum stehen und
einen Einzeljagdbezirk von mindestens
300 hannov Morgen zusammenhängender
Fläche bilden, $ 2 hannovJagdO vom
11. März 1859. Inseln in öffentlichen Strö-
men und im Meere unterliegen den glei-
chen jagdrechtlichen Grundsätzen; s.
Nordseeinseln, Norderney usw. Biloße
Sandbänke sind keine Inseln, vielmehr
Teile des Strom- oder Meerbettes; s. Frei-
jagd, Ströme, Meer. Stelling.
nserat s. Anzeige.
Inserentenversicherung s.
nentenversicherung.
Insolvenz s. Konkurs.
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