Internationales Privatrecht.
zeit wenigstens) unmöglich erscheint, so
ist doch jedenfalls jeweilig für begrenzte
Gebiete eine internationale Vereinbarung
darüber möglich, welche Normen ein je-
der Staat vom internen Richter unter allen
Umständen angewendet wissen will. (Den
ersten Versuch, den ordre public für ein
bestimmtes Gebiet festzustellen durch
Aufstellung der hierhergehörigen impera-
tiven oder prohibitiven Normen eines
jeden Staates, machte der von den Haa-
ger Konferenzen erörterte Entwurf einer
Erbrechtskonvention Art 6 $ 2, Art 8.)
Und damit ist jedenfalls die Möglichkeit
bezeichnet, für das schwierigste Problem
des modernen internationalen Privat-
rechts, wenn auch vorerst nur in einzel-
nen Fragen, die mit diesem Probleme im
Zusammenhang st
. eh ; raktische
Lösung zu finden. en, eine P
Die Geschichte
vatrech des internationalen Pri-
tes ist insbesondere von Meili
eingehender dargestellt worden, Berück-
sichtigung findet es auch in den allge-
meinen Werken über die Geschichte der
Rechtswissenschaft. S. ferner Savigny
Geschichte des römischen Rechtes im
Mittelalter 1 34; Mitteis Reichsrecht
und Volksrecht in den östlichen Provin-
zen des römischen Kaiserreichs, 91; Ca -
tellani Storia del diritto internazionale
privato, 95—02; Moeili Das historische
Debut des internationalen Privatrechts,
99; Neumeyer Die gemeinrechtliche
Entwicklung des internationalen Privat-
und Strafrechts bis Bartolus, 01.
Bogeng.
Internationales Privatrecht.
Grundlegende Voraussetzun-
gen für die Anwendung der
Rechtsnormenininternationa-
ler Beziehung. Bestimmend für die
Anwendung der Rechtsnormen in inter-
nationaler Beziehung können sein (wie
auch der Gang der geschichtlichen Ent-
wickelung des internationalen Rechtes
zeigt) der Ort einer Sache, der Aufent-
haltsort einer Person oder die dauernde
Beziehung einer Person zu einem be_
stimmten Gebiet (die keineswegs bedingt
daß die Person ihren zeitweisen Aufent.
halt nicht in einem anderen Gebiete habe ”
könnte), sei es durch den Wohnsitz, s 2
es durch Staatsangehörigkeit (die wi Si
derum nicht bedingt, daß die Person S
FA ihr&,_
Wohnsitz nicht in einem anderen Gebie a
[Der Ort der Vornahny
—u
haben kann.)
domicilii gilt hier noch
in Dänemark, Norwegen,
un-
einer Handlung, wie er auS N Sprach-
genauen, wenngleich bequeM eutung
ebrauch mit grundlegender len
in die Terminologie des internations
Privatrechtes aufgenommen ist; 17° »
betrachtet der Aufenthaltsort
mehrerer Personen zu einem !
Zeitpunkt“ (v. Bar)] Nun ist
sächliche Aufenthaltsort einer # Ort einer
loci) ebenso wie der tatsächlich®
Sache (lex rei sitae) zweifelsfr@!
stimmen, nicht aber 'der WohnS!
Person (lex domicilii) und ihre
angehörigkeit (lex patriae), da
setzgebungen er a
hier miteinander in Widerspruc#
können. Die geschichtliche Entw ickekit
(im Altertum Staatsangehörigk a te, im
scheidend für die persönlichen Rec ’
a henden Mittelalter der
seit der französischen Revolutiora ai or
schärfere Betonung des Nation des
gedankens, genauere Unterscheidu #2 vom
Inländers als Staatsangehörigen hält
Ausländer, der sich im Inlande aqı n Aa
S. Geschichtliche Entwickelung I) ha der.
hin geführt, daß im 19. Jahrh das _ amt
nationale Privatrecht des europäis 19,
Kontinentes für die sog persönlic en
Rechte die lex patriae mehr und ie r . s
men hat.
entscheidend angenom cn der Schweiz)
vor allem aber
estimmten
der tat-
im englisch-amerikanischen Rechtskreise,
was damit zusammenhängt, daß indiesem
Rechtskreise am längsten daran festg ehal-
tern worden ist, daß die Staatsangehörieo--
keit aus dem bloßen Wohnsitze bzw auıs
der Geburt auf dem Staatsgebiete (Bedeu -—
tung des domicile of origine im englisch era
Recht) erwachse, wenngleich diese „auto-—
matische Einbürgerung“ (Kohler) durch
die ‚neuere Gesetzgebung bedingt oder
befristet wird. Damit ist neben das reine
PersOnalitätsprinzip und das reine Terri_—
torialitätsprinzip das Domizilprinzip ge_
treten, das nicht mehr scharf den einst
weäiligen Aufenthalt von dem dauemd ge _
„wollten unterscheidet, wie ja tatsächlich,
oft ein nur einstweilig gewollter Aufent-
halt ZUr Begründung eines Wohnsitzes
ijhrt, so daß der längere Aufenthalt vom
Wohnsitz oft nicht leicht zu unterschei-
ist. Die Erstarkung des Domizilprin-
de TS kann darauf zurückgeführt werden,
18 es sich im englisch-amerikanischen
„chtskreise um Staaten handelt, bei