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Internationales Privatrecht.
torisierenden Staat bestimmten Formen
handelt. Boreng.
Internationales Privatrecht.
Rechts- und Geschäftsfähig-
keit. Aus der in der Theorie allgemein
anerkannten, in der Gesetzgebung _still-
schweigend (so B) oder ausdrücklich (so
ital C. c. 3) zum Ausdruck gebrach-
ten, grundsätzlichen Forderung, daß dem
Ausländer die gleiche privatrechtliche
Rechtsfähigkeit beizulegen ist wie dem
Inländer, folgt, daß eine Ausnahme von
dieser grundsätzlichen Regel stets durch
eime besondere gesetzliche Norm be-
stimmt sein muß, ohne die eine Minde-
rung der Rechtsfähigkeit des Ausländers
innerhalb des Privatrechtlichen Verkehrs
gegenüber dem Inländer ausgeschlossen
erscheint. (Daß diese Gleichstellung nicht
auf das Gebiet des öffentlichen Rechtes
hinüberreicht, soweit dieses dem Staats-
angehörigen besondere Beziehungen zum
Staate als soichem einräumt, sei AUS-
drücklich hervorgehoben.) Auch wo die
Gesetzgebung noch nicht diesen Ge-
danken der grundsätzlich gleichen Piva-
ten Rechtsfähigkeit der Inländer und AUS-
länder anerkennt (so franz C. c. 7, 11,
13), sucht die neuere Praxis eine mil-
dere Auffassung von der privaten Rechts-
fähigkeit des Ausländers im Inlande ZU ee
winnen. Daß immerhin die grundsätzlich“
Anerkennung nicht notwendig dazu un
ren muß, hier überhaupt keine Aus
men eintreten zu lassen, wird wohl ©
so allgemein anerkannt. SO erscheint Z- en
die Schlechtersteilung des Ausländer? er-
genüber dem Intänder bezüglich de? #-B
werbes von Grundeigentum (Ei daß
8, 88) schon damit gerechifertigt;
diese gesetzliche Schlechterstellung ı..
Ausländer ein vorzügliches Mitte, enen
Retorsion ist, auf das die verschie tik
Staaten aus Gründen ihrer äußeren P Genn
nur ungern verzichten könnten (w!© zahl-
auch der bezeichnete Art 88 durch ende
reiche, die Gegenseitigkeit verbürg an-
Verträge des Deutschen Reiches m S
deren Staaten außer Kraft gesetzt 15 u-
auch Einf-B 87). Auch ausländische j -
ristische Personen sind als privatrecHtS-
fähige Subjekte anzuerkennen, wenngleich
es im einzelnen vielfach streitig sein wird,
wie weit ihre Rechtsfähigkeit reicht. (S_
Eint-B 86, 87 und 10 über Vereine.) —
Die Rechtsfähigkeit und die Geschäfts —
fähigkeit, die noch heute vielfach vndexr-
ausländischen Theorie als StatuS der Fir
son zusammenfassend bezeichnet. on
wird gemäß der sog Statustheot” be-
dem heimatlichen Gesetze der PerS° ber
herrscht. Da dessen Herrschaft Snnen
praktisch undurchführbar ist (es. kö Per-
Beschränkungen des sog Status einer tes
son durch das Gesetz ihres Heimat on
unwirksam sein, sofern sich dies o Be-
in einem anderen Staate, wo sole er
schränkungen nicht bestehen, pefint)
hat man die Konsequenz der The i
gewandelt, indem man (insbeson.
der neueren _italienisch-franzO=
Theorie) hierhergehörige Gesetz
Begriff des ordre public einfügte NT virk-
hauptete, daß sie deshalb unbedingt irk-
sam im Heimatstaate der Person, tal Wr,
sam außerhalb desselben wären- une
Neuere deutsche Theorie hat (in sch@l
rer und richtigerer Unterscheidun &__,
Rechtsfähigkeit von der Geschäftsfäh 8
@it und des verschiedenen Zwecke*= er
eschränkungen dieser Fähigkeit) en
er rundsätzlichen Annahme uz sı De-
SChränkter Rechts- und Geschäftsfäh ixK eit
Ausgehend, von vornherein rechtlich e-
Chränkungen, die bestimmte Persoren
Techtlich gegenüber den anderen PersO-
en innerhalb derselben Privatrechtsord-
Nn& benachteiligen (Beschränkungera der
a ‚SChtsfähigkeit), von denen unterchie der,
ge einen besonderen rechtlichen Schutz
Schnahren sollen (Beschränkungen der CGe-
ist 4 sfähigkeit). Für die Rechtsfähiok eit
das ; sShaıb das Gesetz bestimmend, dem
verhs] einzelnen Falle fragliche Rech Ss -—
(Auch Tis auch im übrigen unterstellt ist.
Norm „das Einf-B, das eine allgemeine
Perso, Aber die Rechtsfähigkeit physisch er
gezei nicht enthält, geht, wiev. Bar
ur at, von diesem Prinzipe aus.)
schäft,sArteilung der allgemeinen Ge_—
Päisch« „igkeit hat sich (soweit der euno—
englis ontinent in Betracht kommt, ä
ist die “Nordamerikanischen Rechtskreis en
actus p} schäftsfähigkeit von der lex tocı
liche R.angig), die gewohnkeitrecht—
wohl dasel entwickelt, grundsätzich so _
unfähigk Vorhandensein einer Geschäfts _
ledi glich © als auch deren Wirkungen
Ders nach dem Heimatrechte einer
On Zu bestimmen. Auch das interne
deutsche internationale Privatrecht (Einf-B
7 Abs 1) bestimmt, daß die Geschäftsfähi e-
keit einer Person nach dem Gesetze des
Staates zu beurteilen ist, dem die Person