Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

18 Anfechtung im Konkurse — Anklage. 
so tritt seine Forderung wieder in Kraft, 
K 39. 
6. Die Anfechtung wird auch hier auf 
prozessualem Wege geltendgemacht. Sie 
kann nur binnen Jahresfrist seit der Eröff- 
nung des Konkursverfahrens, bei nachher 
vorgenommenen Rechtshandlungen seit 
ihrer Vornahme erfolgen. Die Anfechtung 
nach K 31 Ziff1 ist an eine Ausschlußfrist 
von 30 Jahren seit Vornahme der Hand- 
lung geknüpft. 
Auch wenn die Handlung wegen Frist- 
ablaufs nicht mehr anfechtbar ist, kann der 
Konkursverwalter eine durch die Hand- 
lung begründete Leistungspflicht des Ge- 
meinschuldners ablehnen, insoweit, d. h. 
also dem unmittelbar auf diese Handlung 
gestützten Anspruch gegenüber, die An- 
fechtbarkeit noch nachträglich vor- 
schützen, RG 56 315. Die Einrede greift 
auch gegenüber einem Aussonderungs- 
anspruch Platz, wenn die Sache z. B. über- 
eignet, aber noch nicht tatsächlich über- 
geben war, RG 62 147. 
Außer der in dem Artikel „Anfechtung außerhalb des 
Konkurses“ angegebenen Literatur sind namentlich die großen 
Kommentare zur K, insbesondere Jacger (1908), Sarwey 
u. Bossert (191) und Wilmowski (1906), ferner Silber- 
mann Die Konkurspauliana (München 1902) zu vergleichen; 
die konkursrechtlichen Entscheidungen des Reichsgerichts 
sind von Stiebeling (1905) zusammengestellt. 
Bendix. 
Angarie, droit d’angarie, ius angariae, 
ist die von einer kriegführenden Macht 
bewirkte Zurückbehaltung eines neu- 
tralen Schiffes, um es für eigene Zwecke, 
z. B. Transport von Truppen, zu ver- 
wenden. Da die Neutralität (s. d.) den 
unbeteiligten Mächten ein Recht auf völ- 
lige Freiheit von irgendeiner Kriegsbe- 
lästigung gewährt, so ist die A, die früher 
(Ludwig XIV.) sehr üblich war, nicht mehr 
geltendes Recht. 
Die Frage ist noch nicht all 
Sinne gelöst; vgl v. Holtzen 
99, 771; 4 102, 
Angebrachtermaßen, Abweisung — 
Ss. d. 
Angehörige s. Zeuge. 
Angeld s. arrha. 
Angeln s. Fischerei. 
Angeklagter heißt der Beschuldigte 
oder Angeschuldigte, gegen welchen die 
Eröffnung des Hauptverfahrens beschlos- 
sen ist, C 155. 
Angelsachsen s. Volksrechte. 
Angelus Politianus s. Politianus. 
Angeschuldigter ist der Beschuldig- 
te, gegen welchen die öffentliche Klage 
erhoben ist, C 155. 
Anglikanische Kirche, bischöfliche 
mein in befriedigendem 
orft Handb Völker 4 
  
oder Episkopalkirche in England ist auf 
der Lehre Calvins (s. d.) beruhend, aber in 
ihrer Verfassung der katholischen Kirche 
angepaßt. Seit Heinrich VIII. 1534 ist der 
englische König das Haupt der A; die 
Grundlage bilden das Book of Common 
Prayer und die 39 Artikel. 
Angriffsmittel (Zivilprozeß) sind alle 
auf eine dem Gegner ungünstige Ent- 
scheidung hinzielenden Mittel. 
Siehe Klage, Zwischenurteil. 
Angstklausel (WechselR) ist die Hin- 
zufügung der Worte „ohne Obligo‘‘ zur 
Unterschrift. 
Anhalt, Herzogtum. Die Verfassung 
bildet die Landschaftsordnung vom 
18. Juli und 31. Aug 1859. Auf Grund 
des Wahlgesetzes vom 19. Febr 1872 be- 
steht der Landtag aus einer Kammer und 
36 Mitgliedern. 
Vgl Jäntsch bei Posener Staatsverfassungen des Erd- 
balls Nr 7. 
Anhalterecht (VölkerR) ist das Recht 
der Kreuzer einer kriegführenden Partei, 
neutrale Schiffe zur Unterbrechung ihrer 
Fahrt zu zwingen, um die Schiffspapiere 
zu prüfen. Bei Verdacht der Beförderung 
von Kriegskonterbande kann eine Durch- 
suchung erfolgen. P. 
Ankauf von Schonwild während der 
Schonzeiten; Verbot und Bestrafung: 
88 39, 42 ff, 73—80 prJagdO vom 15. Juli 
1907; für Hannover gleichlautend: 88 2, 
5, 6-9, 16-18 WildschonGes vom 
14. Juli 1904; für Hohenzollern ist der An- 
kauf von Schonwild nicht strafbar, $ 17 
JagdO vom 10. März 1902. — Ankauf der 
Nester, Brut und Eier der in Europa ein- 
heimischen (nicht jagdbaren) Vogelarten: 
Verbot und Bestrafung: Reichsvogel- 
schutzGes vom 30. Mai 1908, RGesBl 314; 
s. Stelling HannovJagdges Kommen- 
tar 342, 366 und Textausgabe des hannov 
Jagdges 56ff, 71ff, 186ff; Ebner Pr 
Jagdr (Heymann, Berlin 08) 239 ff, 245 ff, 
354ff; Dalcke-Delius PrjJagdr (Ber- 
lin 08; Bauer Jagdges Preußens, 
4. Aufl, 09. Stellin«. 
Anklage, Erhebung der — im C. Die 
Erhebung der Anklage geschieht: 
a. durch Antrag auf Eröffnung der Vor- 
untersuchung, 
b. durch Einreichung einer Anklage- 
schrift, C 168, 
c. mündlich, C 211, 265. 
Zu a. Der Antrag auf Eröffnung der 
Voruntersuchung muß den Beschuldig- 
ten, sowie die ihm zur Last gelegte Tat
	        
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