18 Anfechtung im Konkurse — Anklage.
so tritt seine Forderung wieder in Kraft,
K 39.
6. Die Anfechtung wird auch hier auf
prozessualem Wege geltendgemacht. Sie
kann nur binnen Jahresfrist seit der Eröff-
nung des Konkursverfahrens, bei nachher
vorgenommenen Rechtshandlungen seit
ihrer Vornahme erfolgen. Die Anfechtung
nach K 31 Ziff1 ist an eine Ausschlußfrist
von 30 Jahren seit Vornahme der Hand-
lung geknüpft.
Auch wenn die Handlung wegen Frist-
ablaufs nicht mehr anfechtbar ist, kann der
Konkursverwalter eine durch die Hand-
lung begründete Leistungspflicht des Ge-
meinschuldners ablehnen, insoweit, d. h.
also dem unmittelbar auf diese Handlung
gestützten Anspruch gegenüber, die An-
fechtbarkeit noch nachträglich vor-
schützen, RG 56 315. Die Einrede greift
auch gegenüber einem Aussonderungs-
anspruch Platz, wenn die Sache z. B. über-
eignet, aber noch nicht tatsächlich über-
geben war, RG 62 147.
Außer der in dem Artikel „Anfechtung außerhalb des
Konkurses“ angegebenen Literatur sind namentlich die großen
Kommentare zur K, insbesondere Jacger (1908), Sarwey
u. Bossert (191) und Wilmowski (1906), ferner Silber-
mann Die Konkurspauliana (München 1902) zu vergleichen;
die konkursrechtlichen Entscheidungen des Reichsgerichts
sind von Stiebeling (1905) zusammengestellt.
Bendix.
Angarie, droit d’angarie, ius angariae,
ist die von einer kriegführenden Macht
bewirkte Zurückbehaltung eines neu-
tralen Schiffes, um es für eigene Zwecke,
z. B. Transport von Truppen, zu ver-
wenden. Da die Neutralität (s. d.) den
unbeteiligten Mächten ein Recht auf völ-
lige Freiheit von irgendeiner Kriegsbe-
lästigung gewährt, so ist die A, die früher
(Ludwig XIV.) sehr üblich war, nicht mehr
geltendes Recht.
Die Frage ist noch nicht all
Sinne gelöst; vgl v. Holtzen
99, 771; 4 102,
Angebrachtermaßen, Abweisung —
Ss. d.
Angehörige s. Zeuge.
Angeld s. arrha.
Angeln s. Fischerei.
Angeklagter heißt der Beschuldigte
oder Angeschuldigte, gegen welchen die
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlos-
sen ist, C 155.
Angelsachsen s. Volksrechte.
Angelus Politianus s. Politianus.
Angeschuldigter ist der Beschuldig-
te, gegen welchen die öffentliche Klage
erhoben ist, C 155.
Anglikanische Kirche, bischöfliche
mein in befriedigendem
orft Handb Völker 4
oder Episkopalkirche in England ist auf
der Lehre Calvins (s. d.) beruhend, aber in
ihrer Verfassung der katholischen Kirche
angepaßt. Seit Heinrich VIII. 1534 ist der
englische König das Haupt der A; die
Grundlage bilden das Book of Common
Prayer und die 39 Artikel.
Angriffsmittel (Zivilprozeß) sind alle
auf eine dem Gegner ungünstige Ent-
scheidung hinzielenden Mittel.
Siehe Klage, Zwischenurteil.
Angstklausel (WechselR) ist die Hin-
zufügung der Worte „ohne Obligo‘‘ zur
Unterschrift.
Anhalt, Herzogtum. Die Verfassung
bildet die Landschaftsordnung vom
18. Juli und 31. Aug 1859. Auf Grund
des Wahlgesetzes vom 19. Febr 1872 be-
steht der Landtag aus einer Kammer und
36 Mitgliedern.
Vgl Jäntsch bei Posener Staatsverfassungen des Erd-
balls Nr 7.
Anhalterecht (VölkerR) ist das Recht
der Kreuzer einer kriegführenden Partei,
neutrale Schiffe zur Unterbrechung ihrer
Fahrt zu zwingen, um die Schiffspapiere
zu prüfen. Bei Verdacht der Beförderung
von Kriegskonterbande kann eine Durch-
suchung erfolgen. P.
Ankauf von Schonwild während der
Schonzeiten; Verbot und Bestrafung:
88 39, 42 ff, 73—80 prJagdO vom 15. Juli
1907; für Hannover gleichlautend: 88 2,
5, 6-9, 16-18 WildschonGes vom
14. Juli 1904; für Hohenzollern ist der An-
kauf von Schonwild nicht strafbar, $ 17
JagdO vom 10. März 1902. — Ankauf der
Nester, Brut und Eier der in Europa ein-
heimischen (nicht jagdbaren) Vogelarten:
Verbot und Bestrafung: Reichsvogel-
schutzGes vom 30. Mai 1908, RGesBl 314;
s. Stelling HannovJagdges Kommen-
tar 342, 366 und Textausgabe des hannov
Jagdges 56ff, 71ff, 186ff; Ebner Pr
Jagdr (Heymann, Berlin 08) 239 ff, 245 ff,
354ff; Dalcke-Delius PrjJagdr (Ber-
lin 08; Bauer Jagdges Preußens,
4. Aufl, 09. Stellin«.
Anklage, Erhebung der — im C. Die
Erhebung der Anklage geschieht:
a. durch Antrag auf Eröffnung der Vor-
untersuchung,
b. durch Einreichung einer Anklage-
schrift, C 168,
c. mündlich, C 211, 265.
Zu a. Der Antrag auf Eröffnung der
Voruntersuchung muß den Beschuldig-
ten, sowie die ihm zur Last gelegte Tat