Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Internationales Privatrecht. 
zeit wenigstens) unmöglich erscheint, so 
ist doch jedenfalls jeweilig für begrenzte 
Gebiete eine internationale Vereinbarung 
darüber möglich, welche Normen ein je- 
der Staat vom internen Richter unter allen 
Umständen angewendet wissen will. (Den 
ersten Versuch, den ordre public für ein 
bestimmtes Gebiet festzustellen durch 
Aufstellung der hierhergehörigen impera- 
tiven oder prohibitiven Normen eines 
jeden Staates, machte der von den Haa- 
ger Konferenzen erörterte Entwurf einer 
Erbrechtskonvention Art 6 $ 2, Art 8.) 
Und damit ist jedenfalls die Möglichkeit 
bezeichnet, für das schwierigste Problem 
des modernen internationalen Privat- 
rechts, wenn auch vorerst nur in einzel- 
nen Fragen, die mit diesem Probleme im 
Zusammenhang st 
. eh ; raktische 
Lösung zu finden. en, eine P 
Die Geschichte 
vatrech des internationalen Pri- 
tes ist insbesondere von Meili 
eingehender dargestellt worden, Berück- 
sichtigung findet es auch in den allge- 
meinen Werken über die Geschichte der 
Rechtswissenschaft. S. ferner Savigny 
Geschichte des römischen Rechtes im 
Mittelalter 1 34; Mitteis Reichsrecht 
und Volksrecht in den östlichen Provin- 
zen des römischen Kaiserreichs, 91; Ca - 
tellani Storia del diritto internazionale 
privato, 95—02; Moeili Das historische 
Debut des internationalen Privatrechts, 
99; Neumeyer Die gemeinrechtliche 
Entwicklung des internationalen Privat- 
und Strafrechts bis Bartolus, 01. 
Bogeng. 
Internationales Privatrecht. 
Grundlegende Voraussetzun- 
gen für die Anwendung der 
Rechtsnormenininternationa- 
ler Beziehung. Bestimmend für die 
Anwendung der Rechtsnormen in inter- 
nationaler Beziehung können sein (wie 
auch der Gang der geschichtlichen Ent- 
wickelung des internationalen Rechtes 
zeigt) der Ort einer Sache, der Aufent- 
haltsort einer Person oder die dauernde 
Beziehung einer Person zu einem be_ 
stimmten Gebiet (die keineswegs bedingt 
daß die Person ihren zeitweisen Aufent. 
halt nicht in einem anderen Gebiete habe ” 
könnte), sei es durch den Wohnsitz, s 2 
es durch Staatsangehörigkeit (die wi Si 
derum nicht bedingt, daß die Person S 
FA ihr&,_ 
Wohnsitz nicht in einem anderen Gebie a 
[Der Ort der Vornahny 
—u 
haben kann.) 
domicilii gilt hier noch 
in Dänemark, Norwegen, 
un- 
einer Handlung, wie er auS N Sprach- 
genauen, wenngleich bequeM eutung 
ebrauch mit grundlegender len 
in die Terminologie des internations 
Privatrechtes aufgenommen ist; 17° » 
betrachtet der Aufenthaltsort 
mehrerer Personen zu einem ! 
Zeitpunkt“ (v. Bar)] Nun ist 
sächliche Aufenthaltsort einer # Ort einer 
loci) ebenso wie der tatsächlich® 
Sache (lex rei sitae) zweifelsfr@! 
stimmen, nicht aber 'der WohnS! 
Person (lex domicilii) und ihre 
angehörigkeit (lex patriae), da 
setzgebungen er a 
hier miteinander in Widerspruc# 
können. Die geschichtliche Entw ickekit 
(im Altertum Staatsangehörigk a te, im 
scheidend für die persönlichen Rec ’ 
a henden Mittelalter der 
seit der französischen Revolutiora ai or 
schärfere Betonung des Nation des 
gedankens, genauere Unterscheidu #2 vom 
Inländers als Staatsangehörigen hält 
Ausländer, der sich im Inlande aqı n Aa 
S. Geschichtliche Entwickelung I) ha der. 
hin geführt, daß im 19. Jahrh das _ amt 
nationale Privatrecht des europäis 19, 
Kontinentes für die sog persönlic en 
Rechte die lex patriae mehr und ie r . s 
men hat. 
entscheidend angenom cn der Schweiz) 
vor allem aber 
estimmten 
der tat- 
im englisch-amerikanischen Rechtskreise, 
was damit zusammenhängt, daß indiesem 
Rechtskreise am längsten daran festg ehal- 
tern worden ist, daß die Staatsangehörieo-- 
keit aus dem bloßen Wohnsitze bzw auıs 
der Geburt auf dem Staatsgebiete (Bedeu -— 
tung des domicile of origine im englisch era 
Recht) erwachse, wenngleich diese „auto-— 
matische Einbürgerung“ (Kohler) durch 
die ‚neuere Gesetzgebung bedingt oder 
befristet wird. Damit ist neben das reine 
PersOnalitätsprinzip und das reine Terri_— 
torialitätsprinzip das Domizilprinzip ge_ 
treten, das nicht mehr scharf den einst 
weäiligen Aufenthalt von dem dauemd ge _ 
„wollten unterscheidet, wie ja tatsächlich, 
oft ein nur einstweilig gewollter Aufent- 
halt ZUr Begründung eines Wohnsitzes 
ijhrt, so daß der längere Aufenthalt vom 
Wohnsitz oft nicht leicht zu unterschei- 
ist. Die Erstarkung des Domizilprin- 
  
de TS kann darauf zurückgeführt werden, 
18 es sich im englisch-amerikanischen 
„chtskreise um Staaten handelt, bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.