Anklage. 79
bezeichnen, C 167. Die Bezeichnung
muß in einer Weise erfolgen, daß der
Beschuldigte und die Tat individuell er-
kennbar sind. Dagegen ist nicht erfor-
derlich, daß die gesetzlichen Tatbestands-
merkmale und das anzuwendende Straf-
gesetz bezeichnet werden, denn der
Zweck der Voruntersuchung ist nicht die
Feststellung des juristischen Charakters
einer strafbaren Handlung, sondern ihre
Aufklärung nach der tatsächlichen Seite.
Voraussetzung des Antrages auf Vor-
untersuchung ist allerdings, daß die Tat
unter ein Strafgesetz fällt; es pflegt des-
halb in der Praxis der Antrag auf Vor-
untersuchung diejenigen Angaben zu ent-
halten, die C 198 Abs 1 für die Anklage-
schrift vorschreibt; s. zu b. — Dem An-
trage sind die bisher geführten Verhand-
lungen beizufügen, soweit sie gerichtlich
sind; die Beifügung sonstiger Verhand-
lungen steht im Ermessen der Staatsan-
waltschaft; in der Praxis werden die ge-
samten bereits entstandenen Ermitte-
lungsakten regelmäßig beigefügt — zu-
rückbehalten in den Handakten werden
nur den inneren Dienst betreffende Vor-
gänge.
Zu b. Die Anklageschrift ist bei dem
für die Entscheidung über die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständigen Ge-
richt einzureichen, C 197. — Die Anklage-
schrift hat zu enthalten:
1. die bestimmte Bezeichnung der Per-
son des Angeschuldigten. In der Praxis
wird angegeben: Vor- und Zuname (bei
Ehefrauen noch der voreheliche Name),
Wohnort, Religion, Geburtszeit und -ort,
soweit erforderlich noch die Vorstrafen
und bei Männern die Militärverhältnisse ;
2. die Angabe der dem Angeschuldigten
zur Last gelegten Tat unter Hervorhebung
ihrer gesetzlichen Merkmale, d. h. Angabe
der Handlung, die den Gegenstand der
Hauptverhandlung bilden soll, und des
strafrechtlichen Tatbestandes, der ın die-
ser Handlung zu finden ist; vgl ERG 3 408;
3. die Hervorhebung des anzuwenden-
den Strafgesetzes, d. h. derjenigen gesetz-
lichen Bestimmungen (Paragraphen oder
Artikel), in welchen der vorliegende straf-
rechtliche Tatbestand seinen gesetzlichen
Ausdruck gefunden hat;
4. die Angabe der Beweismittel, d.h.
die einzelne Aufführung der Zeugen, |
; dienenden Organe sein kann, ihre Tätig-
| keit gegenseitig zwecklos zu "erschweren.
Sachverständigen ,
scheinsobjekte usf;
Urkunden, Augen- :
5. die Angabe des Gerichts, vor wel-
chem die Hauptverhandlung stattfinden
soll, in Falle des G 75 auch den Antrag
auf Überweisung;
6. den Antrag auf Eröffnung des Haupt-
verfahrens;
7. in den vor den Schwurgerichten, den
Landgerichten oder dem Reichsgericht zu
verhandelnden Sachen die wesentlichen
Ergebnisse der stattgehabten Ermitte-
lungen, d.h. eine erschöpfende, aber ge-
drängte Darstellung des Sachverhaltes,
die seine rechtliche und tatsächliche Auf-
fassung seitens der Staatsanwaltschaft er-
kennen läßt; wie weit die Staatsanwalt-
schaft hierin gehen will, ist Sache ihres
freien Ermessens. — Mit Rücksicht auf
das Fehlen der Sachdarsteliung geschieht
die nach Ziffer 2 erforderliche Angabe der
Tat in den von den Amtsgerichten (Schöf-
fengerichten) zu verhandelnden Sachen in
der Praxis regelmäßig in ausführlicherer
Weise als in den Sachen, für die eine Sach-
darstellung vorgeschrieben ist. — Stellt
der Staatsanwalt einen Antrag aus G 75,
oder hält er nach geschlossener Vorunter-
suchung nur eine zur Zuständigkeit des
Schöffengerichts, G 23, gehörende Sache
für vorliegend und reicht eine dementspre-
chende Anklageschrift dem Landgericht
ein, ist das Landgericht dagegen der An-
sicht, daß für die Sache die Strafkammer
oder das Schwurgericht zuständig ist, so
muß die Anklageschrift der Staatsanwalt-
schaft zur Ergänzung durch Aufnahme der
Sachdarstellung zurückgegeben werden,
RG 31 100; hält das Landgericht das
Reichsgericht für zuständig, so ist entspre-
chend C 207 Abs 1 zu verfahren;
8. die Unterschrift des Staatsanwalts
(oder Amtsanwalts). —
Auf Mängel der Anklageschrift kann die
Revision nicht gestützt werden, weil nicht
die Anklageschrift, sondern der Er-
öffnungsbeschlußB die Grundlage der
Hauptverhandlung bildet. — Bestritten ist
in der Theorie, ob das Gericht die Er-
öffnung des Hauptverfahrens ablehnen
kann, wenn die Anklageschrift nicht den
angegebenen Erfordernissen, C 196 Abs 2,
198, entspricht; in der Praxis pflegt das
Gericht die Anklageschrift zurückzugeben,
die alsdann von der Staatsanwaltschaft
anstandslos ergänzt wird, da es nicht Auf-
gabe der beiden gemeinsamen Zwecken