Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

818 Internationale Verträge d. gewerbl. Urheberrechts — International. Privatrecht. 
fallen in zwei Hauptgruppen: Das Reich 
ist durch die Pariser Konvention vom 
20. März 1883 mit einer großen Anzahl 
anderer Staaten zu der sog „Internatio- 
nalen Union für gewerblichen Rechts- 
schutz‘ (union internationale pour la pro- 
tection de la propriete, industrielle) ver- 
bunden — s. unter Stichwort: Unions-. 
vertrag. Daneben besteht eine Reihe von 
Einzelverträgen mit Staaten, welche dieser 
internationalen Union nicht angehören. 
Geregelt wird in diesen Verträgen nur 
der Rechtsschutz der Ausländer, während 
die Rechtsverhältnisse der Inländer grund- 
sätzlich nicht berührt werden. 
Die  Einzelverträge dieser zweiten 
Hauptgruppe enthalten materiell nur sum- 
marische Bestimmungen über gegensei- 
tigen Zeichenschutz. Derartige Abkom- 
men sind getroffen mit Rußland (Be- 
kanntm vom 18. Aug 1873, RGBI 337), 
Luxemburg (Bekanntm vom 14. Juli 1876, 
RGBi 169, und vom 2. Aug 1883, RGBI 
268), Rumänien (Bekanntm vom 27. Jan 
1882, RGBI 7), Venezuela (Bekanntm vom 
8. Dez 1883, RGBI 339), Bulgarien (Be- 
kanntm vom 27. Jan 1894, RGBI 112), 
Griechenland (Bekanntm vom 14. Sept 
1894, RGBI 520), Guatemala (Bekanntm 
vom 17. Juli 1899, RGBi 543), Costa Rica 
(Bekanntm vom I. Okt 1901, RGBI 375) 
und Ecuador (Bekanntm vom 27. März 
1903, RGBI 122). Außerdem hat das 
Deutsche Reich, zum Teil gemeinsam 
mit anderen Staaten, Vereinbarungen mit 
Marokko, China und Rußland des Inhalts 
getroffen, daß im Heimatsstaate hinter- 
legte Marken auch in den Konsularge- 
richtsbezirken dieser Staaten Schutz fin- 
den sollen, so daß die Konsulargerichts- 
barkeit die durch Staatsangehörige des 
Heimatlandes begangenen Zeichenver- 
letzungen umfaßt; vgl Blatt für Patent-, 
Muster- und Zeichenwesen 10 208, 12 62 
u. 208, sowie 13 128. 
Schließlich besteht eine Reihe von 
Sonderabkommen mit Staaten, welche der 
Pariser Konvention angehören; diese Son- 
derabkommen werden unter dem Stich- 
worte „Unionsvertrag‘‘ aufgeführt. Zu 
erwähnen ist hier aber das Übereinkom- 
men mit Serbien vom 21./9. Aug 1892, 
RGBI 93 317, in welchem nur ein ge- 
genseitiger Muster- und Markenschutz, 
kein Patentschutz vereinbart wird. Ser- 
bien gehört zwar der Pariser Union an, 
hat aber die Brüsseler Zusatzakte bis- 
  
her nicht ratifiziert, so daß das Unions- 
recht zwischen Deutschland und Serbien 
nicht gilt. Das Übereinkommen zwi- 
schen Deutschland und Österreich-Un- 
garn über den gegenseitigen Patent-, 
Muster- und Markenschutz vom 6. Dez 
1891, RGBlI 92 289, gilt nicht mehr, 
seitdem die Staaten Österreich und Ungarn 
neuerdings, nämlich am 1. Jan 1909, der 
internationalen Union beigetreten sind; 
jenes Übereinkommen ist nunmehr durch 
die Bestimmungen der beiden Überein- 
kommen des Deutschen Reiches mit 
Österreich und mit Ungarn vom 17. Nov 
1908, RGBI 655 ff, ersetzt worden. 
Stichwort : Unlonsvertrag. 
Osterrieth-Axter Der internationale Schutz des 
ewerblichen Eigentums; Allfeld Kommentar zu den 
ichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht 698 ff; 
Osterrieth Lehrbuch des gewerblichen Rechtsschutzes, 
08,438 ff; Pelletieret VidalNaquet La Convention 
d’Union pour la protection de la propriete industrielle, 
Paris 02; Mitteilung des Präsidenten des Patentamtes, betr. 
die Durchführung der Verträge des Deutschen Reiches mit 
anderen Staaten auf dem Gebiete des gewerblichen Rechts- 
schutzes, vom 18. April 1903 (abgedruckt im Blatt für 
Patent-, Muster- und Zeichenwesen, 03). Otto pen 
e [7 
Internationales Privatrecht. 
griff: Internationales Recht nennt man 
allgemein das Recht, das zwischen ver- 
schiedenen Staaten besteht, und unter- 
scheidet das internationale öffentliche 
Recht von demjenigen internationalen 
Recht, das die Gegensätze der Gesetzge- 
gebungen verschiedener Staaten entschei- 
det. Als internationales Privat-, Zi- 
vilprozeßB- und Strafrecht bezeichnet 
man deshalb die Gesamtheit derjeni- 
gen grundsätzlichen Regeln, die bestim- 
men, welches Recht (Gesetz) des einen 
oder anderen Staates anzuwenden ist, 
wenn Angehörige verschiedener Staaten 
oder Rechtsverhältnisse, die verschie- 
denen Staaten angehören, der Beurtei- 
lung eines Gerichtes unterliegen. Da- 
mit ist die Aufgabe des internationalen 
Privatrechtes bezeichnet, das feststellen 
soll die „Kompetenz der Gesetzgebung 
(und der Organe) der einzelnen Staaten 
für die privaten Rechtsverhältnisse‘‘, die 
zum Auslande in irgendeiner Beziehung 
stehen (v. Bar). Die Theorie des inter- 
nationalen Privatrechtes (die mehr wie die 
Theorie anderer Teile der Rechtsordnung 
der Praxis und insbesondere der Gesetz- 
gebung weit vorangeeilt ist) soll demnach 
allen denjenigen Fragen die Antwort fin- 
den, die aus den angedeuteten rechtlichen 
Beziehungen zwischen Ausland und In- 
land, zwischen Ausländern und Inländern 
entstehen können, sie soll darlegen, ob 
und inwieweit inländisches oder auslän-
	        
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